Vollzugslockerung: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Praxis umfasst der Begriff der Vollzugslockerung außerdem den sog. Urlaub aus der Haft (=Verbringen von einer oder mehreren Nächten außerhalb der Anstalt), obwohl der Urlaub gesetzlich außerhalb der Lockerungen (nämlich in §§ 13 und 15 Strafvollzugsgesetz) geregelt ist.
In der Praxis umfasst der Begriff der Vollzugslockerung außerdem den sog. Urlaub aus der Haft (=Verbringen von einer oder mehreren Nächten außerhalb der Anstalt), obwohl der Urlaub gesetzlich außerhalb der Lockerungen (nämlich in §§ 13 und 15 Strafvollzugsgesetz) geregelt ist.
Von (anderen) Lockerungen unterscheidet sich der Urlaub dadurch, dass Zweck und Art und Weise der Ausgestaltung dem Gefangenen überlassen bleiben. Bei (anderen) Lockerungen hingegen sind Zweck und Ausgestaltung festgelegt: entweder durch die Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG) oder durch eine aus besonderem Anlass getroffene Einzelentscheidung.
Lockerungen sind Schritte auf dem kontrollierten Weg zur Resozialisierung und damit ein Mittel zur Erreichung des Vollzugsziels (§ 2 StVollzG). Sie gelten als Behandlungsmaßnahmen bzw. als Mittel zur Umsetzung von im Vollzugsplan mit dem/der Gefangenen vereinbarten Behandlungsmaßnahmen.


Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat, der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt. Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach Entweichung, finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.
Kehrt der Gefangene von einer Lockerung nicht oder verspätet zurück, wird er dafür disziplinarisch belangt. Das Nichtrückkehren aus einer Lockerung ist keine Straftat, der Vollzug der Strafe ist in diesen Fällen unterbrochen und wird gegebenenfalls nach einer erneuten Inhaftierung fortgesetzt. Von Gefangenen während Lockerungen begangene Straftaten sind selten. Bekannt werdende schwerwiegende Fälle, insbesondere nach Entweichung, finden jedoch in der Öffentlichkeit große Beachtung und sind häufig Anlass für Kritik an der Praxis der Gewährung von Vollzugslockerungen.
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