Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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===Aussageverweigerungsrechte===
===Aussageverweigerungsrechte===


Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie brauchen lediglich ihre Personalien nennen.
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen.


Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
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Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.


===Zeugnisverweigerungsrechte===
===Zeugnisverweigerungsrechte===
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