Schengener Informationssystem

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Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein gemeinsames Informationssystem von 28 Vertragsstaaten[1]

Das SIS soll als eine Ausgleichsmaßnahme des Schengener Durchführungsübereinkommen den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Vertragsstaaten und die Sicherheit der einzelnen Staaten trotz der entfallenen Personenkontrollen an den Binnengrenzen gewährleisten (Art.93 SDÜ).

Entwicklung

Das SIS I wurde am 26. März 1995 in Betrieb gesetzt (Art.92 Abs.1 SDÜ). Das SIS I wurde fortlaufend weiterentwickelt, sodass am 09. April 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) das SIS II in Betrieb genommen wurde.

Zum Zeitpunkt März 2005 wird das SIS II von folgenden Staaten genutzt: Belgien, Deutschland, Frankreich, Spanien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Österreich, Griechenland, Italien, Dänemark, Island, Norwegen, Finnland, Schweden, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Malta, Schweiz, Rumänien, Bulgarien und Liechtenstein.[2]

Struktur

Das SIS II setzt sich aus einem nationalen (N.SIS II) und einem zentralen System (C.SIS II) zusammen (Art.4 Abs.1 a, b Amtsblatt der Europäischen Union, L205/63 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)). Über die nationalen Systeme werden Fahndungsdaten eingegeben, aktualisiert, gelöscht und abgefragt (Art.4 Abs.2 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Für die Funktion und Sicherheit der nationalen Systeme sind die 28 Vertragsstaaten zuständig. Die Vertragsstaaten richten nach Art.7 Abs.1 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 dafür jeweils eine Behörde, die nationale SIS-II-Stelle, ein. Das zentrale System, das seinen Sitz in Straßburg hat, ist für die technische Überwachung und das Management verantwortlich (Art.4 Abs.3,4 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Zwischen dem nationalen und zentralen SIS II gibt es zusätzlich eine Kommunikationsinfrastruktur (Art.4 Abs.1 c Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Über diese können Zusatzinformationen zu den im SIS II gespeicherten Daten ausgetauscht werden. Für den Austausch dieser Daten sind die sogenannten SIRENE-Büros (Supplementary Information Request at the National Entry) unter Beachtung der Vorschriften des SIRENE – Handbuchs zuständig (Art.8 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Fahndungsdaten

Das SIS II enthält Fahndungsdaten zu Personen, Sachen und Angaben zu den zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Fahndungstreffers. Verschiedene Ausschreibungen können gemäß Art.52 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 miteinander verknüpft werden.

Personenfahndung

Bei den im SIS II erfassten Personen handelt es sich um solche, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Übergabehaft oder zur Auslieferungshaft ausgeschrieben sind (Art.26 Abs.1 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007), die einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot im Schengen-Raum unterliegen und um vermisste Personen (Art.32 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Im SIS II erfolgen zudem Ausschreibungen aufgrund von Aufenthaltsermittlungen (Art.34 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Weiterhin können Personen und von diesen geführte Fahrzeuge zur verdeckten Erfassung oder einer gezielten Kontrolle ausgeschrieben werden, wenn dies der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr dient und von der Person die Gefahr ausgeht, dass sie eine schwerwiegende Straftat begehen wird (Art.36 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Bei der Erfassung von Personen im Fahndungsbestand können gemäß Art.20 Abs.3 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 folgende Daten gespeichert werden: Name, Vornamen, Aliasname, Geburtsort, Geburtsdatum, besondere unveränderliche Merkmale am Körper, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, der Hinweis, ob die Person gewalttätig, bewaffnet oder entflohen ist, Ausschreibungsgrund, die zu ergreifende Maßnahme und bei Ausschreibungen zur Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung die vorgeworfene Straftat.

