Trial 1 (mídia opressiva)

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1. Podemos considerar que se caracteriza como mídia opressiva a atuação dos meios de comunicação (TV, Jornal, Revistas) de forma intensiva e com (pré)julgamento contra um determinado acusado, mesmo que baseada em informações oriundas de atos / decisões judiciais, levando em conta os princípios de presunção de inocência e devido processo legal?

1. Can we consider it to be qualified as "oppressive media" (TV, Newspapers, Magazines) if they report intensively and (pre) conceivedly (and deliver a judgment) on a defendant, even if this is based on information arising from court decisions, if we take into account the principles of presumption of innocence and due process?

Vorbemerkung

Die Medienberichterstattung über Strafverfahren kann nützlich sein, wenn durch sie neue Tatsachen oder neue Zeugen entdeckt werden - und wenn dadurch diejenigen kontrolliert werden, die als Richter das Schicksal von Angeklagten in der Hand haben. Aus der Beobachtung durch die Medien haben sich in der Vergangenheit immer auch Anstöße für notwendige Reformen ergeben. Andererseits können Medien aber auch negative Auswirkungen haben. So kann negative Publizität

Werbung kann einige Richter oder Staatsanwälte führen, insbesondere diejenigen, die Wiederwahl stellen müssen, aus der politischen Zweckmäßigkeit zu handeln, anstatt Fairness. Es kann unangemessen Zeugen oder andere Teilnehmer zu Reputationsschäden, zusammen mit Bedrohungen aussetzen und sogar Repressalien. Es kann Gerichtssaal Verfahren stören. Auch, und sicherlich nicht zuletzt wichtig, es kann Bias Juroren, in der Regel gegen die kriminellen Beklagten. Die Entscheidung, dieses Dilemma zu lösen, indem die Presse von Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen besitzt es in einigen Ländern begünstigt worden. In England und einigen anderen Ländern des britischen Commonwealth, kann die Presse berichten nur sicher vor der Verhandlung die wesentlichen Fakten der Festnahme und Anklage und, während Versuch, eine ausgewogene und objektive Darstellung der grundlegenden Verfahren auf der Platte. Mehr zu tun, eine Verachtung Zitat und oder sogar Freiheitsstrafe riskieren, wenn die Konten gelten als Beeinflussung der Tatsache Finder eine vernünftige Chance darstellen. In seltenen Fällen kann die Presse auch durch gerichtliche Anordnung eingeschränkt werden sachlich korrekt Material von Berichterstattung, die sonst ohne Sanktion veröffentlicht werden würde. In den Vereinigten Staaten wird das Dilemma nicht so leicht zu lösen, da die Argumente für und gegen Berichterstattung in der Presse oft der konstitutionellen Verhältnisse sind. Auf der einen Seite garantiert das First Amendment, die Freiheit der Presse, die über Strafsachen Berichterstattung umfasst. Auf der anderen Seite, die sechste Änderung und die ein ordnungsgemäßes Verfahren Klauseln in den fünften und vierzehnten Änderungen garantieren die strafrechtlich das Recht auf eine Untersuchung durch einen unparteiischen Jury vorgeworfen. Es wird auch festgestellt, jetzt, dass diese Bestimmungen die Staaten als auch die Bundesregierung begrenzen. - Das Problem des Rechts auf eine freie Presse der Öffentlichkeit Aufnahme und der Beklagten Recht auf eine unvoreingenommene Jury hat lange existierte. So wurde beispielsweise bei der 1807-Studie von Aaron Burr wegen Hochverrats, Chief Justice John Marshall von der US-Supreme Court, als Untersuchungsrichter sitzen, gezwungen zu kämpfen Verteidigung behauptet, dass Juroren waren von Untersuchungspresseberichten vorgespannt ist. Ebenso sowohl der Prozess gegen Sacco und Vanzetti in 1921 wegen Mordes und der Prozess gegen Bruno Richard Hauptmann im Jahre 1935, für die Entführung und Ermordung des Babys Lindbergh, Anlass zu ernsthaften Bedenken, ob Juroren waren von Werbung gegen die Angeklagten übermäßig beeinflusst . 1.1 Das Grundrecht der Presse-, bzw. Medienfreiheit umfasst notwendigerweise auch die Freiheit der Massenmedien zur Berichterstattung über den Verdacht auf strafbare Handlungen, Gerichtsverfahren und den Strafvollzug. Ohne allgemein zugängliche Informationen über diesen Bereich der gesellschaftlichen Realität könnten sich die Bürger über essentielle Fragen der Verfasstheit von Staat und Gesellschaft keine eigene Meinung bilden, so dass ihre weiteren Grundrechte - etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen - ins Leere liefen.

