Polizeiliche Kriminalstatistik: Unterschied zwischen den Versionen

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== Entwicklung ==
== Entwicklung ==


Im ersten Berichtsjahr gliederte die PKS sämtliche polizeilich registrierte Straftaten in 35 dafür mögliche Delikte ein. Dazu erfasste sie die Tatverdächtigen (TV) und unterschied dabei zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, Geschlecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, sowie ggf. deren Status als reisender Täter oder sog. Landfahrer/Vagabund und ob des Einsatzes von Schusswaffen. Darüber hinaus enthielt sie Angaben zum Tatort, indem sie nach Gemeindegrößen unterschied.
Im ersten Berichtsjahr gliederte die PKS sämtliche polizeilich registrierte Straftaten in 35 dafür vorgesehene Deliktskategorien ein. Dazu erfasste sie die Tatverdächtigen (TV) und unterschied zwischen Jugendlichen und Erwachsenen, Geschlecht, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, sowie ggf. deren Status als reisender Täter (sog. Landfahrer/Vagabund) und ob des Einsatzes von Schusswaffen. Darüber hinaus enthielt sie Angaben zum Tatort, indem sie nach Gemeindegrößen unterschied.


Nach Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes am 01.10.1953 wurde die PKS angepasst und unterschied bereits seit 1954 zwischen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.
Nach Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes am 01.10.1953 wurde die PKS angepasst und differenzierte bereits seit 1954 zwischen Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden.


In den ersten Jahren übermittelten die einzelnen Bundesländer dem BKA die PKS-Daten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, was die Aktualität zum Zeitpunkt der Zusammenführung relativierte. Dies änderte sich mit der Einführung bundeseinheitlicher „Richtlinien für die Führung der polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS-Richtlinien) im Jahr 1957, in denen seither die Übermittlungsfristen der PKS der Länder an das BKA geregelt sind.  
In den ersten Jahren übermittelten die einzelnen Bundesländer dem BKA die PKS-Daten zu unterschiedlichen Zeitpunkten, was die Aktualität zum Zeitpunkt der Zusammenführung relativierte. Dies änderte sich mit der Einführung bundeseinheitlicher „Richtlinien für die Führung der polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS-Richtlinien) im Jahre 1957, in denen seither die Übermittlungsfristen der PKS der Länder an das BKA geregelt sind.  


Nennenswerte inhaltliche Änderungen der PKS erfolgten zum einen ab dem 01.01.1959, als die Staatsschutzdelikte herausgegliedert und seither eigenständig geführt wurden, sowie zum 01.01.1963, als man gleich mit den Verkehrsdelikten verfuhr. Die Ausgliederung der Verkehrsdelikte senkte das Fallaufkommen insgesamt zunächst um ca. 20%.
Nennenswerte inhaltliche Änderungen der PKS erfolgten zum einen ab dem 01.01.1959, als die Staatsschutzdelikte herausgegliedert und eigenständig geführt wurden, sowie zum 01.01.1963, als man gleich mit den Verkehrsdelikten verfuhr. Die Ausgliederung der Verkehrsdelikte senkte das Fallaufkommen insgesamt zunächst um ca. 20%.


