Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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== Zweck ==
== Zweck ==


Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.
Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und sich so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.


Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen.
Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen.
Aus diesem Grunde entschied z.B. das Deutsche Bundesverfassungsgericht am 16.11.1998 :
Aus diesem Grunde entschied z.B. das Deutsche Bundesverfassungsgericht am 16.11.1998 :


''" mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen."'' [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php]
''"... mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen."'' [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php]


Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich in Deutschland also aus dem Grundgesetz.
Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich in Deutschland also aus dem Grundgesetz.
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