Trial 3 (Durchstechen)

3. É legítimo ao Ministério Público manifestar-se publicamente e nominalmente na grande imprensa sobre acusados, inclusive especulando sobre altas penas a serem aplicadas? Ao assim agir, o sistema acusatório infringe os princípios democráticos?

3. It is legitimate for the prosecution to issue its opinion regarding accused persons publicly and nominally in the mainstream media, including speculations about high penalties that should be handed out? Does the prosecution violate democratic principles by doing so?

Antwort

Der Ort für das Agieren der Staatsanwaltschaft ist die Justiz, nicht der Marktplatz der Meinungen im Medienrummel. Die Staatsanwaltschaft hat einem Anfangsverdacht nachzugehen, ggf. ein Ermittlungsverfahren zu leiten und nach einer erfolgreichen Anklageerhebung ihre prozessuale Rolle in der Hauptverhandlung zu übernehmen. Sie hat dabei - im deutschen Recht - sowohl be- als auch entlastende Aspekte zu ermitteln und zu berücksichtigen. Eine aktive Rolle in den Massenmedien kommt ihr grundsätzlich nicht zu. Allerdings kann die Öffentlichkeit informiert werden. Das ist aber gerade in dem Stadium des Ermittlungsverfahrens nicht unbedingt erlaubt.

Gute Darstellung jedenfalls bei Eisele (2014). Hassemer.

Material

Göttingen hat ein Ermittlungsverfahren gegen den Celler Generalstaatsanwalt Frank Lüttig eingeleitet. Darüber hat Niedersachsens Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) am Freitag den Landtag unterrichtet: "Umfangreiche Vorermittlungen" hätten einen strafrechtlichen Anfangsverdacht wegen der Weitergabe von Geheiminformationen an Dritte ergeben. In sieben Fällen soll Lüttig Informationen aus dem Ermittlungsverfahren gegen Alt-Bundespräsident Christian Wulff und einmal im Fall Edathy an die Medien gegeben haben. Ermittelt wird laut Niewisch-Lennartz auch gegen eine zweite Person, deren Namen sie aus ermittlungstaktischen Gründen aber nicht nennen dürfe. Unter den Abgeordneten verbreitete sich sogleich das Gerücht, es könne sich um Landtagspräsident Bernd Busemann handeln. Dieser weist das zurück.

Busemann: Keine Interna verraten Lüttig war Abteilungsleiter beim damaligen CDU-Justizminister Busemann, bevor dieser ihn 2013 zum Leiter der Generalstaatsanwaltschaft in Celle machte. Busemann und Wulff sind sich bekanntermaßen überhaupt nicht grün. Busemann betont jedoch, sich korrekt verhalten zu haben. Auf Nachfrage von NDR 1 Niedersachsen sagte er, er habe keine Informationen weitergereicht. Ihm sei auch nicht bekannt, dass er verdächtig sei - einen Antrag zur Aufhebung seiner Immunität habe die Staatsanwaltschaft nicht gestellt, erklärte Busemann.

Ministerin: Zweite Person ist kein Mandatsträger Beim Landesparteitag der Grünen in Stade bestätigte Niewisch-Lennartz nun am Sonnabend indirekt, dass Busemann nicht der zweite Verdächtige sein kann. "Es sind Ermittlungen gegen eine zweite konkrete Person eingeleitet worden", sagte sie in Stade. Im Falle eines Abgeordneten hätte es aber einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität geben müssen, was aber nicht passiert sei, erklärte sie. "Das bedeutet: Diese zweite Person kann kein Mandatsträger sein."

Ständige Spekulationen während des Wulff-Prozesses Im Zusammenhang mit dem Wulff-Verfahren war über Monate spekuliert worden, warum immer wieder Details an die Öffentlichkeit gelangten. Noch während des Prozesses geführte interne Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Hannover waren ergebnislos eingestellt worden. Wulff selbst hatte Lüttig vor Gericht mehrfach kritisiert und ihm "Jagdeifer" vorgeworfen. Der Alt-Bundespräsident und seine Rechtsanwälte hatten auch den Verdacht geäußert, dass Busemann über Lüttig Informationen gestreut habe, die Wulff geschadet hätten. Zu dem Anfangsverdacht gegen Lüttig wollten sich am Freitag weder Wulff noch Busemann äußern, da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handele. Lüttig selbst befindet sich nach Informationen des NDR derzeit im Urlaub.

Lüttig zählte in allen Fällen zum Kreis der Eingeweihten Sowohl bei den Wulff- als auch bei den Edathy-Ermittlungen waren mehrfach Ermittlungsergebnisse an die Presse gelangt, darunter auch vollständige Vernehmungsprotokolle. Nach NDR Informationen kamen die Ermittler deshalb auf den Celler Generalstaatsanwalt, weil dieser bei allen öffentlich gewordenen Interna zum Kreis der Informierten zählte. Unklar ist noch, ob der Celler Generalstaatsanwalt während der Ermittlungen auf seinem Posten bleiben kann. "Es werden dienstrechtliche Fragen geprüft", heißt es aus dem Justizministerium.

