Bewährungshilfe

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Bewährungshilfe (BRD)

Die Bewährungshilfe in der Bundesrepublik Deutschland ist eine unterstützende und kontrollierende Institution im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung. Als Ziele der Bewährungshilfe sind Resozialisierung und daraus resultierende Kriminalprävention zu nennen.

Verurteilte, deren (Rest-)Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, können vom zuständigen Gericht für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers unterstellt werden, sofern diese Maßnahme für das Gericht angebracht erscheint, um diese Verurteilten vom Begehen neuer Straftaten abhalten zu können (§ 56d StGB).

Daraus ergibt sich, dass nur ein bestimmter Personenkreis für die Bewährungshilfe in Frage kommt, nämlich Verurteilte, bei denen die gerichtliche Erwartung zukünftiger Straffreiheit ohne den Einfluss des Strafvollzugs aufgrund individueller negativer Voraussetzungen nicht klar gefestigt ist. Derartige Voraussetzungen sind häufig Suchterkrankungen, Obdachlosigkeit, Verschuldung, mangelnde Bildung oder ähnliche Problemlagen, die vom Gericht im Einzelfall als kriminogene Faktoren eingestuft und denen mit Mitteln der Sozialen Arbeit durch die Bewährungshilfe begegnet werden können.

Zwar unterhalten die meisten (westlichen) Nationen ähnliche Institutionen, jedoch ist eine generelle Definition schon aus inhaltlichen Gründen, die sich aus dem Begriff "Bewährungs-Hilfe" ergeben, nicht möglich. Häufig konzentriert sich das Aufgabengebiet in anderen Ländern auf die Kontrolle und Risikoeinschätzung von Straftätern. Der Begriff "Hilfe" taucht eher selten auf (z.B. im anglo-amerikanischen Raum: "probation service" und "probation officer"). Auch die rechtlichen Voraussetzungen sowie die Ausstattung mit Kompetenzen und Eingriffsrechten sind zwischen den Nationen sehr verschieden. Würde man den englischen Begriff "probation service" verwenden, so könnte als Versuch einer Definition eine Institution (außerhalb von Polizei) dienen, die sich mit verurteilten Straftätern, die sich in irgendeiner Form in Freiheit "bewähren" müssen, zumindest kontrollierend befasst.

Selbst innerhalb der BRD bestehen Unterschiede zwischen den Aufgabengebieten, der Ausstattung und der Organisation der Bewährungshilfe, da Organisation und Ausführung der im StGB verankerten Institution der Bewährungshilfe den Bundesländern obliegt (s.u.).


Geschichtliche Entwicklung:

Nachdem seit 1950 erste lokale Projekte zur Strafaussetzung und zur Bewährungshilfe ausprobiert worden waren, wurde neben der Strafaussetzung zur Bewährung auch die Bewährungshilfe zunächst im Jugendgerichtsgesetz (01.10.1953) und dann im Strafgesetzbuch (01.01.1954) eingeführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben wurde in der Anfangsphase zunächst durch die Kommunen und den "Verein Bewährungshilfe" organisiert, bis die Bewährungshilfe in den einzelnen Bundesländern nach und nach in den Justizapparat überführt und dort installiert worden war. Als Hauptargument für die Einrichtung der Bewährungshilfe wurde und wird die Kostenersparnis gegenüber verbüßten Freiheitsstrafen in Verbindung mit dem Resozialisierungsangebot aufgeführt.

Auch noch in der heutigen Zeit steigt die Zahl der beschäftigten Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer weiter an, ebenso wie die Häufigkeit der Unterstellungen unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe. Die Fallbelastungen schwanken innerhalb der Bundesländer zwischen 80 und bis zu 120 Fällen pro Bewährungshelferstelle. Die statistisch erfasste Quote der Bewährungen, die nicht mit einem Widerruf der Strafaussetzung enden, liegt seit Jahren konstant bei rund 66%. Dieser Wert umfasst jedoch auch Beendigungen aus sonstigen Gründen (z.B. Tod) und erlaubt z.B. auch keine Aussage darüber, ob eine positiv verlaufene Bewährungszeit nicht auch ohne die Beiordnung der Bewährungshilfe hätte positiv enden können.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (§ 56d Abs. 5 StGB):

Bewährungshelfer/in ist kein Ausbildungsberuf, wird i.d.R. aber von hauptamtlichen Personen ausgeübt. Meistens werden Dipl. Sozialarbeiter/innen (oder vergleichbare Ausbildungen) in den Bewährungshilfen beschäftigt. Teilweise haben die Bundesländer in Landesgesetzen die Einstellungsvoraussetzungen geregelt (z.B. nieders. Bewährungshelfergesetz). Bis Ende der 70er / Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts waren in der Bewährungshilfe fast ausschließlich Männer beschäftigt. Mittlerweile hat der Anteil von Frauen an der Beschäftigungsquote in der Bewährungshilfe teilweise schon 50% erreicht. Leitungsfunktionen sind jedoch zum überwiegenden Anteil noch mit Männern besetzt.

