Vollzugsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gericht kann eine Anstalt auch verpflichten, einen Vollzugsplan zu erstellen.  
Das Gericht kann eine Anstalt auch verpflichten, einen Vollzugsplan zu erstellen.  
==Gerichtliche Entscheidung==
Die Möglichkeit des Gefangenen zur Herbeiführung einer '''gerichtlichen Entscheidung''' ist in '''§ 109 StVollzG''' geregelt:
:(1) ''Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.''
:(2) ''Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.''
:(3) ''Das Landesrecht kann vorsehen, daß der Antrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann.''
Keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des '''§ 109 StVollzG''' sind Angaben zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt.


='''Literatur'''=
='''Literatur'''=