Behandlung

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Der Behandlungsbegriff ist nicht gesetzlich definiert, obwohl er im Strafkontext eine große Rolle spielt und z.B. im Bundes-Strafvollzugsgesetz (§§ 4, 6, 10, 29, 141, 143, 151, 152, 159, 166, 179; vgl. AK StVollzG-Feest/Lesting 2006) und den Strafvollzugsgesetzen der Länder häufig erwähnt wird.

Behandlungen erfolgen in alle Regel, um eine - physische oder psychische - Krankheit (oder Verletzung) zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern.

Calliess und Müller-Dietz begreifen „das gesamte Feld der sozialen Interaktion und Kommunikation zwischen Gefangenen und seinen Bezugspersonen“ als „Behandlung“ (Calliess und Müller-Dietz 1983, § 4 Anm. 6). Dies sind alle Maßnahmen, die dem Vollzugsziel nahe kommen (§§ 6-9 StVollzG).

Das Behandlungskonzept ist unter den Zwangsbedingungen in einer Haftanstalt kritisch zu betrachten, da repressive und disziplinierende Handlungen auch unter den Behandlungsbegriff subsumiert werden und von (sozial-)therapeutischen Maßnahmen kaum mehr zu unterscheiden sind (vgl. Mrozynski 1984:139).

Der Behandlungsbegriff definiert sich in Anlehnung an den medizinischen Krankheitsbegriff (vgl. Mrozynski 1984) und generiert auf diese Weise den Straffälligen als einen „Anderen“, der sich von nicht straffällig Gewordenen essentiell unterscheide und der Behandlung bzw. Heilung bedürfe.

Die Konzepte der Behandlung und der Resozialisierung bedingen sich gegenseitig.

Siehe auch: Behandlung im Strafkontext Behandlung im Strafkontext: Funktion der Strafe

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