Die Inbetriebnahme des SIS II ermöglicht weiterhin die Speicherung von biometrischen Daten, also Lichtbildern und von Fingerabdrücken (Art.20 Abs.3 e,f Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Diese biometrischen Daten dürfen gemäß Art.20 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 nur zur Bestätigung der Identität von Drittstaatsangehörigen genutzt werden, wenn dieser bei einer alphanummerischen Suche im SIS II entdeckt wurde. Eine Datennutzung zu Recherchezwecken ist nicht erlaubt. Es ist nicht gestattet sensible Daten zu nutzen (Art.56 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Dazu gehören Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Sachfahndung

Im SIS II können nach Art.38 Abs.1 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 Gegenstände ausgeschrieben werden, die im Strafverfahren sichergestellt werden sollen oder als Beweismittel dienen: gestohlene, unterschlagende oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge, Feuerwaffen, Blankodokumente, gestohlene Banknoten, Wertpapiere, Zahlungsmittel (z.B. Schecks, Kreditkarten, Aktien, Anteilspapiere, Obligationen). Weiterhin werden im Fahndungsbestand unterschlagende, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Identitätsdokumente (z.B. Reisedokumente, Führerscheine, Identitätskarten), Fahrzeugscheine und Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst ( Art.38 Abs.2 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Datenschutz

Zugriff auf die im SIS II gespeicherten Daten haben gemäß Art.40 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 die Grenz-, Zoll und Polizeibehörden sowie Justiz- und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten. Die einzelnen Behörden unterliegen Beschränkungen und es dürfen nur Datenabfragen erfolgen, die für die Erfüllung der behördlichen Aufgabe erforderlich sind. Eine Nutzung zu Verwaltungszwecken ist nicht gestattet (Art.46 Abs.6 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Jeder Vertragsstaat hat der Verwaltungsbehörde mitzuteilen, welche Behörden unmittelbar auf SIS II Daten zugreifen (Art.46 Abs.8 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Europol und Eurojust haben nicht dieselben Ermächtigungen wie die Grenz-, Zoll und Polizeibehörden sowie Justiz- und Verwaltungsbehörden der SIS II - Vertragsstaaten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind Europol und Eurojust Datenabfragen möglich, welche jedoch immer dokumentiert werden müssen. Der Umgang mit den erlangten Informationen unterliegt weiteren Vorschriften (Art.41 – Art.43 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Ausschreibungen im SIS II können durch jeden SIS-II-Mitgliedsstaat erfolgen. Der ausschreibende Staat ist gemäß Art.49 Abs.1 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 für die Rechtmäßigkeit seiner Ausschreibung, insbesondere hinsichtlich datenschutzrechtlicher Bestimmungen, verantwortlich. Personenbezogene Daten und Sachfahndungsdaten dürfen nur so lange im SIS II gespeichert werden wie die Datenspeicherung für den verfolgten Ausschreibungszweck erforderlich ist (Art.44 Abs.1, Art.45 Abs.1 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Innerhalb von drei Jahren muss dann durch den ausschreibenden Staat geprüft werden, ob eine weiter andauernde Datenspeicherung personenbezogener Daten erforderlich ist (Art.44 Abs.2 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Die Überprüfung, ob eine andauernde Speicherung von Sachfahndungsdaten erforderlich erfolgt nach zehn Jahren (Art. 45 Abs.3 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Zum Löschen, Ändern, Ergänzen, Aktualisieren und Korrigieren von gespeicherten Daten ist nur der ausschreibende Staat berechtigt (Art.49 Abs.2 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Werden durch einen anderen Vertragsstaat Fehler festgestellt, wird der ausschreibende Staat sofort informiert und trifft die erforderlichen Maßnahmen (Art.49 Abs.3 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten werden unter Einbezug des Europäischen Datenschutzbeauftragten zwischen den nationalen Behörden geklärt (Art.49 Abs.4 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Jeder Betroffene, auch der Drittstaatsangehörige, hat das Recht, Auskunft über seine im SIS II personenbezogenen gespeicherten Daten zu erlangen, falsche Daten korrigieren und unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen. Die Auskünfte werden nicht erteilt, wenn dies zum Schutz der Freiheiten und Rechte anderer Personen oder der Aufgabenerfüllung bezüglich der Ausschreibung erforderlich ist (Art.58 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Jeder hat nach Art.59 Abs.1 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 das Recht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einen Rechtsbehelfs einzulegen. Im SIS II gespeicherte Daten dürfen weder an Nicht-SIS II-Vertragsstaaten noch an internationale Organisationen weitergegeben werden (Art.54 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Die Vervielfältigung von Daten ist nur zu technischen Zwecken unter bestimmten Bedingungen erlaubt (Art64 Abs.2,3 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007) Jeder Vertragsstaat ist gemäß Art.65 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 verpflichtet den Missbrauch von im SIS II gespeicherten Daten oder der rechtswidrigen Weitergabe von Zusatzinformationen mit Sanktionen zu bestrafen. Im Falle eines Schadens haftet jeder Vertragsstaat (Art.64 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Verwaltung und Überwachung