Gericht: Ermittlungen beeinflussen nicht den Edathy-Prozess Während der Wulff-Prozess längst abgeschlossen ist, geht das Verfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy am kommenden Montag am Landgericht Verden erst los. Im Bundestag beschäftigt sich ein Untersuchungsausschuss mit der möglichen Weitergabe vertraulicher Details im Fall Edathy - auf der Zeugenliste steht auch Lüttigs Name. Die Ermittlungen gegen ihn würden sich voraussichtlich nicht auf das Edathy-Verfahren auswirken, sagte Gerichtssprecherin Katharina Krützfeldt - vollkommen ausschließen könne man das aber nicht. Das Durchsickern von Interna lasse einen Prozess aber nicht platzen, erklärte Harald Natho, Richter am Landgericht Lüneburg, auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur. Es könne aber Nachteile für das Verfahren haben: "Denkbar ist etwa, dass durch eine vorzeitige Bekanntgabe von Ermittlungsergebnissen die Aussagen von Zeugen oder die Einlassungen des Beschuldigten beeinflusst werden."

WEITERE INFORMATIONEN

u nter dem Schlagwort „Verdachtsberichterstattung“ werden seit Langem die Grenzen der Medienbe - richterstattung diskutiert. i n seinem zentralen Lebachurteil hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Hörfunk, Fernsehen und Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln gehören. Daher soll bei schweren Straftaten das i nformationsinteresse regelmäßig gegenüber dem Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten Vorrang haben. Wer den Rechtsfrieden breche, müsse demnach auch dulden, dass das durch die Straftat entstandene i nformationsinteresse durch Medienbe - richterstattung befriedigt werde. Dabei wird zutref - fend darauf hingewiesen, dass sich die Kontrolle der Strafjustiz durch die Medien auch zugunsten des Beschuldigten auswirken kann, so etwa, wenn auf Widersprüchlichkeiten bei den Ermittlungen hinge - wiesen wird. i m Übrigen gelte im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten der Grund - satz der Verhältnismäßigkeit, sodass eine Namens - nennung oder sonstige i dentifikation vor allem bei geringer wiegenden Taten oder bei Jugendlichen ausgeschlossen sein könne.


Im Ergebnis ist jedenfalls eine bewusste Steuerung der Medien, also eine gezielte Prozessführung durch Medien, unzulässig. Im Anschluss werden Leitlinien entwickelt, die bei Auskünften seitens der Strafverfolgungsorgane de lege lata zu berücksichtigen sind

Kachelmann, Hoeneß, Zumwinkel, Benaissa ... – „Das Gesetz kann nicht unberücksichtigt lassen, dass das hochentwickelte Nachrichtenwesen und die Massenpublikationsmittel Möglichkeiten eröffnen, auf die öffentliche Meinung und damit auch auf die Rechtspflege in einem Umfang einzuwirken, wie das früher ausgeschlossen gewesen war.“ – Mit diesem Satz begann Professor Dr. Jörg Eisele seine Antrittsvorlesung am 7. Februar 2014. Der Satz greife, so Eisele, die aktuell geführte Diskussion rund um die Kriminalberichterstattung trefflich auf. Erstaunlich sei allerdings, dass der Satz aus einem Strafrechtsreformentwurf von 1962 stamme und damit schon über 50 Jahre alt sei.

Vor diesem Hintergrund fokussierte Eisele das Thema seiner Antrittsvorlesung – „Strafprozessführung durch Medien“ – auf den Schwerpunkt einer rechtlichen Bewertung der Weitergabe von Informationen durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren.

Eisele verdeutlichte zunächst die Grundlagen der Weitergabe von Informationen im Ermittlungsverfahren. Dabei sei vor allem zu betonen, dass das Ermittlungsverfahren im Gegensatz zur Hauptverhandlung nicht öffentlich ist. Allerdings sei nur die unmittelbare Öffentlichkeit von der Teilnahme an Ermittlungshandlungen ausgeschlossen. – Inwieweit eine mittelbare Öffentlichkeit durch Auskünfte der Strafverfolgungsbehörden zulässig sei, bleibe gerade zu klären. In der Praxis bestehe insofern erhebliche Unsicherheit.

