Geiselnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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In neuerer Zeit wurde der Tatbestand der Geiselnahme, in Deutschland erstmals im Strafgesetzbuch von 1871 im § 234 StGB (Menschenraub) beschrieben. Dennoch waren in Deutschland Geiselnahmen eher Randerscheinungen, bis es am 4. August 1971 zur ersten Geiselnahme mit großem Medieninteresse kam. Die Täter hatten von Beginn an geplant, in einer Deutschen Bank Filiale in München Geiseln zur Erpressung von Lösegeld zu nehmen. Die Geiselnahme zog sich über einen ganzen Tag hin, bis bei einem Schusswechsel eine Geisel und einer der Täter getötet wurden.
In neuerer Zeit wurde der Tatbestand der Geiselnahme, in Deutschland erstmals im Strafgesetzbuch von 1871 im § 234 StGB (Menschenraub) beschrieben. Dennoch waren in Deutschland Geiselnahmen eher Randerscheinungen, bis es am 4. August 1971 zur ersten Geiselnahme mit großem Medieninteresse kam. Die Täter hatten von Beginn an geplant, in einer Deutschen Bank Filiale in München Geiseln zur Erpressung von Lösegeld zu nehmen. Die Geiselnahme zog sich über einen ganzen Tag hin, bis bei einem Schusswechsel eine Geisel und einer der Täter getötet wurden.


Zu den bis dahin üblichen "persönlichen" [[Motiv|Tatmotiven]] (z.B. Bereicherung oder Flucht), gesellten sich nun zusehends politische Tatmotive. Die Geiselnahme von 11 Athleten der israelischen Olympiamannschaft durch das palästinensische Terrorkommando [[''Schwarzer September'']] während der Olympischen Sommerspiele 1972 in München, stellte die deutschen [[Sicherheitsbehörden]] vor eine Geisellage nicht gekannten Ausmaßes. Ziel der Geiselnehmer war es die Freilassung von palästinensischen Gefangenen aus israelischer Haft, sowie die die Freilassung der in Deutschland inhaftierten [[Terrorismus|Terrorist]]en Andreas Baader und Ulrike Meinhof zu erzwingen. Bei einem folgenschweren Befreiungsversuch kamen alle Geiseln, ein deutscher Polizist sowie fünf [[Terror|Terroristen]] ums Leben.
Zu den bis dahin üblichen "persönlichen" [[Motiv|Tatmotiven]] (z.B. Bereicherung oder Flucht), gesellten sich nun zusehends politische Tatmotive. Die Geiselnahme von 11 Athleten der israelischen Olympiamannschaft durch das palästinensische Terrorkommando [[Schwarzer September]] während der Olympischen Sommerspiele 1972 in München, stellte die deutschen [[Sicherheitsbehörden]] vor eine Geisellage nicht gekannten Ausmaßes. Ziel der Geiselnehmer war es die Freilassung von palästinensischen Gefangenen aus israelischer Haft, sowie die die Freilassung der in Deutschland inhaftierten [[Terrorismus|Terrorist]]en Andreas Baader und Ulrike Meinhof zu erzwingen. Bei einem folgenschweren Befreiungsversuch kamen alle Geiseln, ein deutscher Polizist sowie fünf [[Terror|Terroristen]] ums Leben.


Als Folge dieses tragischen Ereignisses, reagieren der Bund und die Länder, mit der Aufstellung von [[Polizei|polizeilichen Spezialeinheiten]], sowie dem Erlass der Paragraphen 239a [[StGB]] (Erpresserischer Menschenraub) und 239b StGB (Geiselnahme) am 19. Dezember 1971. Anmerkung: Der § 239a StGB hat bereits vor dem 19. Dezember 1971 bestanden, erfasste aber lediglich Fälle der Kindesentführung.
Als Folge dieses tragischen Ereignisses, reagieren der Bund und die Länder, mit der Aufstellung von [[Polizei|polizeilichen Spezialeinheiten]], sowie dem Erlass der Paragraphen 239a [[StGB]] (Erpresserischer Menschenraub) und 239b StGB (Geiselnahme) am 19. Dezember 1971. Anmerkung: Der § 239a StGB hat bereits vor dem 19. Dezember 1971 bestanden, erfasste aber lediglich Fälle der Kindesentführung.
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