Es wurde eine Verwaltungsbehörde eingerichtet, die für das Betriebsmanagement der zentralen SIS-II- Stelle und die Kommunikationsinfrastruktur, die Geheimhaltungspflicht aller mit Daten arbeitender Mitarbeiter, für das Protokollieren von Datenabfragen sowie der Aufklärung der Öffentlichkeit verantwortlich ist (Art.15 – Art.19 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Die Verwaltungsbehörde wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht (vgl.: Bauer/Reimer 2009: S.84). Die Vorgänge der Datenverarbeitung werden mindestens alle vier Jahre kontrolliert und die Ergebnisse in einem Bericht dokumentiert (Art.61 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Zudem wird nach Art.66 Abs.3 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 durch die Verwaltungsbehörde jährlich eine Statistik zur Anzahl der Ausschreibungen, der Zugriffe und der Fahndungstreffer für jeden SIS II-Vertragsstaat bekannt gegeben.

Weiterhin benennt jeder Vertragsstaat eine Behörde, die die Überwachung der Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten im SIS II durchführt. Es ist Aufgabe dieser nationalen Kontrollinstanzen, die Vorgänge der Datenverarbeitung im N.SIS II mindestens alle vier Jahre zu überprüfen (Art.60 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Die nationalen Kontrollbehörden arbeiten eng mit Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen und tagen mindestens zweimal jährlich (Art.62 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007). Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet die Bestimmungen bezüglich der technischen Kompatibilität, der Gewährleistung Sicherung des N.SIS II, der Einhaltung der Geheimhaltungspflicht, der Protokollierung sowie Vorschriften zur Eigenkontrolle und Schulung der Mitarbeiter einzuhalten (Art.9 - Art.14 Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007).

Die technische Überwachung und Kontrolle der Datenbanken im C.SIS II erfolgte bis zur Inbetriebnahme des SIS II über die Gemeinsame Kontrollinstanz Schengen (GKI). Weiterhin prüfte die GKI die Einhaltung und Art der Umsetzung der Bestimmungen des SDÜ sowie der Auskunftsrechte und beschäftigte sich mit Fragen über die Anwendung und Auslegung hinsichtlich der Funktion des SIS II ( Art. 115 SDÜ a.F. 31. März 2006). Die GKI wurde mit der Unterzeichnung des SDÜ am 19. Juni.1990 gegründet und setzte sich aus je zwei Vertretern der nationalen Kontrollinstanzen aller SIS-Vertragsstaaten zusammen (Art.115 Abs.1 SDÜ a.F. 31. März 2006). Die Arbeit der unabhängigen Datenschutzbehörde GKI wurde in einem Tätigkeitsbericht dokumentiert und veröffentlicht (Art.115 Abs.4 SDÜ a.F.).

Kritik

Das SIS I wird seitens des BMI als wirksame Ausgleichsmaßnahme des SDÜ bewertet. Die stetig wachsende Anbindung weiterer Staaten an das SIS erhöhte die Anzahl der Ausschreibungen und Fahndungstreffer.[3]

Die Europäische Kommission stellt in ihrem halbjährlichen Bericht zum Funktionieren des Schengen-Raums vom 27.11.2014 fest, dass das SIS II bei der Bekämpfung des Terrorismus und krimineller reisender Banden ein wichtiges Hilfsmittel war. Aufgrund eines Hackerangriffs auf das dänische N.SIS im Jahr 2012, bei dem Fahndungsdaten des SIS I entwendet wurden, wurden ergänzende Maßnahmen zur Sicherheit des SIS II und zum Datenschutz festgelegt.[4] Der Vorfall wurde von Datenschützern kritisiert.[5] Von Datenschützern wird die geplante Einrichtung eines automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystems, deren daktyloskopische Daten in das SIS II integriert werden sollen, kritisiert. Mittels SIS II – AFIS sollen für die Fahndung relevante Personen, von denen lediglich geänderte alphanumerische Daten bekannt sind, mittels recherchierbarer daktyloskopischer Daten identifiziert werden.[6]

