Forensisch-psychiatrische Begutachtung

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Die psychiatrische/psychologischen Sachverständigen werden beauftragt, im Rahmen der strafrechtlichen Gerichtsverfahren zu folgenden Fragestellungen Stellung zu nehmen. Seit der Gesetzesänderung 1998 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Prognosegutachten über verurteilte Straftäter auch aus dem Strafvollzug.

  1. Voraussetzungen für aufgehobene oder verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
  2. Sozial- und Kriminalprognose bei psychisch kranken Rechtsbrecher, die in eine Maßregel der Besserung und Sicherung eingewiesen oder aus ihr entlassen werden sollen (§§ 63, 64, 67 d StGB)
  3. Kriminalprognose bei langjährig unterbrachten Häftlingen, wenn z.B. die Sicherungsverwahrung eines Täters (§§ 66 StGB) oder die Entlassung eines zu längeren insbesondere zu lebenslangen Haftstrafen Verurteilten (§§ 57, 57 a StGB in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO) erwogen wird
  4. Reifebeurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden (§§ 3 und 105 JGG)
  5. Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen.

In Hamburg wird seit 1997 den Begriff "Forensisch-psychiatrischer Gutachterdienst", abgekürzt FPG verwendet. FPG ist eine Tätigkeit der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, bzw. des Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie im Univeristätsklinikum Hamburg-Eppendorf, in der für die hamburgischen Gerichte und Staatsanwaltschaften Sachverständigengutachten vor der Entlassung von Sexualstraftätern gem. § 454 Absatz 2 Strafprozeßordnung erstellt werden. Im Zusammenhang mit der Entlassungsvorbereitung von Sexualstraftätern wurde ebenfalls bereits im Jahr 1997 geregelt, daß vor Vollzugslockerungen oder einer Verlegung in den offenen Vollzug die schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft einzuholen ist. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, stellt des weiteren die neben der Strafe im Urteil anzuordnende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Strafgesetzbuch eine angemessene Maßnahme dar. (siehe auch Begutachtung von Sexualstraftätern)


Schuldfähigkeitsgutachten

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 [1] gemildert werden.


Die Aufgabe eines psychiatrischen Gutachters ist die klinisch-psychiatrische Diagnose einem der o.g. vier Eingangsmerkmale für die Aufhebung der Schuldfähigkeit zuzuordnen. Wenn die o.g. Eingangsmerkmale nicht durch Schwere der Störung oder Erheblichkeit der verminderten Steuerungsfähigkeit erfüllt werden, wird die verminderte Schuldfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB angenommen. Eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 oder DSM-IV-TR allein reicht nicht nur aus forensisch-psychiatrischer Sicht sondern auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht, um ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB anzunehmen. Es bedarf vielmehr der quantitativen Abschätzung der Störung und deren Auswirkung auf die Tat. Andererseits liegt bei Feststellung eines Eingangsmerkmals die Annahme zumindest einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nahe (NJW 1996, S. 380). Ein Abweichen von diesen Festlegungen ist zwar möglich, bedarf aber eine nähere Begründung durch das Gericht.


Krankhafte seelische Störung

Alle Krankheiten bzw. Störungen sind unter dem Begriff krankhafte seelische Störung zusammengefasst, bei denen eine organische, bzw. hirnorganische Ursache bekannt ist oder aber eine solche Ursache vermutet wird. Auch die Störungen, welche durch psychotrope Substanzen wie Alkohol verursacht werden, werden unter dem Begriff subsumiert. Die Beispiele der krankhaften seelischen Störung sind folgend:

  • Degenerative Hirnerkrankung
  • Durchgangssyndrome, die entweder toxisch oder traumatisch bedingt sind, somit auf der Alkoholrausch und die Drogen- oder Medikamentenintoxikationen
  • Endogene Psychosen, sowie die affektiven Psychosen und die Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis
  • Epileptische Erkrankung, auch der epileptische Dämmerzustand
  • Genetische bedingte Erkrankung, z.B. Down-Syndrom, Klinefelter-Syndrom
  • Exogene / Körperlich begründbare Psychosen
  • Körperliche Abhängigkeiten


Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Unter diesem Merkmal werden Bewusstseinsveränderungen beim Gesunden verstanden, welche zu erheblichen Einengungen der psychischen Funktionsfähigkeit eines Menschen führen. Die praktische Bedeutung liegt daher in den psychischen Beeinträchtigungen, die beim Gesunden in extremen Belastungs- und Bedrängungssituationen auftreten, z.B. massive affektive Belastungen wie Angst, Zorn oder Gefühlsabstumpfung.


Schwachsinn

Als Schwachsinn werden Stufen angeborener Intelligenzschwäche oder Intelligenzminderung, bei denen keine organischen Grundlagen nachweisbar sind. Daher fallen insbesondere altersbedingte Demenzen und die genetische bedingten Formen der Minderbegabung nicht unter diesem Eingangsmerkmal. Die Verwendung dieses Merkmals hängt jedoch nicht allein vom Intelligenzquotienten ab, sonder auch von der Täterpersönlichkeit und ihrer Sozialisation, da das Hauptkriterium für die Minderbegabung mit einem IQ-Wert im Hamburg-Wechsler-Intelligenztest von 80 erfüllt wird.


Schwere andere seelische Abartigkeit

Der Begriff "Schwere andere seelische Abartigkeit" ist ein Sammelbegriff, unter dem alle Störungen erfasst werden, die nicht mit den ersten drei Eingangsmerkmalen erfasst werden können. Insbesondere gehören dazu die Persönlichkeitsstörungen, die neurotischen und/oder paranoiden Entwicklungen, die sexuellen Verhaltensabweichungen, Impulskontrolle, und auch die chronischen Missbrauchsformen sowohl einer Substanzen als auch einer nicht-subtanzgebunden Abhängigkeitsform.


Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

Bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung wird neben der obengenannten Krankheitsmerkmalen einen normativen Schritt beinhaltet. In diesem Schritt kommen Funktionsbeeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit in Frage. Einsichtsunfähigkeit bestehen, wenn die kognitiven Funktionen nicht ausreichen, eine Einsicht in das Unrecht eines Handelns zu ermöglichen. Steuerungsunfähigkeit führt in der Regel zu Einbußen der voluntativen Fähigkeit, die zu einem Handlungsentwurf beitragen. Die Kriterien der Steuerungsunfähigkeit sind jedoch wegen ihrer Vielfältigkeit im konkreten Fall schwer anzuwenden. Es sollte in jedem Einzelfall begründet werden, wie sich die Störung konkret auf die psychischen Funktionen des Täters auswirkt und zu einer Beeinträchtigung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.


Prognosegutachten

siehe auch Kriminalprognose

Maßregeln sind nicht von der Schuld eines Individuums abhängig, sie sind auch nicht als Strafe ein Vergehen oder für eine Schuld vorgesehen sondern sie sollen in erster Linie der Sicherung der Allgemeinheit dienen.


Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB [2])

Bei der Verlegung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt muss vom Gutachten dargelegt werden, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der überdauernden psychischen Störung bzw. dem Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel und dem Einweisungsdelikt sowie der Gefahr neuer Straftaten besteht. Das Gericht kann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wenn die bisherigen und die für die Zukunft befürchteten Straftaten erheblich sind und in einem engen Zusammenhang mit der Störung stehen. Sowohl das Vollzugsziel der Resozialisierung als auch die weitere Sicherungsaufgabe des Strafvollzugs. Resozialisierung wird durch die Unterbringung in einer Psychiatrie erfüllt, wenn die zum Risiko gewordene psychiatrische Störung behandelt werden kann. Da ein Täter unabhängig von der Therapieergebnissen in einer geschlossenen Station hospitalisiert wird, nicht nur wenn die künftige Gefahr durch die Behandlung vermieden wird sondern auch bei einem Fall der erfolglosen Behandlung, wird die Aufgabe der Sicherung auch bedient.


Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB [3])

Die Anordnung einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt ist nicht von §§ 20, 21 StGB abhängig, sondern davon, wenn eine Person den Hang hat, abhängige Substanzen im Übermaß zu sich nimmt, im Rausch wegen des Hangs eine Tat begeht, und wenn die Rückfallgefahr erheblich ist. Die Anordnung ist auf 2 Jahre begrenzt und ergeht nur, wenn die Behandlung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Die Unterbringung kann auch während der Behandlung in der Entziehungsanstalt aufgehoben werden, wenn sich dort eine Therapie aussichtslos erweist. Der Täter muss seine Strafe anschließend in einer Haftanstalt verbüßen. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht auf eine nicht-substanzgebundene Abhängigkeit sowie die Spielsucht angewendet werden.


Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB [4])

Sicherungsverwahrung ist eine Präventionsmaßnahme, deren geschichtliche Entwicklung auf dem Marburger-Programm von Franz v. Liszt beruht, in dem es versucht wurde, durch das Strafrecht die Menschen in eine verbrechenfreie Form zu transformieren und die Allgemeinheit vor einem unverbesserlichen Gewohnheitstäter präventiv zu schützen. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet, wenn einer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung sind folgend:

  1. Der Täter ist zweimal zu Freiheitsstrafen verurteilt, jeweils von mindestens einem Jahr.
  2. Der Täter hat wegen einer oder mehrerer dieser Taten für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden
  3. Die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ist für die Allgemeinheit gefährlich.

Wenn die Sicherungsverwahrung eines Angeklagten von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, muss ein Sachverständiger gem. § 246 a StPO über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten, insbesondere zur Frage der Kriminalprognose Stellung nehmen. Bei der Sicherungsverwahrung ist der symptomatische Zusammenhang bezogen auf den Hang zu Straftaten zu erörtern. Denn die Anordnung und die Fortdauer der Sicherungsverwahrung verlangen eine Ursächlichkeit, eine fortdauernde Gefährlichkeit gegenüber der Allgemeinheit, da es bei der Sicherungsverwahrung kein Gebot der Festsetzung einer Höchstfrist gibt. Dabei reicht aus, dass Art und Gewicht der bisherigen und künftig zu befürchtenden Straftaten durch Hang oder Störung mit verursacht sind.


Entlassung aus der Unterbringung (§§ 67 [5], 68 StGB [6])

Die gerichtliche Entscheidung für die Entlassung aus dem Maßregelvollzug hängt von der Kriminalprognose ab. Die Entlassung bzw. Frühzeitige Entlassung wird nur eingetreten, wenn es von dem Patient keine erhebliche Rechtsverletzungen in Freiheit erwartet wird. Mit der Aussetzung der Maßregeln tritt die Führungsaufsicht ein, im Fall einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt jedoch eine Bewährung, und die Aussetzung kann bei erneutem Risiko widerrufen werden. Die Risikoeinschätzung gehört zu den schwierigsten Aufgaben des Gutachters. Eine Kriminalprognose muss unterschiedliche Methoden integrieren und darauf beruhen. Die Beurteilungskriterien, die am häufigsten in der Literatur genannt werden, sind folgend :

  • statistische Rückfallwahrscheinlichkeit
  • Bedeutung situativer Faktoren für das Delikt
  • Einfluss einer vorübergehenden Krankheit
  • Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsstörung
  • Erkennbarkeit motivationaler Zusammenhänge


Probleme

Mangel an Daten

Die größte Problematik bei der Begutachtung ist Mangel an konkreten empirischen Daten. In den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Strafakten sind aufgrund diagnostischer und motivischer Heterogenität der Tat, unklarer Korrelationen verschiedener Faktoren, schwieriger Verflechtung von Kriminal- und Krankheitsprognose, fragwürdiger Übertragbarkeit von Verhaltensweisen innerhalb einer Institution auf ein Leben außerhalb dieser Einrichtung und fehlender korrigierende Rückmeldungen an den Gutachter generell geringe Basiswahrscheinlichkeiten vorhanden. (Dietz, 2000)