1.2 Grundsätzlich ist zu Beginn des 21. Jahrhunderts eher ein Mangel als ein Exzess an Medienberichterstattung über Fragen der Kriminaljustiz zu konstatieren. Angesichts des Raumes, den insbesondere Mordfälle aller Art in der Unterhaltungsindustrie einnehmen (von "CSI" bis "Breaking Bad"), der aber auch den großen Affären in den Nachrichten und Dokumentationen gewidmet wird, mag das kontraintuitiv erscheinen. Die These eines schwerwiegenden Berichterstattungs-Defizits wird aber dann plausibler, wenn man sich zwei sehr unterschiedliche Tatsachen vergegenwärtigt, die aber beide auf dasselbe Ergebnis hinauslaufen.

1.2.1 Erstens steht außer Zweifel, dass sich die Massenmedien nur für zwei Arten von Kriminalität interessieren: erstens für Fälle mit Prominenten und zweitens für außergewöhnlich verabscheuungswürdige Taten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über mehr als 90% aller Kriminalfälle praktisch gar nichts an die Öffentlichkeit gelangt. Damit fallen die Medien als kritische Beobachter justizieller Routinen bei sogenannten "normal crimes", also bei denjenigen Ereignissen, bei denen die Merkmale der Tatverdächtigen, der Taten, der Tatorte und der Tatopfer mit den routinisierten Vorannahmen übereinstimmen, aus. In Bezug auf die Massenkriminalität und deren institutioneller Verarbeitung - die das Schicksal zahlloser Bürger betrifft - ist den Medien also eher die Vernachlässigung ihrer Aufgaben (und indirekt die Begünstigung von Fehlentwicklungen und Fehlurteilen in der Kriminaljustiz) vorzuwerfen.

1.2.2 Zweitens ist die Freiheit und Vielfalt der Berichterstattung in vielen Ländern entweder durch autoritäre Regimes oder durch ökonomische Konzentrationsprozesse akut gefährdet. Geht man von den Datensammlungen der darauf spezialisierten Institutionen aus, dann lässt sich wohl nur bei einer kleinen Minderheit von Staaten von "äußerer" und bei einer noch kleineren auch von "innerer" Pressefreiheit sprechen. Vor einiger Zeit hatte ein Herausgeber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) namens Paul Sethe einmal gechrieben: „Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten… Da die Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften immer größeres Kapital erfordert, wird der Kreis der Personen, die Presseorgane herausgeben, immer kleiner. Damit wird unsere Abhängigkeit immer größer und immer gefährlicher…“. Seither sind 50 Jahre vergangen und die Konzentration hat jedenfalls im Bereich der Medienkonzerne weltweit eher zu- als abgenommen. Auch wenn der Strukturwandel der Öffentlichkeit damit noch nicht erschöpfend beschrieben ist: nicht umsonst werden die Massenmedien von den Theoretikern der (Post-) Demokratie als großes Problem wahrgenommen.

2. Allein schon die Tatsache, dass sich die Massenmedien für die Alltagskriminalität und deren Bearbeitung durch Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Gefängnisse nicht sonderlich interessieren, zeigt eines ganz deutlich: ihre Funktion sehen sie nicht so sehr in der kritischen Beobachtung von Anspruch und Wirklichkeit des Justizwesens im Interesse der Bürgerrechte, sondern eher in der Befriedigung des Unterhaltungs- sowie gelegentlich auch des (vermuteten oder künstlich geschürten) Strafbedürfnisses ihres Publikums. Das ist eine sehr alt-ehrwürdige und nicht illegitime Aktivität der Massenmedien, die ihre Vorläufer in den Moritatensängern, den Bilderbögen und den populären Sammlungen merkwürdiger Kriminalfälle (von Pitaval über Friedrich Schiller bis zu Gustav Radbruch) hatte. Der Unterhaltungsaspekt ist wohl auch ein mit-entscheidender Faktor, wenn es darum geht, welche Fälle überhaupt für wert befunden werden, zum Gegenstand intensiver Berichterstattung durch die Massenmedien gemacht zu werden. Um so wichtiger ist es dann aber auch, dass die Berichterstattung nicht außer Kontrolle gerät, indem sie etwa die Rechte anderer verletzt.