Weitere Informationssysteme

Visa-Informationssystem

Das VIS ist ein Datensystem der europäischen Vertragsstaaten, das einen Datenaustausch über für kurzfristige Aufenthalte ausgestellte Visa untereinander ermöglicht (Art.18 – Art.22 VIS-Verordnung). Im VIS werden biometrische Daten, ein Lichtbild und zehn Fingerabdrücke der Antragsteller erfasst (Art.9 Nr.5, 6 Visakodex). Das VIS soll gemäß Art.2 VIS-Verordnung Kontrollen innerhalb und an den Außengrenzen der Schengen-Staaten vereinfachen, einen Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten und Visumsbetrug verhindern (vgl.: Hailbronner 2008: S.25). Seit dem 11. Oktober 2011 erfolgt vor der Ausstellung eines Visums die Überprüfung im Visa-Informationssystem, dem VIS (Art.8 Abs.2 VIS-Verordnung).[7]

Eurodac

Zur effektiven Anwendung der Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens bezüglich einer einheitlichen Asylpolitik der Unterzeichnerstaaten in Europa wurde im Jahr 2000 die europäische Datenbank Eurodac eingeführt [8], in der Fingerabdrücke von Asylbewerbern und Personen, die sich illegal im Schengenraum aufhalten, gespeichert werden. Durch den Datenabgleich bei Eurodac soll verhindert werden, dass in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten gleichzeitig oder nacheinander Asyl beantragt wird (vgl.: Heussner 2007: S.101, 102).

Vertrag von Prüm: AFIS, ZEVIS

Im Rahmen der Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit wurde am 27. Mai 2005, der Vertrag von Prüm von sieben Vertragsstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich) unterzeichnet. Ziel des Vertrags ist eine Intensivierung des Informationsaustausch (Pellengahr 2012: S.9, 10). Die Vertragsstaaten haben unter anderem Zugriff auf Datenbanken mit DNA-Analyse-Daten, daktyloskopischen Daten (in der BRD: AFIS) und Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeughalterdaten (in der BRD: ZEVIS).[9]

Literatur

  • Hailbronner, Kay (2008): Asyl-und Ausländerrecht. 2. Auflage. W. Kohlhammer Verlag.
  • Heussner, Kristina (2007): Informationssysteme im europäischen Verwaltungsverbund. 1 Auflage. Mohr Siebeck

Einzelnachweise

  1. Bundeskriminalamt: Was ist das Schengener Informationssystem?. URL: http://www.bka.de/nn_204268/DE/DasBKA/Aufgaben/InternationaleFunktion/SchengenerAbkommen/SISII/schengenSISII__node.html?__nnn=true (02.03.2015)
  2. Bundeskriminalamt: Das Schengener Informationssystem. URL: http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCEQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.bka.de%2Fnn_204268%2FSharedDocs%2FDownloads%2FDE%2FDasBKA%2FAufgaben%2FInternationaleFunktion%2FSchengen%2FschengenMitgliedsstaaten%2CtemplateId%3Draw%2Cproperty%3DpublicationFile.pdf%2FschengenMitgliedsstaaten.pdf&ei=iFH0VNLmGcH2UoWpgcgB&usg=AFQjCNHljB18mXvIznIm0LV0Y9q8buqg7A&bvm=bv.87269000,d.ZWU (02.03.2015)
  3. Bundesministerium des Inneren (2009): Bericht Der erweiterte Schengenraum – eine Bilanz für Deutschland. S.16,17
  4. EUROPÄISCHE KOMMISSION COM(2014) 711 final (27.11.2014): Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Sechster Halbjahresbericht zum Funktionieren des Schengen-Raums 1. Mai - 31. Oktober 2014. S.9
  5. Monroy, Matthias (2013): Polizeiliches EU-Fahndungssystem geknackt – Der Vorfall blieb geheim. URL: https://netzpolitik.org/2013/polizeiliches-eu-fahndungssystem-geknackt-der-vorfall-blieb-geheim/ (02.03.2015)
  6. Monroy, Matthias (2015): Aufgebohrtes Schengener Informationssystem: EU-weite Fahndung nach Fingerabdrücken geplant. URL:https://netzpolitik.org/2015/aufgebohrtes-schengener-informationssystem-eu-weite-fahndung-nach-fingerabdruecken-geplant/ (02.03.2015)
  7. Amtsblatt der Europäischen Union L 218/60 (13.08.2008): Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)
  8. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 316/1 (15.12.2000): Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens
  9. Amtsblatt der Europäischen Union L 210/12 (6.8.2008): Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität