Vollzugslockerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Vollzugslockerungen erhalten nur dafür besonders geeignete Gefangene, bei denen ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Die Entscheidung darüber liegt bei der Anstaltsleitung. Ausschlaggebend sind das in der Haft gezeigte Verhalten, die Persönlichkeit des Gefangenen, die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte und gegebenenfalls die Aufarbeitung der zugrunde liegenden Defizite.
Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Vollzugslockerungen erhalten nur dafür besonders geeignete Gefangene, bei denen ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Die Entscheidung darüber liegt bei der Anstaltsleitung. Ausschlaggebend sind das in der Haft gezeigte Verhalten, die Persönlichkeit des Gefangenen, die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte und gegebenenfalls die Aufarbeitung der zugrunde liegenden Defizite.


Als ungeeignet gelten insbesondere Gefangene, die
== Eignungsprüfung ==
* sucht- und fluchtgefährdet sind oder
Lockerungen können nur geeigneten Gefangenen gewährt werden. Als geeignet gilt ein/e Gefangene/r nur, wenn
* in der Vergangenheit eine Lockerung des Vollzuges missbraucht haben oder
*mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, der/die Gefangene werde die Lockerungen dazu nutzen, nicht in den Vollzug zurückzukehren und/oder der/die Gefangene werde die Lockerungen zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen (= Flucht- und Missbrauchsklausel).
* bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben.


Ebenfalls ausgeschlossen sind Gefangene, gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft angeordnet ist.
Deshalb werden in der Regel Gefangene von Lockerungen ausgeschlossen, die
*als sucht- und/oder fluchtgefährdet gelten
*in der Vergangenheit eine Lockerung des Vollzuges missbraucht haben oder
*bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben
*gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft angeordnet ist.


Je nach Bundesland können abweichende Kriterien und Maßstäbe für die Gewährung oder Ablehnung von Lockerungen ausschlaggebend sein.
Je nach Bundesland können abweichende Kriterien und Maßstäbe für die Gewährung oder Ablehnung von Lockerungen ausschlaggebend sein.


Dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden: Für den Aufenthaltsort bzw. die Meidung bestimmter Lokale oder Bezirke, für zu erledigende Angelegenheiten, für den Kontakt mit bestimmten Personen, für die Verwendung von Gegenständen (beispielsweise Führen eines Kraftfahrzeugs) sowie für die Meidung von Suchtmitteln.
Dem Gefangenen können für Lockerungen Weisungen erteilt werden: Für den Aufenthaltsort bzw. die Meidung bestimmter Lokale oder Bezirke, für zu erledigende Angelegenheiten, für den Kontakt mit bestimmten Personen, für die Verwendung von Gegenständen (beispielsweise Führen eines Kraftfahrzeugs) sowie für die Meidung von Suchtmitteln.
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