Vollzugslockerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der Vollzugslockerung gehört zur Sondersprache des deutschen Strafvollzugs. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist er nicht geläufig. Lockerungen sind gedacht als Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit als Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG). Sie gelten als Behandlungsmaßnahmen bzw. als Mittel zur Umsetzung von im Vollzugsplan mit dem/der Gefangenen vereinbarten Behandlungsmaßnahmen.
Der Begriff der Vollzugslockerung gehört zur Sondersprache des deutschen Strafvollzugs. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist er nicht geläufig. Eine Lockerung des Strafvollzugs besteht zum Beispiel in der Erlaubnis, tagsüber außerhalb der Anstalt zu arbeiten oder die Anstalt zu einem anderen Zweck zu verlassen.


Es handelt sich um Erleichterungen des Strafvollzugs, die bestimmten Strafgefangenen unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden können. Einzelheiten finden sich in § 11 des Strafvollzugsgesetzes. So können Gefangene  
Lockerungen sollen Gefangene allmählich an die Realität außerhalb der Anstalt heranführen, sie dafür fit machen und ihnen erste Ankerpunke für ein straffreies Leben nach ihrer Entlassung geben.  
 
Sie sind also gedacht als Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit als Mittel zur Erreichung des [[Resozialisierung (als Vollzugsziel)|Vollzugsziels]] (§ 2 StVollzG). Sie gelten auch als "Behandlungsmaßnahmen" bzw. als Mittel zu deren Umsetzung.
 
So können Gefangene nach § 11 des Strafvollzugsgesetzes
*außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachgehen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Freigang) oder sie können
*außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachgehen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Freigang) oder sie können
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt verlassen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Ausgang).
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt verlassen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Ausgang).
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Von (anderen) Lockerungen unterscheidet sich der Urlaub dadurch, dass Zweck und Art und Weise der Ausgestaltung dem Gefangenen überlassen bleiben. Bei (anderen) Lockerungen hingegen sind Zweck und Ausgestaltung festgelegt: entweder durch die Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG) oder durch eine aus besonderem Anlass getroffene Einzelentscheidung.
Von (anderen) Lockerungen unterscheidet sich der Urlaub dadurch, dass Zweck und Art und Weise der Ausgestaltung dem Gefangenen überlassen bleiben. Bei (anderen) Lockerungen hingegen sind Zweck und Ausgestaltung festgelegt: entweder durch die Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG) oder durch eine aus besonderem Anlass getroffene Einzelentscheidung.


Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat, der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt. Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach Entweichung, finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.
Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat, der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt. Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach Entweichung, finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.
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Dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden: Für den Aufenthaltsort bzw. die Meidung bestimmter Lokale oder Bezirke, für zu erledigende Angelegenheiten, für den Kontakt mit bestimmten Personen, für die Verwendung von Gegenständen (beispielsweise Führen eines Kraftfahrzeugs) sowie für die Meidung von Suchtmitteln.
Dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden: Für den Aufenthaltsort bzw. die Meidung bestimmter Lokale oder Bezirke, für zu erledigende Angelegenheiten, für den Kontakt mit bestimmten Personen, für die Verwendung von Gegenständen (beispielsweise Führen eines Kraftfahrzeugs) sowie für die Meidung von Suchtmitteln.
== Entwicklung der Lockerungspolitik in Deutschland ==


== Literatur ==
== Literatur ==
*Fritsche, Mareike (2005) Vollzugslockerungen und bedingte Entlassung im deutschen und französischen Recht. Godesberg: Forum.
*Fritsche, Mareike (2005) Vollzugslockerungen und bedingte Entlassung im deutschen und französischen Recht. Godesberg: Forum.
*Haase, Philine (2008) Vollzugslockerungen. In: Strafvollzug von A-Z. Beilage zum Forum Strafvollzug, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 57. Jg., 2008.
== Links ==
*Feest, Johannes (2004) Kehrtwende in der Strafvollzugspolitik? Eine Analyse der Lockerungspolitik der Länder: http://www.forumjustizgeschichte.de/Johannes-Feest.187.0.html (aufg. am 29.09.08)
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