Auch ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer können vom Gericht in geeigneten, in der Praxis aber seltenen, Fällen bestellt werden.


Aufsicht und Leitung (§ 56d Abs. 3 StGB):

Die Bewährungshilfe hat den Auftrag, die Einhaltung der Auflagen und Weisungen des Bewährungsbeschlusses und die Lebensführung der Probandinnen und Probanden zu überwachen. Dazu muss sie dem aufsichtführenden Gericht berichten. Gestaltet sich die Kontrolle von Auflagen und Weisungen noch relativ leicht, da die Betroffenen entsprechende Belege vorbringen müssen, so ist die Kontrolle der allgemeinen Lebensführung nur durch freiwillige Mitarbeit der Betroffenen möglich, da i.d.R. keine gesetzlichen Grundlagen zur Auskunftseinholung über die Betroffenen oder gar zur Observation bestehen. Vielmehr widersprechen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sofern nicht speziell geregelt, solchen Maßnahmen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für die Bewährungshilfe kein Recht auf Zutritt zur Wohnung des Betroffenen.

Die Erkenntnisse der Bewährungshilfe beruhen somit maßgeblich auf den Angaben der Betroffenen selbst, daneben aus Informationen, die der Bewährungshilfe zugetragen (aber nicht aktiv erfragt, sofern keine Ermächtigung vorliegt,) werden und der prognostischen Einschätzung des jeweiligen Bewährungshelfers bzw. der jeweiligen Bewährungshelferin.

Bei Verstößen gegen den Bewährungsbeschluss muss die Bewährungshilfe nicht sofort dem Gericht berichten. Erst wenn die Verstöße die Attribute gröblich oder beharrlich verdienen, soll berichtet werden. Hier besteht ein Spielraum für die Bewährungshilfe, um zunächst selbst, u.a. mit pädagogischen Mitteln, auf die Betroffenen einwirken zu können, bevor gerichtliche Konsequenzen, wie z.B. der Widerruf der Strafaussetzung, eintreten müssen.


Hilfe und Unterstützung (§ 56d Abs. 3 StGB):

Die im Gesetz geforderte Hilfe und Unterstützung durch die Bewährungshilfe soll dem Ziel dienen, neue Straftaten zu vermeiden. In diesem Sinne soll das Angebot der Bewährungshilfe der (Re-)Integration der Betroffenen dienen, sofern durch soziale Arbeit behandelbare kriminogene Faktoren in der Lebenssituation bestehen. Neben Aufarbeitung von bisherigem kriminellem Verhalten und allgemeiner psychosozialer Beratung, können Tätigkeiten der Bewährungshilfe z.B. Unterstützung im Umgang mit Behörden, bei Schuldenregulierung, Wohnungs-, Arbeitssuche oder Überwindung von Suchterkrankungen sein. Im Rahmen der professionellen Sozialen Arbeit ist die Methodik des Handels i.d.R. klassische Einzelfallhilfe oder Case Management, teilweise wird jedoch auch Gruppenarbeit, wie z.B. Anti-Gewalt-Training, angeboten.


Widerspruch und Rollenkonflikt

In der Praxis kann das sog. "doppelte Mandat" der Bewährungshilfe -Aufsicht/Leitung und Hilfe- zu einem Rollenkonflikt führen. Während in der regulären Sozialarbeit für gewöhnlich eine Schweigepflicht gegenüber dem Klientel besteht, so muss im Aufgabenbereich der Bewährungshilfe nicht nur dem Gericht Bericht erstattet werden, sondern dieser Bericht kann, je nach Inhalt, auch mit äußert negativen Konsequenzen, z.B. dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, für den Betroffenen verbunden sein. Auch ergibt sich aus der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers eine Kontakthaltungspflicht für die Betroffenen (allerdings nicht zur Annahme des Hilfsangebots), wohingegen Soziale Arbeit i.d.R. in der Ausrichtung des professionellen Handelns auf Freiwilligkeit zur Annahme des Hilfsangebots durch die Klientel ausgerichtet ist. Dieser Zwangskontext bestimmt somit stets das Verhältnis zwischen Proband/in und Bewährungshelfer/in. Es ist jedoch herauszustellen, dass die Bewährungshilfe nur Berichterstatter ist. Die Entscheidung über den Fortgang der Bewährung oder Veränderungen des Bewährungsbeschlusses liegt ausschließlich beim Gericht, das die Bewährungsaufsicht führt.