Soweit Medien einen Auskunftsanspruch geltend machten, sei zumindest die Rechtsgrundlage „noch einigermaßen klar“, so Eisele, denn in § 4 der Landespressegesetze, im Rundfunkstaatsvertrag sowie in den Landesmediengesetzen seien hierzu Regelungen enthalten. Doch setze ein solcher Auskunftsanspruch stets eine Anfrage voraus. Nicht geregelt sei demgegenüber eine Auskunftspflicht ohne Anfrage oder gar ein originäres Informationsrecht der Strafverfolgungsorgane. Nachfolgend skizzierte Eisele deshalb Leitlinien für Auskünfte nach geltendem Recht sowie Perspektiven für einen Regelungsvorschlag de lege ferenda.

Eisele rückte zunächst den formellen Aspekt der Zuständigkeit für Medienauskünfte in den Blick und sprach sich für die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts aus. Allerdings solle dieser das Auskunftsrecht für den Einzelfall, aber auch generell delegieren können, insbesondere auf Pressesprecher. Auskünfte der Polizei sollten überdies nur in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft, der „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, erteilt werden dürfen. Im Weiteren betonte er die Bedeutung von Vorschriften über den Geheimnisschutz, u.a. von § 203 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB), der auch das sog. Durchstechen von Informationen erfasse.

Nun stellte Eisele die Stellung der Staatsanwaltschaft in den Mittelpunkt. Sie sei qua Gesetz ein zur Gerechtigkeit und Objektivität verpflichtetes Rechtspflege- und Justizorgan. Wolle man diese Konzeption der Staatsanwaltschaft nicht zugunsten einer Parteistellung aufgeben, so habe sich ihr Verhalten auch bei Medienauskünften daran auszurichten. Damit eng verbunden sei die abwägungsfeste Unschuldsvermutung. Keinesfalls dürfe durch Presseauskünfte der Staatsanwaltschaft der Eindruck erweckt werden, die Schuld des Beschuldigten stehe schon vor der Hauptverhandlung fest.

Sodann kam Eisele zu besonderen Aspekten der Weitergabe personenbezogener Daten. Von zentraler Bedeutung sei dabei die Frage der Offenlegung der Identität des Beschuldigten. In Anlehnung an Nr. 23 Abs. 1 RiStBV sei jedenfalls eine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten zu vermeiden und dem allgemeinen Informationsinteresse in der Regel ohne Namensnennung zu entsprechen. Zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit, der Intimsphäre, gehöre etwa die Sexualität. Allerdings sei damit eine für die Medien bisweilen besonders interessante Berichterstattung über Sexualstraftaten – wie im Fall Kachelmann – keineswegs ausgeschlossen, soweit sexuelle Details Hauptgegenstand des Tatvorwurfs seien. Ferner überwiege bei sog. absoluten Personen der Zeitgeschichte in der Regel das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den Beschuldigteninteressen. Doch auch bei diesen Personen sei im Rahmen eines „abgestuften Schutzkonzeptes“ stets eine Abwägung geboten. Bei anderen Beschuldigten, die grundsätzlich nicht im öffentlichen Leben stehen, führe der Straftatverdacht nicht per se dazu, dass eine Offenbarung der Identität zulässig sei. Im Rahmen der Abwägung seien u.a. das Gewicht der Straftat und deren Umstände sowie der Grad des Tatverdachts zu berücksichtigen. Stets einen „dringenden Tatverdacht“ als Legitimationsgrundlage für Medienauskünfte zu fordern, führe allerdings zu einer „zu weitgehenden und zu starren Zurückdrängung des Grundrechts der Pressefreiheit“.

Zum Schluss unterstrich Eisele erneut die Stellung der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde. Schon aus dieser Stellung folge, „dass eine bewusste Steuerung der Medien, also eine gezielte Prozessführung durch Medien unzulässig ist“ und dass sie zur Wahrheit und Sachlichkeit verpflichtet sei. Im Übrigen seien bloße „Wasserstandsmeldungen“ zu vermeiden und eine Pflicht oder ein Recht zur aktiven Korrektur von Medienberichten nur ausnahmsweise zu bejahen. Auch ein „Recht auf Gegenschlag“ bei kritisierenden Medienberichten gebe es nicht. Vielmehr habe sich die Staatsanwaltschaft primär auf die vom Strafverfahrensrecht vorgesehenen Wege zu beschränken: Sie kann bei Annahme eines hinreichenden Tatverdachts Anklage erheben und im Rahmen der Hauptverhandlung ihre Auffassung umfassend darlegen. Ob sich dabei ihre Auffassung durchsetze, habe „allein das Gericht und nicht die Öffentlichkeit zu entscheiden“, so die deutlichen Worte Eiseles.

Semantics

In the criminal law context, our adversarial system takes the form of an accusatorial rather than an inquisitorial process. flad.pt

No contexto do direito penal, o nosso sistema contraditório assume a forma de um processo acusatório e não inquisitivo. flad.pt

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Sources

See Also