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Die nachträgliche [[Sicherungsverwahrung]] betrifft eine geringe Anzahl von Gewalt- und Sexualstraftätern, die sich nach der offiziellen Haftstrafe und nach der Sicherungsverwahrung weiterhin und wegen ihrer Gefährlichkeit in Haft befinden. Es handelt sich um die Ultissima-ratio-Sanktion des deutschen Strafrechts, die höchst selten angeordnet wird. Eine nachträglich angeordnete Verwahrung ist sowohl aus rechtsstaatlicher als auch aus ethischer Sicht bedenklich: Sie verstößt gegen Menschen- und Grundrechte (vgl. EGMR-Urteil vom 17. 12. 2009). Zum anderen ist die Begründung für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung – die Gefährlichkeit des Täters hätte sich nachträglich ergeben – weder wissenschaftlich noch strafrechtlich haltbar. | Die nachträgliche [[Sicherungsverwahrung]] betrifft eine geringe Anzahl von Gewalt- und Sexualstraftätern, die sich nach der offiziellen Haftstrafe und nach der Sicherungsverwahrung weiterhin und wegen ihrer Gefährlichkeit in Haft befinden. Es handelt sich um die Ultissima-ratio-Sanktion des deutschen Strafrechts, die höchst selten angeordnet wird. Eine nachträglich angeordnete Verwahrung ist sowohl aus rechtsstaatlicher als auch aus ethischer Sicht bedenklich: Sie verstößt gegen Menschen- und Grundrechte (vgl. EGMR-Urteil vom 17. 12. 2009). Zum anderen ist die Begründung für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung – die Gefährlichkeit des Täters hätte sich nachträglich ergeben – weder wissenschaftlich noch strafrechtlich haltbar. |