Doppelrolle des Gutachters

Sachverständige vs. Zeuge

Eine Exploration eines Straftäters kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Proband mit der Schweigepflichtentbindung des Sachverständigen einverstanden ist. Dies führt wiederum dazu, dass der Proband eine wahrhafte Aussage verzögert, da der Sachverständige gegenüber dem Gericht und/oder der Staatsanwaltschaft nicht unter Schweigepflicht steht, d.h. dass der Gutachter die in der Exploration zum Kenntnis gekommenen Informationen dem Gericht mitteilen kann, gegebenenfalls vor dem Gericht auch als Zeuge aussagen kann. Insbesondere im Falle einer möglichen Unterbringung im Maßregelvollzug muss der Gutachter in der Hauptverhandlung über den Zustand des Angeklagten aussagen. Ein weiteres Problem ist dass die Gutachter gegenüber den am Verfahren beteiligten Juristen nicht auf die gleiche Bedeutungsebene gestellt werden. Somit nimmt Aussagekraft eines Gutachtens ab, die eigentlich eine entscheidende Rolle in einem Verfahren spielen sollte.


Gutachter vs. Therapeut

Außerdem ist die Beziehung des Probanden zu dem Gutachter in einer Exploration asymmetrisch, da der Proband ohne in der Beziehung entstandenes Vertrauen gegenüber dem Sachverständigen von sich bzw. von dem Tatverlauf sprechen muss. Im Vergleich zu einer therapeutischen Behandlungssituation besteht in der Beziehungsdynamik ein größerer Interessenspielraum, da die gerichtliche Entscheidung von der Exploration abhängt. Des Weiteren kann der Proband die Rolle des Gutachters missverstehen, in der der Proband z.B. erwartet, dass die Exploration therapeutisch wirken kann.


Störungsbedingte Glaubhaftigkeitsproblematik

Die Problematik wird größer, wenn der Proband bestimmte psychische Krankheiten aufweist. Je schwerer und manifester ist die Störung, desto mehr Frage müssen zur Glaubhaftigkeit der Aussage des Probanden gestellt werden. Sowohl psychotische Störung als auch einige Persönlichkeitsstörung können zu dieser Problematik führen. Folgend werden einige Störungen beispielsweise dargestellt:

Die Störungen, die durch Wahnvorstellungen, Halluzinationen und/oder daraus entstandene Verdächtigung und Misstrauen gekennzeichnet sind, sowie paranoide Schizophrenie, schizotype/paranoide Persönlichkeitsstörung oder anhaltende wahnhafte Störungen, führen zu einer schwierigen Entstehung der Beziehung zwischen dem Probanden und dem Gutachter. Die Probanden können von bizarren Ideen überzeugt sein und den Gutachtern gegenüber übertrieben empfindlich reagieren. Wenn einer z.B. zu einem Verfolgungswahn oder einem derartigen Verdacht neigt, kann er denken, dass der Gutachter eigentlich ein Teil der Verfolgung ist und daher die Aussage verzögern. Insbesondere bei der paranoiden Schizophrenie kann der Proband behaupten oder tatsächlich zu dem Tatzeitpunkt gehandelt haben, auf durch seine akustische Halluzination erteilte Befehle gehandelt zu haben.

