Übereinkommen über die biologische Vielfalt

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Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (engl. Convention on Biological Diversity/ CBD) der Vereinten Nationen trat am 23. Dezember 1993 in Kraft, mit den Zielen, die biologische Vielfalt zu schützen, biologische Ressourcen nachhaltig zu nutzen und für gerechte Nutzungs- und Zugangsrechte mit einem fairen Vorteilsausgleich zu sorgen.

Das Übereinkommen wurde von 191 Staaten unterzeichnet und von fast allen ratifiziert, außer den USA, dem Irak, Somalia, dem Vatikan und Andorra, die als Verhandlungsstaaten miteinbezogen werden aber nicht zur Umsetzung der Konvention verpflichtet sind. Die Unterzeichnerstaaten treffen sich alle zwei Jahre zur Conference of the Parties (COP), hieraus sind zwei völkerrechtlich verbindliche Abkommen entstanden. Das Cartagena-Protokoll und Nagoya Protokoll.


Das Cartagena- Protokoll über biologische Sicherheit, regelt insbesondere den internationale Transport von genetisch-veränderten Organismen (GVO´s) sowie deren Handhabung und Nutzung. Das Protokoll trat am 11.Septermber 2003 völkerrechtlich in Kraft. Es ist von 159 Staaten und der Europäischen Union unterzeichnet worden und 81 Staaten haben das Protokoll verifiziert. Nicht-Unterzeichner waren: Argentinien, Australien, Kanada, Chile, Uruguay und USA. Keiner der assoziierten Staaten darf zur Einfuhr von lebenden genetisch- veränderten Organismen gezwungen werden. Bei wissenschaftlich begründeten Bedenken kann durch das integrierte Vorsorgeprinzip der Import verboten werden. Ausgenommen hiervon sind GVO´s die zur Verarbeitung von Lebens- und Futtermittel vorgesehen sind.


Das Nagoya- Protokoll, als völkerrechtlich bindende Reglung, die den Zugang zu genetischen Ressourcen regeln und für einen angemessenen Vorteilsausgleichs (Access and Benefit Sharing, ABS) sorgen soll. Es liegt bis zum 01. Februar 2012 zur Unterzeichnung bei den Vereinten Nationen aus und könnte 2012 in Kraft treten. Ein Vorteilsausgleich könnte durch monetäre (finanzielle) Leistungen über Gebühren, Gewinnbeteiligung oder aus Anteilen am Forschungsbudget und nicht monetäre Leistungen, beispielsweise durch Anerkennung in Publikation, Ausbildungs- und Schulungsprogramme, Zugang zur technologischen Ausrüstung etc. geleistet werden.


Mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird erstmals der Schutz biologischer Vielfalt in Zusammenhang mit den Rechten indigener Gemeinschaften bzw. deren traditionellen Wissensbeständen diskutiert, mit dem Ziel, diese indigenen Rechte fortwährend einen besseren Schutz zu gewähren. Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird verstärkt durch Inkrafttreten des International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture, am 29. Juni 2004. Indigenes Wissen als Form geistigen Eigentums wird anerkannt und geschützt, die Rechte von Landwirten werden betont und ein gerechtes Aufteilen von etwaigen Vorteilsausgleichen fordert.



Diskurs

Auf Zustimmung stößt das Übereinkommen über biologische Vielfalt, da die angestrebten Vorteilsausgleiche die globale Wirtschaftsordnung korrigieren und koloniale Strukturen überwunden werden. Die Abhängigkeiten der indigenen Völker von den Regierungen können hierdurch gelockert werden und monetäre Transferleistungen können die korrupte Entwicklungshilfe umgehen. Aus umweltpolitischer Sichtweise ist eine Zugangsberechtigung von Vorteil, denn auf diese Weise kann eine Übernutzung begrenzt werden.

Seit Beginn der Debatte um die Zugangs- und Nutzungsrechte wird ein angemessener, rechtlich regulierter Vorteilsausgleich gefordert, bislang liegen hierzu keine gesetzlichen Vereinbarungen vor. Die bisherige Gestaltung von Vorteilsausgleichen wird als fragwürdig angesehen, wie Projekte zur biologischen Prospektion zeigen.

Indigenen und lokalen Gemeinschaften werden durch das Übereinkommen bedeutsame Rechte zugesprochen. Es gelingt jedoch nicht eine Verbindung zwischen indigenem Wissen und geistigen Eigentumsrechten der TRIPS-Abkommen zu schaffen. Nach Christine Godt (2004) entsteht hieraus ein Konflikt, indem zwar, dass „zunehmend ins Vorfeld verlagernde Patentrecht ein Gegengewicht“ erhält, letztendlich aber durch das Übereinkommen zur biologischen Vielfalt „ein »Kollisionsrecht« an der Grenze zweier Rechtsbereiche" entsteht.

Die Industrie und Forschungseinrichtungen kritisieren hingegen, dass das Übereinkommen zu bürokratisch ist und einzelne Artikel in einem rechtswidrigen Verhältnis zum TRIPS- Abkommen stehen, indem der Eigentumsschutz verkürzt wird.

Es wird als bedenklich beurteilt, dass die Nationalstaaten die alleinige Kontrolle über den Zugang zu biologischen Ressourcen besitzen, vorausgesetzt diese wahren den Umweltschutz, denn nationale und indigene Interessenslage können divergieren und somit wird indigenen Gemeinschaften wenig rechtlicher Handlungsrahmen zugeschrieben.


siehe auch

Weblinks zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt


Literatur

  • Christine Godt (2004) Von der Biopiraterie zum Biodiversitätsregime – Die sog. Bonner Leitlinien als Zwischenschritt zu einem CBD-Regime über Zugang und Vorteilsausgleich. Zeitschrift für Umweltrecht 15 (4):202–212.
  • Stuart Harrop (2011) 'Living In Harmony With Nature'? Outcomes of the 2010 Nagoya Conference of the Convention on Biological Diversity. Journal of Environmental Law 23 (1):117–128.
  • Reece Walters (2007) Food Crime, Regulation and the Biotech Harvest. European Journal of Criminology 4 (2):217–235.