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===Aussageverweigerungsrechte=== | ===Aussageverweigerungsrechte=== | ||
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie | Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen. | ||
Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. | Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. | ||
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Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen. | Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen. | ||
===Zeugnisverweigerungsrechte=== | ===Zeugnisverweigerungsrechte=== |
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