Vollzugslockerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der Vollzugslockerung gehört zur Sondersprache des deutschen Strafvollzugs. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist er nicht geläufig. Lockerungen sind gedacht als Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit als Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG). Sie gelten als Behandlungsmaßnahmen bzw. als Mittel zur Umsetzung von im Vollzugsplan mit dem/der Gefangenen vereinbarten Behandlungsmaßnahmen.
Der Begriff der Vollzugslockerung gehört zur Sondersprache des deutschen Strafvollzugs. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist er nicht geläufig. Eine Lockerung des Strafvollzugs besteht zum Beispiel in der Erlaubnis, tagsüber außerhalb der Anstalt zu arbeiten oder die Anstalt zu einem anderen Zweck zu verlassen.


Es handelt sich um Erleichterungen des Strafvollzugs, die bestimmten Strafgefangenen unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden können. Einzelheiten finden sich in § 11 des Strafvollzugsgesetzes. So können Gefangene  
Lockerungen sollen Gefangene allmählich an die Realität außerhalb der Anstalt heranführen, sie dafür fit machen und ihnen erste Ankerpunke für ein straffreies Leben nach ihrer Entlassung geben.  
 
Sie sind also gedacht als Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit als Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG). Sie gelten auch als "Behandlungsmaßnahmen" bzw. als Mittel zu deren Umsetzung.
 
So können Gefangene nach § 11 des Strafvollzugsgesetzes
*außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachgehen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Freigang) oder sie können
*außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachgehen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Freigang) oder sie können
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt verlassen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Ausgang).
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt verlassen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Ausgang).
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