Vollzugsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Gericht kann eine Anstalt auch verpflichten, einen Vollzugsplan zu erstellen.  
Das Gericht kann eine Anstalt auch verpflichten, einen Vollzugsplan zu erstellen.  
==Beschwerde==
Das '''Beschwerderecht''' jedes Gefangenen ist in '''§ 108 StVollzG''' geregelt:
: (1) ''Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.''
: (2) ''Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.''
: (3) ''Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.''


==Gerichtliche Entscheidung==
==Gerichtliche Entscheidung==