Sicherungsverwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geschichte ==
== Geschichte ==
*18. Jahrhundert: In Preußen wurde erstmals zwischen Strafe und Maßregel unterschieden. Allerdings gab es keine differenzierte Ausgestaltung von Strafe und Verwahrung, so dass die Maßregel wieder abgeschafft wurde (Vgl. Mischke (2010): S. 51).
*18. Jahrhundert: In Preußen wurde erstmals zwischen Strafe und Maßregel unterschieden. Allerdings gab es keine differenzierte Ausgestaltung von Strafe und Verwahrung, so dass die Maßregel wieder abgeschafft wurde (Vgl. Mischke (2010): S. 51).
*Ende des 19. Jahrhunderts: Franz von Liszt orientierte sich zwar am Schuldstrafrecht, erklärte die sichere Verwahrung des „nicht besserungsfähigen Gewohnheitsverbrechers“ jedoch zum Mittel, ihm zu begegnen (Vgl. Cornel et. al. (2009): S. 322). Carl Stooss versuchte mit seinem Entwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch, den Ansatz von Liszt und individualpräventive Reaktionsmöglichkeiten zu vereinen (Vgl. Internetquelle Nr. 9).
*Ende des 19. Jahrhunderts: [[Franz von Liszt]] orientierte sich zwar am [[Schuldstrafrecht]], erklärte die sichere Verwahrung des „nicht besserungsfähigen Gewohnheitsverbrechers“ jedoch zum Mittel, ihm zu begegnen (Vgl. Cornel et. al. (2009): S. 322). [[Carl Stooss]] versuchte mit seinem Entwurf zum schweizerischen Strafgesetzbuch, den Ansatz von Liszt und individualpräventive Reaktionsmöglichkeiten zu vereinen (Vgl. Internetquelle Nr. 9).
*Weimarer Republik: Entwürfe zum Strafgesetzbuch sahen neben anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung auch die Sicherungsverwahrung vor, ratifiziert wurden sie nicht. 24.11.1933: Einführung des „Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Im § 42e RStGB wurde erstmals die Sicherungsverwahrung gesetzlich geregelt.
*Weimarer Republik: Entwürfe zum Strafgesetzbuch sahen neben anderen Maßregeln der Besserung und Sicherung auch die Sicherungsverwahrung vor, ratifiziert wurden sie nicht.  
*24.11.1933: Einführung des „Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung“. Im § 42e RStGB wurde erstmals die Sicherungsverwahrung gesetzlich geregelt.
*1953: Die BRD übernahm den § 42 e in das StGB. - Verortung in § 66 StGB erfolgte später.
*1953: Die BRD übernahm den § 42 e in das StGB. - Verortung in § 66 StGB erfolgte später.
*01.04.1970: Erstes Strafrechtsreformgesetz. Verschärfung der zu erfüllenden Voraussetzungen. Ziel war es, die Zahl der Neuanordnungen zu verringern und sich mehr an der Gefährlichkeit des Straftäters zu orientieren.
*01.04.1970: Erstes Strafrechtsreformgesetz. Verschärfung der zu erfüllenden Voraussetzungen. Ziel war es, die Zahl der Neuanordnungen zu verringern und sich mehr an der Gefährlichkeit des Straftäters zu orientieren.
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*05.02.2004: Rechtmäßigkeit der bis dahin ergangenen Vorschriften wird nach Beschwerde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bejaht.  
*05.02.2004: Rechtmäßigkeit der bis dahin ergangenen Vorschriften wird nach Beschwerde durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bejaht.  
*10.02.2004: Das BVerfG erklärt die in verschiedenen Bundesländern erlassenen Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig (Vgl. Bartsch (2010): S. 29 ff.).  
*10.02.2004: Das BVerfG erklärt die in verschiedenen Bundesländern erlassenen Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig (Vgl. Bartsch (2010): S. 29 ff.).  
*01.04.2004: Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für Heranwachsende nach § 106 Abs. 3 und 4 JGG.