Bei einer narzisstische Persönlichkeitsstörung oder antisoziale bzw. Dissoziale Persönlichkeitsstörung zeigt sich eine Neigung, die Tat zu rationalisieren oder andere zu beschuldigen. Die Probanden mit beiden Störungen sind pseudointellektuell und/oder pseudologistisch und stellen sich oder deren Lebensgeschichten oft extrem oberflächlich oder bei einer langdauerenden Exploration widersprüchlich dar. Die beiden Störungen zeichnen sich durch Mangel an Einfühlungsvermögen, sogenannte Empathiefähigkeit, in der sie die Schaden des Opfers nicht anerkennen. Darüber hinaus zeigen die Probanden gewisse Tendenz, in der sie die Gutachter zu manipulieren versuchen. Es gibt oft sowohl explizite als auch implizite Versuche, in den sie z.B. nur von den Sachen sprechen, das was ihrer Meinung nach die Gutachter hören wollen, damit die Gutachter das Gutachten zu deren Gunsten schreiben. Diese Gesamtmerkmale können unter dem Begriff Psychopathie oder Soziopathie erfasst werden. Der Begriff wird heute als ein diagnostischer Begriff vermieden, jedoch als einer psychiatrischen Störungsentität verstanden, in der die Kriterien für antisoziale Persönlichkeitsstörung und narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie einige andere Persönlichkeitsmerkmale erfasst wird.

Außerdem bekommt ein Gutachter bei einem Proband mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, insbesondere mit einem Borderline-Typus, oder mit einer schizoiden Persönlichkeitsstörung schwierig den Zugang zu dem Proband, da die Probanden wegen ihrer selbstdestruktiven Neigung oder ihrer Indifferenz die Tatschilderung verweigern.


Literatur

Boetticher, Axel / Nobert Nedopil / Hartmut A.G. Bosinski / Henning Saß (2005) Mindestanforderung für Schuldfähigkeitsgutachten. Neue Zeitschrift für Strafrecht: 57-120.

Axel Boetticher / Hans-Ludwig Kröber / RüdigerMüller-Isberner / Klaus M. Böhm / Reinhard Müller-Metz / Thomas Wolf (2006) Mindestanforderung für Prognosegutachten In: Neue Zeitschrift für Strafrecht Heft 10, S.537-592,

Franz v. Liszt (1882) Der Zweckgedanke im Strafrecht In: Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge (F. v.Liszt), Bd. 1, de Gruyter, Berlin, S. 126-179

Johannes Feest (Hrsg.) (2006) StVollzG - Kommentar zum Strafvollzugsgesetz 5.Aufl., Luchterhand

Hans-Jürgen Möller / Gerd Laux / Hans-Peter Kapfhammer (Hrsg.) (2003) Psychiatrie und Psychotherapie 2.Aufl., Springer Verlag, Berlin Heidelberg: Kapitel 73 -Forensische Psychiatrie (N. Nedopil), S.1821-1850

Hans-Ludwig Kröber / Max Steller (Hrsg.) (2005) Psychologische Begutachtung im Strafverfahren - Indikationen, Methoden und Qualitätsstandards 2.Aufl., Steinkopff, Darmstadt

Nobert Nedopil (2000) Forensische Psychiatrie: Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht 2. Aufl. Georg Thieme Verlag, Stuttgart / New York

Robert. D. Hare (1990/1991) The Hare Psychopathy Checklist – Revised Multi-Health Systems, Toronto.

Roland Freese (1999) Hare PCL:SV German Manual Supplement - Deutschsprachige Handbuchbeilage Multi-Health Systems, Toronto.

Sabine C.Herpertz / Henning Saß (2003) Persönlichkeitsstörung. Georg Thieme Verlag Stuttgart / New York

Wolfgang Berner / Peer Briken / Andreas Hill (Hrsg.) (2007) Sexualstraftäter behandeln: mit Psychotherapie und Medikamenten Deutscher Ärzte-Verlag Köln

Reinhard Müller-Metz, Die Sicherungsverwahrung, StV 2003, 42

Links

Institut für Sexualforschung und Forensische Psychiatrie, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf [7]

Prognose, Begutachtung und Legalbewährung – ein Vergleich von Sexualstraftätern und anderen Gewaltstraftätern [8]

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 18. 07. 01 und Antwort des Senats [9]