Sonderfall Jugendliche

Im Rahmen von ausgesetzten Jugendstrafen zur Bewährung (§ 21 JGG) oder einer ausgesetzten Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (§§ 27 und 29 JGG), werden verurteilte Jugendliche oder Heranwachsende immer der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin bzw. eines Bewährungshelfers unterstellt. Die Bewährungshilfe hat hier zusätzlich das Recht, sich beim Ausbilder des/der Verurteilten Auskünfte einzuholen sowie sich Zutritt zur betroffenen Person zu verschaffen (was aber wohl nur bei tatsächlich Minderjährigen rechtlich durchsetzbar wäre) und soll mit den Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten (§ 24 JGG). In einigen Bundesländern gibt es spezielle Jugendbewährungshilfen.


Sonderfall Führungsaufsicht

Im Fall einer angeordneten Führungsaufsicht wird immer ein Bewährungshelfer bzw. eine Bewährungshelferin für die Dauer der Führungsaufsichtszeit bestellt (§ 64a StGB). Die Bewährungshilfe muss in diesem Fall der Führungsaufsichtsstelle berichten und das Handeln gemeinsam abstimmen.


Unterschiede zwischen den Bundesländern

Zwar gab es in den vergangenen Jahrzehnten in den Bundesländern immer wieder Umstrukturierungen der Bewährungshilfen, meistens aber nur auf der Leitungsebene (z.B. zuständiges Ministerium oder zuständige Behörde). Seit spätestens 2003 ist jedoch eine Welle von Umorganisationen, Reformen und Zusammenlegungen von Fachdiensten, bis hin zur Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg, in den Bewährungshilfen der Bundesländer losgebrochen. Sogar der Begriff "Bewährungshilfe" existiert nun häufig nicht mehr als Institutionsbezeichnung.

Im Folgenden werden die Institutionen der einzelnen Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Internetpräsenzen (sofern vorhanden) aufgeführt. Dort finden sich neben Kontaktdaten und weiteren Informationen teilweise auch Statistiken:


Baden-Württemberg = Neustart

Als einziges Bundesland sind hier die Aufgaben von Bewährungs- und Gerichtshilfe seit dem 01.01.2007 an den privaten Träger Neustart gGmbH übertragen worden. Der Vertrag zwischen dem Bundesland und Neustart hat eine Laufzeit von zehn Jahren.

http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1153540/index.html?ROOT=1153239 oder http://www.neustart.org/DE/de/


Bayern = Bewährungshilfe

Leitung bei der Zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe der bayerischen Justiz beim OLG München (auch mit den Bereichen Gerichtshilfe und Führungsaufsicht betraut). Die Bewährungshilfen sind darunter den Landgerichten zugeordnet.

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/


Berlin = Soziale Dienste der Justiz

Bei der Senatsverwaltung für Justiz angesiedelt, umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe, Opferhilfe und Täter-Opfer-Ausgleich.

http://www.berlin.de/sen/justiz/sozialedienste/index.html


Brandenburg = Soziale Dienste der Justiz

Leitung beim OLG Brandenburg, umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich.

http://www.mdj.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.270000.de


Bremen = Soziale Dienste der Justiz

Leitung beim LG Bremen, umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe und Führungsaufsicht.

http://www.justiz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen02.c.1293.de


Hamburg = Bewährungs- und Jugendbewährungshilfe

Leitung beim Senat, Trennung zwischen Erwachsenen und Jugendlichen.


Hessen = Bewährungshilfe

Sitz bei den einzelnen Landgerichten.

http://www.hmdj.hessen.de/irj/HMdJ_Internet?uid=47d205a3-baed-7121-aeb6-df197ccf4e69


Mecklenburg-Vorpommern = Soziale Dienste der Justiz

Leitung beim Justizministerium, umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe und Führungsaufsicht.

http://www.sozialedienste-justiz-mv.de/


Niedersachsen = Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen

Leitende Abteilung beim OLG Oldenburg, umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben der Gerichtshilfe und des Täter-Opferausgleichs. Die "AussteigerhilfeRechts" und die Stiftung Opferhile unterstehen direkt dem Justizministerium Niedersachsen.

http://www.ajsd.niedersachsen.de


Nordrhein-Westfalen = Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz

Sitz bei den einzelnen Landgerichten. Umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe und Führungsaufsicht.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/Strafgericht/dienste/index.php


