Das Zuchthaus war bis zur Einführung der einheitlichen Freiheitsstrafe im Jahre 1969 die schwerste im deutschen Strafgesetzbuch vorgesehene Strafart. Die Zuchthausstrafe unterschied sich von den minderschweren Sanktionsformen der Gefängnis- und der Haftstrafe insbesondere durch ihren generell mit dem Verlust bürgerlicher Ehrenrechte verbundenen Charakter.


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