Vollzugsplanung: Unterschied zwischen den Versionen

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==Schutz der Allgemeinheit==
==Schutz der Allgemeinheit==
Zweites - nachrangiges - Vollzugsziel ist der "''Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten"'' ('''§ 2 Satz 2 StVollzG''').
Zweites - nachrangiges - Vollzugsziel ist der "''Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten"'' ('''§ 2 Satz 2 StVollzG''').
==Phasenorientierung==
Man unterscheidet verschiedene Phasen des Strafvollzugs:
* '''Eingangsphase''' (bestehend aus '''Aufnahmeverfahren''' und '''Behandlungsuntersuchung'''),
* '''Planungsphase''',
* '''Hauptphase''' und
* '''Entlassungsphase''',
die fließend ineinander übergehen und bei der Vollzugsplanung zu beachten sind. Letztere ist also kein einmaliger Vorgang, sondern eine immer wieder zu überprüfende Entscheidung. Der gesamte Ablauf ist vom Gedanken einer durchgehenden und wirksamen Hilfe zur sozialen Integration geprägt, der dazu führt, dass schon die in der Anfangsphase zu treffenden Entscheidungen sich auf die Vorbereitung zur späteren Entlassung beziehen.


==Interaktion==
==Interaktion==