3. Es gibt eine Idealvorstellung von den Massenmedien als "watchdog" des Rechtsstaats - als einer "Vierten Gewalt", deren kritische Beobachtung der drei verfassungsmäßigen Gewalten dazu beiträgt, den Missbrauch wirtschaftlichen Einflusses und politischer Macht einzudämmen und auf diese Weise für Recht und Moral in öffentlichen Angelegenheiten zu sorgen. Dass sie in der Praxis aber ein viel widersprüchlicheres Bild bieten, hat damit zu tun, dass sie nicht nur und nicht einmal in erster Linie ein eigenständiger Akteur sind, sondern dass sie oft auch gleichsam eine passive Funktion erfüllen - dann nämlich, wenn organisierte Interessen sich ihrer bedienen, um bestimmte Informationen oder Fehlinformationen zu lancieren und auf diese Weise die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Das kann dazu führen, dass Sachverhalte gerade nicht aufgeklärt, sondern auf dem Wege über die Medienberichterstattung eher vernebelt und verbogen werden. Darüber hinaus sind die Medien neben dem idealistischen Aufklärungsinteresse immer auch dem materiellen Gewinninteresse verpflichtet und werden deshalb vor allem dort in die Aufklärung investieren, wo ihre Kunden zugleich auch ihr Unterhaltungsinteresse befriedigen können - eine Kombination, die erklärt, warum die Medienberichterstattung zwischen den Extremen der Ignoranz einerseits (d.h. dem Desinteresse gegenüber normal crimes and normal justice) und Exzess andererseits (gegenüber Prominenten und bei besonders grausamen Taten) zerrissen scheint. Während Prominenten in mancher Hinsicht zu recht ein "Prominenten-Bonus" nachgesagt wird (weil sie über mehr und bessere rechtliche Schutzmöglichkeiten verfügen), kann diese ungleiche Medienaufmerksamkeit durchaus auch zu einem "Prominenten-Malus" werden.

4. Auf jeden Fall kann die Vorgehensweise der Medien (auch) auf das justizielle Verfahren so stark einwirken, dass dadurch die Rechte des Beschuldigten/Angeklagten verletzt werden - und das wäre eine denkbare Definition des Ausdrucks "oppressive Medien" - ist allgemein anerkannt. Dass dies auch nicht unbedingt dadurch ausgeschlossen wird, dass "offizielle", aus dem Strafverfahren selbst stammende Informationen verbreitet werden, dürfte ebenfalls unstrittig sein. Denn erstens können auch sachlich unrichtige Darstellungen im Prozess zirkulieren, und zweitens ist der Gebrauch eines Dokuments innerhalb eines Strafprozesses etwas ganz anderes als die Veröffentlichung für ein prinzipiell unbegrenztes Publikum. Die große Frage ist lediglich, wo genau (und mit welcher Terminologie und Methodik) unterschiedliche Rechtskulturen diese Grenze jeweils verorten.

5. Während es verständlich ist, dass diejenigen, die als Angeklagte von den Medien unmittelbar betroffen sind, schon relativ früh ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen und womöglich eine gegen sie gerichtete Kampagne unerhörten Ausmaßes wittern, wo andere sich noch über den Wert von investigativem Journalismus für die Wächterfunktion der Medien im Interesse der öffentlichen Moral freuen, muss jede Rechtsordnung einen Weg finden, die legitimen Interessen beider Seiten zu berücksichtigen. Dazu schlagen unterschiedliche Länder zum Teil recht verschiedene Wege ein.

Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht

6.1 In den USA genießt die Pressefreiheit höchsten Verfassungsrang. Die Tatsache, dass das First Amendment zur amerikanischen Bundesverfassung jede Einschränkung verbietet - es heißt: "Congress shall make no law ... abridging the freedom of speech, or of the press ..." - wurde vom Richter Brennan im Falle New York Times vs. Sullivan von 1964 als nationale Selbstverpflichtung auf das Prinzip gedeutet, "that debate on public issues should be uninhibited, robust and wide-open". Die Kehrseite der Medaille besteht in einem dementsprechend reduzierten Persönlichkeitsschutz. Die Rechtsprechung des Supreme Court ist nach einigen Pendelbewegungen schließlich zu der Überzeugung gekommen, dass eine "public figure" - ein Politiker oder eine Person des öffentlichen Lebens wie z.B. ein wichtiger Unternehmer - im Gegensatz zum einfachen Bürger nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher und schädigender Berichterstattung verlangen kann, wenn der betreffende Journalist nicht nur in der Hitze des Gefechts seine Sorgfaltspflichten verletzt, sondern außerdem auch böswillig ("actual malice") gehandelt hatte. Da dieser Nachweis naturgemäß schwer fällt, fällt die Entscheidung meistens zu Gunsten der Pressefreiheit aus. In Ausnahmefällen wird allerdings auch einmal entschieden, dass "prejudicial publicity" der Medien (durch ein Titelbild auf einer Illustrierten) ein faires Strafverfahren unmöglich machten und dass das Verfahren deshalb eingestellt werden müsse (s. u.). Auch die Äußerung einer durch keine Tatsachen gestützten herabsetzenden Meinung in den Medien muss die public figure erdulden. In einer vielzitierten Meinung sagte Richter Brennan sagte dazu: "Under the First Amendment there is no such thing as a false idea. However pernicious an opinion may seem, we depend for its correction not on the conscience of judges and juries, but on the competition of other ideas."

