Maßregeln der Besserung und Sicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Entstehungsgeschichte ====
==== Entstehungsgeschichte ====


Die Maßregeln der Besserung und Sicherung bezeichnen somit verschiedene Institutionen des deutschen Strafrechts, deren Entstehungsgeschichte im folgenden kurz erläutert wird.
Die Wurzeln der Institution "Maßregeln der Besserung und Sicherung" reichen (zumindest) zurück bis zum Marburger Programm (v. Liszt 1882) und zur Idee der schuldunabhängigen Sicherung der Gesellschaft vor weiteren Taten gefährlicher und unverbesserlicher Täter (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3). Während v. Liszt die Strafe überhaupt zugunsten der Maßregeln aufgeben wollte, setzte sich dann als Kompromiss die Idee des Nebeneinanders von Strafen und Maßregeln (Carl Stooss) durch <br>. Stooss blieb vom Grundsatz her der klassischen Schule nahe; die Strafe war für ihn abhängig von der Schuld. Er sah aber ebenso wie von Liszt die Notwendigkeit einer wirksameren Verbrechensbekämpfung. Deshalb schlug er ein Sanktionssystem neben oder anstelle der Strafe vor. <br>
Die Wurzeln dieses Sanktionssystems reichen zurück bis zum Marburger Programm Franz von Liszts (1882).<br>
Nach Liszt, dem Begründer der modernen Kriminalpolitik, reicht ein Strafrecht, dass seine Vergeltung einzig nach dem Maß der Schuld erwirkt, nicht weit genug um die Gesellschaft vor Straftätern zu schützen. Die reine zweckfreie Vergeltung, wie sie die klassische Schule vertritt,  lehnt er ab.<br>
Für ihn geht es darum präventiv zu reagieren, indem man die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten eines straffällig Gewordenen schützt. Es geht also nicht darum allein die Tat zu bestrafen, sondern den Täter selbst.<br>
Er entwickelte die ausschließlich am Gedanken der Spezialprävention orientierte Zweckstrafe.
Die drei Elemente der Spezialprävention: Abschreckung, Besserung und  Sicherung.
Liszt ordnet die Verbrecher in drei Kategorien ein und nennt die jeweiligen Mittel die zur Erreichung seiner Strafzwecke erforderlich sind: <br>
Besserung für die besserungsfähigen und besserungsbedürftigen Verbrecher, Abschreckung der nicht besserungsbedürftigen und die Unschädlichmachung der nicht besserungsfähigen Verbrecher. (von Liszt, 1883: 38, zitiert nach Schewe, 1999: 3)
 
Trotz dessen, dass Liszt mit seinen Vorstellungen die Ziele der neuen Kriminalpolitik gewiesen hat, ist er nicht der Wegbereiter für die sichernden Maßregeln gewesen.<br>
Den Weg für den Durchbruch der Maßregeln bereitete 1883 Carl Stooss.<br>
Stooss bleibt vom Grundsatz her der klassischen Schule nahe. Die Strafe bleibt für ihn abhängig von der Schuld. Er sieht aber ebenso wie von Liszt die Notwenigkeit einer wirksameren Verbrechensbekämpfung. Deshalb schlägt er ein Sanktionssystem neben oder anstelle der Strafe vor. <br>
Sein Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts enthält erstmalig in der Rechtsgeschichte die systematische Einarbeitung von sichernden Maßnahmen ins Strafrecht.  
Sein Vorentwurf des allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts enthält erstmalig in der Rechtsgeschichte die systematische Einarbeitung von sichernden Maßnahmen ins Strafrecht.  


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