Geheimnisverrat

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Geheimnisverrat ist zunächst einmal das Offenbaren einer nicht für andere bestimmten Information gegenüber anderen. Ein Mensch offenbart einen Sachverhalt, den ihm ein Freund anvertraut hat, jemand anderem. Im juristischen Sprachgebrauch in Deutschland bezeichnet Geheimnisverrat ein Vergehen, dessen man sich im Militär, in der Polizei, in der Justiz und an anderen Stellen im Staatsdienst schuldig machen kann.

Spiegel-Online dazu: "Die Straftatbestände reichen von der Ausspähung von Staatsgeheimnissen für eine fremde Macht über die unbefugte Bekanntmachung von Informationen, die von einer staatlichen Stelle ausdrücklich als geheim eingestuft werden, bis hin zur Verletzung des Steuer-, Brief- oder Geschäftsgeheimnisses. Für Mitglieder der Bundesregierung ist Paragraf 6 des Bundesminister-Gesetzes von Bedeutung. Danach sind sie gehalten, "über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren", auch wenn sie nicht mehr im Amt sind - es sei denn, die Tatsachen sind offenkundig oder von geringer Bedeutung. Auf die Weitergabe von Dienstgeheimnissen bezieht sich Paragraf 353b des Strafgesetzbuchs (StGB). Wer sie als Amtsträger unbefugt ausplaudert und so öffentliche Interessen konkret gefährdet, muss mit Geld- oder Haftstrafen rechnen. Als Gefährdung gelten schon Mitteilungen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörde erschüttern. Meist dreht sich der Begriff Geheimnisverrat um die Paragrafen 93 bis 101a StGB, in denen es um Landesverrat (Spionage) und Gefährdung der äußeren Sicherheit geht. Die Strafandrohung reicht bis zu lebenslanger Haft. Als Staatsgeheimnisse werden hier "Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse" beschrieben, die "nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden"." (Spiegel-Online).

Geheimnisverrat gibt es aber auch in der Wirtschaft, wenn etwa innerbetriebliche Angelegenheiten oder Geschäftsgeheimnisse zwischen Geschäftspartnern unbefugt an Dritte weitergegeben werden (Vorlagenmissbrauch, Verstoß gegen das HGB oder das UWG). In der Regel führt das wenigstens zur außerordentlichen Kündigung der betreffenden Person oder der Geschäftsbeziehung bzw. Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Geheimnisverrat im Staatsdienst wird als strafbare Handlung angesehen, wenn er durch eine zu Stillschweigen, das heißt zur Wahrung von Geheimnissen vereidigte Person erfolgt. Daher sind die Strafmaße in solch einem Falle besonders hoch. Sie können variieren zwischen hohen Haftstrafen bis hin - in mehr auf Geheimnis fußenden Staatsformen wie Diktaturen - zur Todesstrafe. Häufig wird die Pflicht auf Wahrung von Geheimnissen als mit der Pressefreiheit und dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung und dem damit zusammenhängenden Akteneinsichtsrecht im Widerspruch stehend gesehen. Juristisch handelt es sich dabei jedoch um unterschiedliche Zusammenhänge. In verschiedenen Ländern werden Geheimnisstufen unterschieden (z. B. Vertraulich, Geheim, Streng Geheim), siehe Verschlusssache.

Das Amtsgericht Potsdam hatte in einem Urteil zur "Cicero"-Affaire die Möglichkeit unterstellt, dass ein Geheimnis verraten worden sei, aber nicht mit dem Ziel, darüber auch öffentlich zu berichten. Nach dieser Auslegung ist der Geheimnisverrat bereits in dem Moment beendet, in dem der Reporter ein Dossier erhält. Eine Publikation könne dann keine Beihilfe darstellen.

Weblinks

Richter lehnen Verfahren gegen Journalisten Schirra ab

  • Geheimnisverrat: Spiegel Online vom 17.07.2006http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,156527,00.html