6.1.1 Prejudicial publicity




unterschiedliche Rechtsordnungen , wann ein massenmedialer Berichterstattungs-Exzess vorliegt, wird je nach Perspektive und Rechtskultur verschieden beantwortet. Wer unmittelbar von einer Berichterstattung betroffen ist, wird vielleicht eher eine illegitime Grenzüberschreitung wahrnehmen als ein Außenstehender. Der Rechtsordnung kommt die Aufgabe zu, zwischen den verschiedenen Sichtweisen zu vermitteln und eine letztlich auf Prinzipien der Gerechtigkeit beruhende Lösung anzubieten, die alle Seiten als fair ansehen und deshalb auch befolgen können. Die begrifflichen und legislativen Mittel, derer sich die verschiedenen Rechtskulturen dabei bedienen, unterscheiden sich nicht ganz unerheblich, auch wenn zum Beispiel gerade für die Vielzahl der nationalen Rechte europäischer Staaten seit einiger Zeit eine gewisse Konvergenz im Zeichen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EMRK) zu konstatieren ist.

5. Das europäische Recht ... dessen Maßstab: Unschuldsvermutung? Fair trial? ... (davon abheben: US, Kötz Ehre/defamation; contempt of court?; Deutsch: Persönlichkeitsrecht; alt, neu)

6. klares beispiel für exzess? rupp fall?


und in der us-amerikanischen Rechtskultur werden die Grenzen der Justizberichterstattung anders gezogen als in der irischen, französischen oder deutschen. Massenmedien sprechen kann, wird von Betroffenen meist anders beanwortet als von Beobachtern und in verschiedenen heute immer seltener anhand der Subsumtion unter Begrifflichkeiten beantwortetstarrer vorliegt, wird von Betroffenen /oder besonders verabscheuungswürdigen Taten andererseits schwankt. neben ihrer aktiven Funktion als eigenständigermit In der Praxis bieten die Medien ein widersprüchlicheres Bild. Erstensdas Verhalten aller Akteure in Legislative, Exekutive und Judikative ebenso sachkundig wie kritisch begleitet und auf diese Weise Regelverletzungen vorbeugt oder sie durch investigativen Journalismus aufdeckt und abstellt (man denke an die DreyfusIm Idealfall begleiten Journalisten der Massenmedien Strafprozesse, Urteile und Strafvollzug sowohl präzise als auch sachkundig und kritischvon der Hauptverhandlung und schließlich auch über das Urteil des Gerichts, wobei sie das Verhalten aller Beteiligten sachkundig beobachten und kritisch kommentieren. In der Realität schwanken die Medien stattdessen zwischen zwei Extremen - der völligen Ignoranz einerseits und dem Berichts-Exzess andererseits.


In beiden Fällen geht es, soziologisch gesehen, um mehr als die Alltagsroutine der Gerichte: es geht, ganz im Sinne Émile Durkheims, um die kollektive Empörung als Bekräftigung (oder Veränderung) der "moralischen Grenzen" einer Gesellschaft, um die Legitimität der vertikalen Ordnung und um der Bürger darüber, in welcher Gesellschaft sie eigentlich leben (wollen). Es geht darum, wer welche Normen (nicht) gebrochen haben könnte - aber auch und noch viel mehr darum, wie wir, das Publikum, uns zu dem, was geschehen ist (oder sein könnte), und wie wir uns zu uns selbst verhalten: es geht immer auch um die eigene Position und die eigene Identität. Durch unsere Urteile definieren wir uns - abgrenzend - vor allem selbst. - Diese Einzelfälle, die eine erhebliche Aufmerksamkeit der Massenmedien auf sich ziehen, kann man angesichts ihrer Seltenheit einerseits und ihrer Fähigkeit, kollektive Emotionen zu mobilisieren, als "sensationelle Fälle" (Sensationsfälle) bezeichnen.

Für sensationelle Kriminalfälle gelten (bei normativer Betrachtung) dieselben Regeln wie für die Masse der "normal crimes" (Sudnow 1965): es gilt gleiches Recht für alle. In der Praxis sieht es (empirisch) häufig anders aus. Faktisch laufen solche Verfahren meist in vielerlei Hinsicht anders ab. Im Gegensatz zur routinisierten Verarbeitung von "normal crimes" kommt es bei sensationellen Kriminalfällen häufig zu folgenden Besonderheiten:

  • Ermittler stehen unter besonderem Erfolgsdruck; sie tendieren zum Kaschieren von Misserfolgen und zur (Über-) Betonung von Erfolgen, suchen gelegentlich auch durch aktive Beeinflussung der Massenmedien ihren drohenden Ansehensverlust abzuwenden, bzw. ihre Ansehen in der Öffentlichkeit zu steigern. Das kann zur Falschverdächtigung Unschuldiger, zur Verletzung der prozessualen Rechte der Beschuldigten (Unschuldsvermutung, fair trial), zu Fehlurteilen und zu Schwierigkeiten bei der Korrektur von Fehlurteilen führen
  • Politiker stehen mutatis mutandis unter demselben Legitimationsdruck: sie bringen u.U. Gesetzesinitiativen ein, um Strafen zu verschärfen, die Grenzen der Strafbarkeit vorzuverlegen und auszudehnen u.ä. - unterliegen also häufig dem Druck zu symbolischer Gesetzgebung, die sich in der Praxis häufig als unverhältnismäßig und unzweckmäßig erweist (Rockefeller-Gesetz, Megans Law, three strikes; Crack-Laws).

Insofern sind sensationelle Kriminalfälle häufig Katalysatoren, Beschleunigungen, Wendepunkte. Dreyfus, Zola. Watergate. Reichstagsbrand. Megans Law.

Wichtig: der Ausdruck mídia opressiva ist kein gängiger Ausdruck in der internationalen Rechtsdiskussion. Er ist eher typisch für Brasilien. Keine Wurzeln im europäischen Rechtsdenken. In Europa vielmehr sehr differenzierte Rechtslandschaft, die nur allmählich durch die EMRK zusammengeführt wird. Konvergenz, z.B. zwischen Irland und Frankreich.

Auch in Deutschland Einfluss der EMRK. Von Personen der Zeitgeschichte zu Persönlichkeitsschutz. Das ist wiederum anders als in den USA und GB, wo es dieses einheitliche Persönlichkeitsschutzrecht nicht gibt. Neu in D: Tendenz zu Medienpersönlchkeitsrechtsschutz.

overcriminalization husak, megans law, crack laws, obama, trierer missbrauchsskandal, ... bauer rupp ...

. In Die Berichterstattung der Massenmedien über Rechtsfälle - und insbesondere über Kriminalfälle - folgt im Allgemeinen einem , soziologisch betrachtet, überall einem mehr oder weniger gleichartigen Muster: berichten insbesondere bei bestimmten Arten von strafrechtlich relevanten Themen (besonders grausam; besonders prominent; besonders politisch relevant) auch über die in Verdacht geratenen Personen: sie tun dies gelegentlich so intensiv und so vor-verurteilend, dass die Betroffenen den Eindruck gewinnen, schon durch die Medien ihr Urteil erhalten zu haben. Das Strafurteil folgt wie ein Nachklapp zu einer bereits entschiedenen Angelegenheit. Wie in einer griechischen Tragödie. Oder das Strafurteil ist ein Freispruch. Doch der fällt dann kaum ins Gewicht. Beispiele: Pranger-Artikel ZRP 1987.

Material


Beschreibung des Zielkonflikts (zB über us-Quellen) siehe Prejudicial Publicity

Eine Antwort auf diese komplexe Frage fällt nicht leicht. Bedeutet die Bejahung der Frage schon, dass eine solche Berichterstattung illegal wäre? Oppressive Berichterstattung ist kein Rechtsbegriff.

Als oppressiv kann eine Medienberichterstattung vom Betroffenen erlebt werden, auch wenn sie sich im Rahmen der Pressefreiheit bewegt.


"Sowohl die Aussagen von Staatsanwalt Robin als auch die anschließende Kampagne der Mainstream-Medien stehen in eklatantem Widerspruch zu den elementarsten Grundsätzen des Journalismus und unseres Rechtssystems. Eines der Fundamente der Rechtsstaatlichkeit ist die Unschuldsvermutung. In Artikel 11, Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 heißt es: "Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist." (aus: Was steht hinter der Rufmord-Kampagne ...)

Semantics

It's beginning to feel like "We interrupt this commercial to bring you the show. Published on February 21, 2013 by Stuart Fischoff, Ph.D. in The Media Zone - As futurist and author Aldous Huxley prophesied, we are becoming a people enslaved, not by what we fear but by what we love – this cornucopia of media conveniences digital gadgets and appliances. I am what I buy. The vaunted supremacy of mobile media notwithstanding, the TV is still the gadget of choice in our home media centers. The U.S has by far the highest number of TV ad minutes per hour in the industrialized world, two-to three times the minutes allowed in European countries, our cultural cousins. Today, American viewers will endure approximately three hours of advertisements in a 10 hour viewing period, twice what they would have seen in the 1960s.

Medienfreiheit und Privatsphäre

Die Pressefreiheit (heute auch zunehmend: Medienfreiheit) ist nach wie vor eines der großen Ideale der europäischen Rechtskultur - und als solches hat es seit den großen bürgerlichen Revolutionen auch herbe Rückschläge überstanden. Ähnlich wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1789 - die in Artikel 11 die "freie Äußerung von Meinungen und Gedanken" als "eines der kostbarsten Menschenrechte" hervorgehoben und klipp und klar erklärt hatte: "jeder Bürger kann also frei reden, schreiben und drucken" - pflegt der Europäische Gerichtshof für die Menschenrechte (EGMR) auch zweihundert Jahre nach der Französischen Revolution noch auf den engen Zusammenhang zwischen Pressefreiheit, Demokratie und Rechtsstaat hinzuweisen. Beispielhaft ist dafür das bekannte Castelli-Urteil aus dem Jahre 1992, in dem es heißt:

The pre-eminent role of the press in a State governed by the rule of law must not be forgotten ... Freedom of the press affords the public one of the best means of discovering and forming an opinion on the ideas and attitudes of their political leaders. In particular, it gives politicians the opportunity to reflect and comment on the preoccupations of public opinion; it thus enables everyone to participate in the free political debate which is at the very core of the concept of a democratic society. (...). Not only does (the press) have the task of imparting such information and ideas: the public also has a right to receive them" (cf. Castells v. Spain, judgment of 23 April 1992, Series A No. 236, §43; Council of Europe (2007) Freedom of expression in Europe. Case-Law concerning Article 10 of the European Convention on Human Rights. Strasbourg - Human Rights Files No. 18 (vgl. auch Media Freedom: 11-61; Maintaining the authority and impartiality of the judiciary: 122-126; Main judgments, decisions, and reports 127 pp.; vgl. auch Lingens v. Austria, judgment of 8 July 1986, Series A No. 103, §41).

Die Freiheit der Medien verleiht ihnen das Recht auf Unbequemlichkeit. Sie können und müssen unbequemte Fragen stellen, wo immer sie das öffentliche Interesse durch Individuen, Kollektive, Institutionen oder Strukturen gefährdet sehen. Dieses Recht kann sich in manchen Fällen sogar in eine moralische Verpflichtung verwandeln, obliegt den Medien doch in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft die Aufgabe der Information und der Sensibilisierung der öffentlichen Meinung, um einen fairen Gedankenaustausch zwischen den Bürgern und ihren politischen Repräsentanten zu gewährleisten. Dazu dürfen und sollen sie Hinweisen auf mögliche Missstände - und Straftaten - etwa im urbanen Rotlichtmilieu, im Graubereich der Geheimdienste, in Politik und/oder Wirtschaft mit eigenen Recherchen nachgehen. Die Geschichte des investigativen Journalismus ist auch die Geschichte bedeutender Problematisierung von Machtmissbrauch - von E.D. Morel (1895) und Uption Sinclair (1906) über Bob Woodward und Carl Bernstein (1972) bis zu Edward Snowden (2013) - und damit eines Beitrags zur Zivilisierung der Verhältnisse.

Obwohl die Medien in der "westlichen" Welt also weder eine selbständige politische Gewalt im Sinne der montesquieuschen Gewaltenteilungslehre darstellen und erst recht keiner Regierung - geschweige denn einem orwellschen Wahrheitsministerium - unterstellt sind, ist ihre unabhängige Existenz als Watchdog doch zugleich conditio sine qua non für das Funktionieren demokratischer Kontrollen im Rechtsstaat, wie es auch in der gebräuchlichen informellen Redeweise von den Medien als "der vierten Gewalt" zum Ausdruck kommt. Diese facon de parler hat aber auch ihre Tücken. Denn eines sollte dadurch nicht vernebelt werden: die Medien haben keine eigenständige Machtbefugnis von der Art, wie sie Exekutive, Legislative und Judikative eigen sind. Die Medien dürfen nicht aufgrund eigener Machtbefugnisse die Politik ändern, Politiker absetzen oder auf sonstige Weise in den Lauf der Dinge intervenieren. Alles was sie dürfne, ist: durch Berichterstattung und öffentliche Diskussionen das politische Geschehen beeinflussen. Die Medien haben keine Macht, sie haben Einfluss. Sie sind kein Teil der Legislative oder der Exekutive, geschweige denn der Judikative. Als zivilgesellschaftliche Akteure sind die Massenmedien, ihre Eigentümer und ihr Personal im besten Falle kritische und selbstkritische Dauer-Beobachter politischer und gesellschaftlicher Prozesse, nicht aber selber demokratisch legitimierte Entscheider.

So können - und sollten - die Medien immer dort recherchieren und publizieren, wo es Anzeichen dafür gibt, dass unerlaubte Verhaltensweisen oder kontraproduktive Strukturen existieren könnten, die für die Lebenssituation einer Vielzahl von Menschen von Bedeutung sein könnten. Sie können und sie sollten also auch Mutmaßungen Raum geben über mögliche Hintergründe politischer Entscheidungen und mögliche Ereignisse und Abweichungen im Verhalten der Inhaber privilegierter Positionen, soweit diese Abweichungen nicht dem Schutz der Privatsphäre unterliegen.

Privatsphäre: Persönlichkeitsrechte

Ähnlich wie die Meinungs- und Pressefreiheit entstammt auch das Grundrecht auf den Schutz und die Respektierung der Privatsphäre dem Denken der Aufklärung und ähnlich wie jene findet sich auch dieses als Menschenrecht in den entsprechenden Deklarationen und Konventionen. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stellt zum Beispiel fest:

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 verbietet willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (Art. 17):

(1) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
(2) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Für den Fall strafrechtlicher Vorwürfe gilt nach Artikel 14 (1) des International Covenant on Civil and Political Rights:

". . . In the determination of any criminal charge against him, or of his rights and obligations in a suit at law, everyone shall be entitled to a fair and public hearing by a competent, independent and impartial tribunal established by law."


Es gibt also erstens einen weiten Schutzbereich, zu dem praktisch der gesamte private Lebens- und Wirkungskreis der Person gehört. In diesem Schutzbereich dürfen andere Privatleute nicht eingreifen. Staatliche Institutionen dürfen nur eingreifen, soweit sie durch ein Gesetz dazu ermächtigt wurden: also insbesondere zum Schutz der Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung.

Da die Massenmedien, wie bereits festgestellt, keine Behörde sind und deshalb auch nicht die in Artikel 8 (2) dargelegten Befugnisse zu Eingriffen in die Privatsphäre besitzen, dürfen sie ihrem Informations- und Kontrollauftrag demzufolge nur unter Wahrung der Privatsphären-Rechte derjenigen nachkommen, über die sie berichten wollen. Soweit die Betroffenen sie freiwillig und in Kenntnis der Veröffentlichungsabsicht in ihre Privatsphäre Einblick nehmen lassen - Stichwort "home story" - können sie auch über private Dinge berichten. Wo diese Einwilligung nicht vorliegt, haben die Medien grundsätzlich auch kein Recht dazu. Dringen sie unerlaubt in private Angelegenheit ein, tragen sie die Rechtsfolgen wie z.B. die Pflicht zum Schadensersatz, zur Zahlung von Schmerzensgeld etc. (siehe auch Punkt 4).


Ein Sonderfall ist die Berichterstattung über strafrechtliche relevante Themenkomplexe, also über (mögliche) Taten, Täter und Opfer. Während die sog. Massenkriminalität die Medien im Allgemeinen nicht interessiert, kommt es typischerweise zu Konflikten zwischen dem dem Interesse der Medien an Investigation und Berichterstattung einerseits und dem Interesse prominenter Personen, die einer Straftat verdächtigt werden (oder Opfer einer Straftat wurden), am Schutz ihrer Privatsphäre.