*01.04.2004: Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für Heranwachsende nach § 106 Abs. 3,4 JGG.
*29.07.2004: Einführung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB für Erwachsene und gem. § 106 Abs. 5 und 6 JGG für Heranwachsende. Sie machte es möglich, die Sicherungsverwahrung trotz im Urteil zur Anlasstat nicht erwähnter Androhung anzuordnen, wenn während des Vollzuges der Freiheitsstrafe „neue“ Tatsachen bekannt wurden, die auf die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters schließen ließen (Bruhn (2010): S. 42 ff.).
*29.07.2004: Einführung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB für Erwachsene und gem. § 106 Abs. 5,6 JGG für Heranwachsende. Sie machte es möglich, die Sicherungsverwahrung trotz im Urteil zur Anlasstat nicht erwähnter Androhung anzuordnen, wenn während des Vollzuges der Freiheitsstrafe „neue“ Tatsachen bekannt wurden, die auf die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters schließen ließen (Bruhn (2010): S. 42 ff.).
*18.04.2007: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Hier wurde nicht nur die Führungsaufsicht durch die Erweiterung der strafbewährten Weisungen, sowie der Erhöhung der Höchststrafe bei Zuwiderhandeln auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe gestärkt, sondern auch die Möglichkeit der unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht und der Wiedereinsetzung einer ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63 und 64 StGB eingeführt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war fortan auch dann möglich, wenn das Urteil zur Anlasstat zeitlich vor Einführung des § 66b StGB lag (Vgl. Mischke (2010): S. 82 ff.).
*18.04.2007: Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Hier wurde nicht nur die Führungsaufsicht durch die Erweiterung der strafbewährten Weisungen, sowie der Erhöhung der Höchststrafe bei Zuwiderhandeln auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe gestärkt, sondern auch die Möglichkeit der unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht und der Wiedereinsetzung einer ausgesetzten Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63 und 64 StGB eingeführt. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war fortan auch dann möglich, wenn das Urteil zur Anlasstat zeitlich vor Einführung des § 66b StGB lag (Vgl. Mischke (2010): S. 82 ff.).
*12.07.2008: Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht gem. § 7 Abs. 2-4 JGG (Vgl. Bruhn (2010): S. 51 ff.).
*12.07.2008: Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht gem. § 7 Abs. 2-4 JGG (Vgl. Bruhn (2010): S. 51 ff.).
*17.12.2009: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte, dass die Dauer der Unterbringung nach § 67 d StGB gegen die Art. 5 (das Recht auf Freiheit) und 7 (keine Strafe ohne Gesetz) EMRK verstoße (Internetquelle Nr. 1 und 2).
*17.12.2009: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte, dass die Dauer der Unterbringung nach § 67 d StGB gegen die Art. 5 (das Recht auf Freiheit) und 7 (keine Strafe ohne Gesetz) EMRK verstoße (Internetquelle Nr. 1 und 2).
*01.01.2011: Reform zur Sicherungsverwahrung. Die Absätze 1 und 2 des § 66b StGB wurden gestrichen. Es verbleibt die oben erläuterte Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Außerdem trat das ThUG in Kraft, nach dem diejenigen Sicherungsverwahrten, die auf Grund des Verbotes der rückwirkenden Verschärfung im Recht nicht weiter verwahrt werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen in speziellen Therapieeinrichtungen weiter untergebracht werden können (Internetquelle Nr. 11).  
*01.01.2011: Reform zur Sicherungsverwahrung. Die Absätze 1 und 2 des § 66b StGB wurden gestrichen. Es verbleibt die oben erläuterte Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Außerdem trat das ThUG in Kraft, nach dem diejenigen Sicherungsverwahrten, die auf Grund des Verbotes der rückwirkenden Verschärfung im Recht nicht weiter verwahrt werden dürfen, unter bestimmten Voraussetzungen in speziellen Therapieeinrichtungen weiter untergebracht werden können (Internetquelle Nr. 11).


== Europa im Vergleich ==
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