Rheinland-Pfalz = Bewährungshilfe

Leitung bei den einzelnen Landgerichten, die Bewährungshilfe wird hier zusammen mit der Gerichtshilfe (die bei den Staatsanwaltschaften angesiedelt sind) aber auch unter dem Sammelbegriff "Sozialdienst der Justiz" geführt.

http://www.justiz.rlp.de/Gerichte/Bewaehrungs-und-Gerichtshilfe/


Sachsen = Sozialer Dienst der Justiz

Sitze bei den Landgerichten. Umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe, Führungsaufsicht und Täter-Opferausgleich.

http://www.justiz.sachsen.de/lgz/content/579.htm


Sachsen-Anhalt = Sozialer Dienst der Justiz

Leitung beim Justizministerium. Umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe, Führungsaufsicht, Täter-Opferausgleich, Opfer- und Zeugenberatung.

http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=2545


Saarland = Sozialdienst der Justiz

Sitze bei den Landgerichten. Umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe, Führungsaufsicht, Täter-Opferausgleich und Zeugenberatung.

http://www.lg-sb.saarland.de/10713_10782.htm


Schleswig-Holstein = Bewährungshilfe

Leitung beim Justizministerium. Die Bewährungshilfe wird hier zusammen mit der Gerichtshilfe aber auch unter dem Sammelbegriff "Soziale Dienste der Justiz" geführt.

http://www.schleswig-holstein.de/MJGI/DE/Justiz/DasIstIhrRecht/JuristischeBerufe/Bewaehrungshilfe/bewaehrungshelferGerichtshelferHT.html


Thüringen = Sozialen Dienste in der Justiz

Leitung beim OLG Thüringen. Umfasst neben der Bewährungshilfe auch die Aufgaben Gerichtshilfe und Führungsaufsicht.

http://www.thueringen.de/de/olg/aufgaben/soziale_dienste/informationen/qualitaetsstandards/


Aktuelle Entwicklungen:

Die zum 01.01.2007 umgesetzte, und viel kritisierte, Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg, die dort durch Neustart in Anlehnung an die Praxis der Bewährungshilfe in Österreich ausgeübt wird, hat bislang in den übrigen Bundesländern noch keine Nachahmer gefunden. Jedoch finden weitere Umstrukturierungen nicht nur in der Behördenstruktur selbst statt. Ein verstärkter Fokus auf Kontrolle und Risikoeinschätzung bzw. Risikomanagement, bei dem die Ressourcen der Bewährungshilfe nach dem Rückfallrisiko und der Größe des bedrohten Rechtsguts verteilt werden sollen, ist zu beobachten. Allerdings sind bislang keine Bestrebungen zur Änderung der Bundesgesetze erkennbar, so dass die vorgeschriebene Hilfe und Unterstützung sowie die fehlenden Kontrollkompetenzen weiterhin Bestand haben.


Weblinks:

ADB - Arbeitsgemeinschaft deutscher Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer e.V.: http://www.bewaehrungshilfe.de

DBH - Deutsche Bewährungshilfe: http://www.dbh-online.de


(weiterführende) Quellen:

Eine Beschreibung der Unterschiede zwischen den "Bewährungs-Diensten" in Europa findet sich bei: Mutz, Jürgen: Bewährungshilfe in Europa; in Bewährungshilfe 4/2004, Godesberg 2004, S. 307 ff. und bei: Mutz, Jürgen: Bewährungshilfe in Europa - Teil 2; in Bewährungshilfe 1/2006, Godesberg 2006, S. 56 ff.

Eine ausführliche geschichtliche Entwicklung bei: http://www.fbkoeln.de/fbkaktuell/0502_11.htm

Eine Einführung zum Aufgabengebiet der Bewährungshilfe findet sich bei: Riekenbrauk, Klaus: Strafrecht und Soziale Arbeit, 3. Auflage, Köln 2008, S.103 ff.

Zu den Hilfsangeboten der Bewährungshilfe z.B.: Standards der Bewährungshilfe Niedersachsen, 3. Auflage, Hannover 2003, S. 21 ff.

Zur Schweigepflicht in der Bewährungshilfe siehe: Riekenbrauk, Klaus: Strafrecht und Soziale Arbeit, 3. Auflage, Köln 2008, S. 297 ff., insbesondere S. 303

Zur Privatisierungsdebatte der Bewährungshilfe z.B.: Sterzel, Dieter: Privatisierung in der Bewährungs- und Gerichtshilfe; in Bewährungshilfe 2/2007, Godesberg 2007, S. 172 ff. oder: http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/menu/1153540/index.html?ROOT=1153239

Zur Begründung aktueller Reformen in den Bundesländern z.B.: Scherrer, Stefan: Fortschritt statt Stillstand; in Bewährungshilfe 3/2008, Godesberg 2008, S. 284 ff.