Der Grund hierfür liegt in der unterschiedlichen Strukturlogik und Dynamik von formell-justizförmigem Strafverfahren einerseits und informell-massenmedialem Beurteilungsverfahren andererseits. Der Rechtsstaat ist vor allem daran interessiert, die Freiheit des Individuums vor der Übermacht und der Willkür des Staates zu schützen.

Das Strafrecht gilt als das "schärfste Schwert", das der Staat gegen Personen in seinem Machtbereich zur Anwendung bringen kann: ein rechtskräftiges Urteil kann einen Menschen physisch oder sozial aus der Gesellschaft ausschließen, ihn stigmatisieren, prisonisieren, pauperisieren oder gar liquidieren. Gegen die Übermacht der staatlichen Gewalt hat das Individuum nur dann eine Chance auf ein faires Verfahren und ein gerechtes Urteil - gegebenenfalls also auch auf einen Freispruch - wenn zumindest während der entscheidenden Phase des Prozesses eine Art (künstlicher, durch Formvorschriften hergestellter) Waffengleichheit zwischen dem Staat und dem Angeklagten herrscht. Ausdruck dieser durch Formalisierung erzielten (relativen) Waffengleichheit sind die sogenannten Justizgrundrechte, die eigens für diejenigen Individuen gelten, die einer Straftat verdächtigt werden, also insbesondere die Unschuldsvermutung und die Grundsätze des due process, fair trial, bzw. des fairen Verfahrens. Diese Grundsätze dienen dazu, Unschuldige vor Justizirrtümern und Fehlurteilen zu ihren Lasten zu bewahren und die soziale Existenz von Verdächtigen, Beschuldigten, bzw. Angeklagten nicht leichtfertig zu gefährden.

Das nützt aber dann alles nichts, wenn jenseits der künstlichen Welt des Strafprozesses die Massenmedien eine Art informeller Paralleljustiz ausüben - mit dem Risiko, ohne Einhaltung der juristischen Verfahrensgarantien allein durch die Art ihrer Berichterstattung die soziale Existenz eines Verdächtigen oder Angeklagten schon lange vor Beendigung des förmlichen Gerichtsverfahrens zu beschädigen oder zu vernichten.

Personen, über die negativ berichtet wird, definieren sich selbst nicht selten als Opfer von ("nie dagewesenen") Medien-Treibjagden, ohne dass unbeteiligte Dritte diese Sicht ohne weiteres teilen würden oder wenn sie bei ihrer eigenen Güterabwägung zu dem Schluss kommen würden, dass in diesem Falle die besondere kollektive Aufmerksamkeit der Medien durchaus ihre Berechtigung hatte. (In gewisser Weise könnte der Fall des Bundespräsidenten Wulff hier paradigmatischen Wert haben.)

Andererseits gibt es klare und juristisch "einfache" Fälle, in denen die Medien irrten und Schaden im Kernbereich des Persönlichkeitsrechts verletzten.

Immer geht es um Abwägung.

Dabei gibt es zwei Sonderfälle: das Persönlichkeitsrecht von Prominenten gegen Übergriffe in ihre Privatsphäre. Und die speziellen Justizgrundrechte von Prominenten (und anderen Angeklagten) gegen Übergriffe in ihre Privatsphäre durch Medienberichterstattung über ihre möglichen strafrechtlich relevanten Handlungen oder Unterlassungen (Prozessberichterstattung).

Prozessberichterstattung ist notwendig Personenberichterstattung. Sie ist notwendig auf die Handlungen von Personen gerichtet, die diese abstreiten oder zu verbergen oder zu bagatellisieren versuchen - und die oftmals im Verborgenen (also in der "Privatsphäre") stattgefunden haben sollen. Sie ist gesellschaftlich relevant, weil sie Grenzen des Erlaubten ausleuchtet und die Diskussion um diese rechtlichen - und oft auch "moralischen" - Grenzen ermöglicht.

Diese Grenz-Diskussion über moral and legal boundaries ist als Teil der sozialen und politischen Organisation von kollektivne Einheiten ein "Muss", über dessen Berechtigung nicht diskutiert werden kann.

Die Frage ist nur, inwieweit die Medien in diesem Kontext dazu berechtigt sind, Einfluss auf die öffentliche Meinung (und womöglich auf das Verfahren) zu nehmen.

Siehe auch by order of importance