Bis zum Jahr 1970 galten keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Abgabeform und des Erfassungszeitpunkts. Beides wurde erst mit einer grundlegenden Reform der PKS-Richtlinien 1971 durch die AG Kripo festgelegt. Seit der Reform wird die PKS als eine einheitliche Ausgangsstatistik geführt – das Delikt erst zum Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft erfasst. Im Zuge der Reform wurde zudem auf die „Elektronische Datenverarbeitung“ (EDV) als Form der Datenübermittlung umgestellt. Diese Umstellung ermöglichte durch die Einführung eines vierstelligen Zahlenschlüssels eine stärkere strafrechtliche und kriminologische Differenzierung einzelner Erfassungskriterien. Zu Tat (z.B. Tatzeit) und TV (z.B. Drogeneinfluss) wurden die Daten erweitert, zu anderen Gruppen (z.B. Opfer) erstmalig erfasst. Bis heute erfährt die PKS durch die Möglichkeiten der EDV stetig weitere Differenzierungen. Strafrechtliche Verstöße gegen die Landesgesetze sollten seither jedoch nicht mehr erfasst werden.
Bis 1970 galten keine einheitlichen Regelungen bezüglich der Abgabeform und des Erfassungszeitpunkts. Beides wurde erst mit einer grundlegenden Reform der PKS-Richtlinien 1971 durch die AG Kripo festgelegt. Seit der Reform wird die PKS als eine einheitliche Ausgangsstatistik geführt – das Delikt erst zum Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft erfasst. Im Zuge der Reform wurde zudem auf die „Elektronische Datenverarbeitung“ (EDV) als Form der Datenübermittlung umgestellt. Diese Umstellung ermöglichte durch die Einführung eines vierstelligen Zahlenschlüssels eine stärkere strafrechtliche und kriminologische Differenzierung einzelner Erfassungskriterien. Zu Tat (z.B. Tatzeit) und TV (z.B. Drogeneinfluss) wurden die Daten erweitert, zu anderen Gruppen (z.B. Opfer) erstmalig erfasst. Bis heute erfährt die PKS durch die Möglichkeiten der EDV stetig weitere Differenzierungen. Strafrechtliche Verstöße gegen die Landesgesetze sollten seither jedoch nicht mehr erfasst werden.


Durch erneute Reformen trat zum 01.01.1984 die sog. „Echttäterzählung“ in Kraft. Zuvor war der zu jeder Tat registrierte TV einfach gezählt worden, was zur Folge hatte, dass mehr TV gezählt wurden als in Anbetracht von Wiederholungstätern tatsächlich handelten. Mit der „Echttäterzählung“ wurde jeder Täter pro Berichtsjahr und Bundesland nur noch einmal erfasst. Damit sollte die Tatverdächtigenstruktur entzerrt werden.
Durch erneute Reformen trat zum 01.01.1984 die sog. „Echttäterzählung“ in Kraft. Zuvor war der zu jeder Tat registrierte TV einfach gezählt worden, was zur Folge hatte, dass mehr TV gezählt wurden als in Anbetracht von Wiederholungstätern tatsächlich handelten. Mit der „Echttäterzählung“ wurde jeder Täter pro Berichtsjahr und Bundesland nur noch einmal erfasst. Damit sollte die Tatverdächtigenstruktur entzerrt werden.


Im Zuge der Zusammenführung der neuen und alten Bundesländer nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 kam es zu Anlaufschwierigkeiten bei der Bildung einer einheitlichen PKS, die umfangreichen personellen Veränderungen auf den Dienststellen der neuen Bundesländer geschuldet waren. Aus diesem Grund konnte erst ab 1993 eine vergleichbare statistische Kriminalitätserfassung erfolgen.
Im Zuge der Zusammenführung der neuen und alten Bundesländer nach der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahre 1990 kam es zu Anlaufschwierigkeiten bei der Bildung einer einheitlichen PKS, die umfangreichen personellen Veränderungen auf den Dienststellen der neuen Bundesländer geschuldet waren. Aus diesem Grund konnte erst ab 1993 eine vergleichbare statistische Kriminalitätserfassung erfolgen.


Zum 01.01.2008 wurde der bis dato vierstellige Deliktsschlüssel als Erfordernis weiterer Differenzierungsmöglichkeiten auf sechs Stellen erweitert. Waren es im Jahr 1953 lediglich 35 Delikte, wies die PKS 2008 bereits 428 auf.
Zum 01.01.2008 wurde der bis dato vierstellige Deliktsschlüssel als Erfordernis weiterer Differenzierungsmöglichkeiten auf sechs Stellen erweitert. Waren es im Jahr 1953 lediglich 35, wies die PKS 2008 bereits 428 Deliktskategorien auf.


== Inhalt ==
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