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Jede einzelne im Vollzugsplan festgeschriebene Maßnahme - sofern sie Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung besitzen - ist gerichtlich überprüfbar. Ein Anspruch auf Festschreibung einer ganz bestimmten Maßnahme besteht nicht; der Vollzugsplan muss aber wenigstens die wichtigsten Gründe darlegen, warum die Anstalt eine bestimmte Maßnahmen befürwortet oder verwirft ('''BVerfG StraFo 2006, 39-43'''). | Jede einzelne im Vollzugsplan festgeschriebene Maßnahme - sofern sie Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung besitzen - ist gerichtlich überprüfbar. Ein Anspruch auf Festschreibung einer ganz bestimmten Maßnahme besteht nicht; der Vollzugsplan muss aber wenigstens die wichtigsten Gründe darlegen, warum die Anstalt eine bestimmte Maßnahmen befürwortet oder verwirft ('''BVerfG StraFo 2006, 39-43'''). | ||
Das Gericht kann eine Anstalt auch verpflichten, einen Vollzugsplan zu erstellen. | |||
Das Gericht kann eine Anstalt auch verpflichten, einen Vollzugsplan zu erstellen. | Der Gefangene hat weiterhin ein Beschwerderecht nach § 108 StVollzG und kann eine gerichtlichen Entscheidung nach § 109 StVollzG verlangen. | ||
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