Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch. Stooss sah die Strafe als schuldabhängig, wollte aber auch bei schuldunfähigen gefährlichen Tätern eine sichernde Sanktion ermöglichen. Deshalb baute er in seinen Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts erstmalig sichernde Maßnahmen in das vorhandene Strafrecht ein.  
Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch. Stooss sah die Strafe als schuldabhängig, wollte aber auch bei schuldunfähigen gefährlichen Tätern eine sichernde Sanktion ermöglichen. Deshalb baute er in seinen Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts erstmalig sichernde Maßnahmen in das vorhandene Strafrecht ein.  


Eingeführt wurden die Maßregeln der Besserung und Sicherung von den Nationalsozialisten durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933. Dass in dieser Zeit überwiegend der Sicherungsgedanke im Vordergrund stand, wird durch die damalige Verwendung des Begriffs deutlich: Maßregeln der Sicherung und Besserung. (Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933)
Eingeführt wurden die Maßregeln der Besserung und Sicherung in Deutschland durch das (NS-) Gewohnheitsverbrechergesetz (= Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933).


Als Maßregeln der Besserung und Sicherung beinhaltete das Gewohnheitsverbrechergesetz die Maßregel der Unterbringung von Zurechnungsunfähigen in einer Heil- und Pflegeanstalt, die, sog. „Trunkenbolde und Gewohnheitstrinker“ in Entziehungsanstalten, die Unterbringung sog. „Asozialer“ in Arbeitshäuser, die Kastration „gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher, die Ausweisung von Ausländern und die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern in der Sicherungsverwahrung. <br>
Als Maßregeln der Besserung und Sicherung beinhaltete das Gewohnheitsverbrechergesetz die Maßregel der Unterbringung von Zurechnungsunfähigen in einer Heil- und Pflegeanstalt, die, sog. „Trunkenbolde und Gewohnheitstrinker“ in Entziehungsanstalten, die Unterbringung sog. „Asozialer“ in Arbeitshäuser, die Kastration „gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher, die Ausweisung von Ausländern und die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern in der Sicherungsverwahrung. <br>
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