Vollzugslockerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Begriff der Vollzugslockerung gehört zur Sondersprache des deutschen Strafvollzugs. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist er nicht geläufig. Er bezieht sich auf die Erleichterungen des Strafvollzugs, die bestimmten Strafgefangenen unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden können. Einzelheiten finden sich in § 11 des Strafvollzugsgesetzes. So können Gefangene  
Der Begriff der Vollzugslockerung gehört zur Sondersprache des deutschen Strafvollzugs. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist er nicht geläufig. Lockerungen sind gedacht als Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit als Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG). Sie gelten als Behandlungsmaßnahmen bzw. als Mittel zur Umsetzung von im Vollzugsplan mit dem/der Gefangenen vereinbarten Behandlungsmaßnahmen.
 
Es handelt sich um Erleichterungen des Strafvollzugs, die bestimmten Strafgefangenen unter gewissen Voraussetzungen gewährt werden können. Einzelheiten finden sich in § 11 des Strafvollzugsgesetzes. So können Gefangene  
*außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachgehen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Freigang) oder sie können
*außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung nachgehen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Freigang) oder sie können
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt verlassen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Ausgang).
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt verlassen - und zwar entweder unter Aufsicht (=Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (=Ausgang).
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Von (anderen) Lockerungen unterscheidet sich der Urlaub dadurch, dass Zweck und Art und Weise der Ausgestaltung dem Gefangenen überlassen bleiben. Bei (anderen) Lockerungen hingegen sind Zweck und Ausgestaltung festgelegt: entweder durch die Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG) oder durch eine aus besonderem Anlass getroffene Einzelentscheidung.
Von (anderen) Lockerungen unterscheidet sich der Urlaub dadurch, dass Zweck und Art und Weise der Ausgestaltung dem Gefangenen überlassen bleiben. Bei (anderen) Lockerungen hingegen sind Zweck und Ausgestaltung festgelegt: entweder durch die Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG) oder durch eine aus besonderem Anlass getroffene Einzelentscheidung.


Lockerungen sind Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit ein Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG). Sie gelten als Behandlungsmaßnahmen bzw. als Mittel zur Umsetzung von im Vollzugsplan mit dem/der Gefangenen vereinbarten Behandlungsmaßnahmen.


Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat, der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt. Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach Entweichung, finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.
Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat, der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt. Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach Entweichung, finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.
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