Justizgrundrecht

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siehe auch: Justizgewährung

Deutschland

  1. Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG (Grundrecht; alle anderen sind grundrechtsgleiche Rechte). Die Rechtsweggarantie vermittelt dem Bürger den Zugang zu den Gerichten, um das Handeln der Exekutive gerichtlich überprüfen zu lassen. Hier geht es also im Gegensatz zum Rechtsstaatsprinzip aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht um das gerichtliche Vorgehen gegen Private, sondern gegen staatliches Handeln. Als Folge hat der Staat die personellen und gegenständlichen Ressourcen für die Gerichte bereit zu halten und für einen effektiven Rechtsschutz zu sorgen.
  2. Gesetzlicher Richter (Art. 101 GG). Dabei geht es um die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachlichkeit des Richters. Nach einem festen Geschäftsverteilungsplan legt der Staat im Vorfeld fest, welcher Richter zuständig ist. Dieser Richter darf dem Rechtssuchenden nicht entzogen werden.
  3. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
Der Beschuldigte hat einen gesetzlichen Anspruch (Rechtliche Gehör) darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen. Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind nicht verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen.
Der Staatsanwalt kann diese Personen vorladen, sie sind verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Notfalls kann der Staatsanwalt auch eine zwangsweise Vorführung des Säumigen durch Polizeibeamte anordnen. Im Ermittlungsverfahren sind darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Zwangsmaßnahmen , beispielsweise Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen, der Einsatz technischer Mittel etc. möglich. Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen und die Anordnungsbefugnis sind im Einzelnen in der Strafprozessordnung geregelt. Je intensiver eine derartige Maßnahme in individuelle Rechte einer Person eingreift, um so strenger sind die Voraussetzungen für deren Anordnung.
  1. Rückwirkungs- und Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG
  2. Doppelbestrafungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Weblinks