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Grundlage für die Erreichung des Vollzugsziels ist die Vollzugsplanung mit ihrem wichtigsten Baustein, dem '''Vollzugsplan''', in dem die individuellen Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen für den jeweiligen Inhaftierten festgeschrieben sind. | Grundlage für die Erreichung des Vollzugsziels ist die Vollzugsplanung mit ihrem wichtigsten Baustein, dem '''Vollzugsplan''', in dem die individuellen Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen für den jeweiligen Inhaftierten festgeschrieben sind. | ||
Zweites - nachrangiges - Vollzugsziel ist der "Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten" (§ 2 Satz 2 StVollzG). | |||
==Schutz der Allgemeinheit== | ==Schutz der Allgemeinheit== |