Vollzugslockerung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter einer Lockerung des Vollzuges versteht man im deutschen Strafvollzug, dass der Gefangene
Unter einer Lockerung des Vollzuges versteht man im deutschen Strafvollzug, dass der Gefangene
 
* gemäß § 11 Strafvollzugsgesetz außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
    * gemäß § 11 Strafvollzugsgesetz außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
* für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf oder
    * für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf oder
* gemäß §§ 13 und 15 Strafvollzugsgesetz die Anstalt für einen oder mehrere Tage über Nacht verlassen darf (Urlaub).
    * gemäß §§ 13 und 15 Strafvollzugsgesetz die Anstalt für einen oder mehrere Tage über Nacht verlassen darf (Urlaub).


Lockerungen sollen der Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen dienen, dem Erledigen persönlicher Angelegenheiten sowie der Entlassungsvorbereitung. Zumindest anfänglich ist üblicherweise eine Bezugsperson (beispielsweise Angehöriger) notwendig, die die Abholung und die rechtzeitige Rückkehr des Ausgängers gewährleistet. Beanstandungsfrei verlaufene Ausgänge sind die Voraussetzung für die Erteilung von Urlaub aus der Haft.
Lockerungen sollen der Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen dienen, dem Erledigen persönlicher Angelegenheiten sowie der Entlassungsvorbereitung. Zumindest anfänglich ist üblicherweise eine Bezugsperson (beispielsweise Angehöriger) notwendig, die die Abholung und die rechtzeitige Rückkehr des Ausgängers gewährleistet. Beanstandungsfrei verlaufene Ausgänge sind die Voraussetzung für die Erteilung von Urlaub aus der Haft.
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Als ungeeignet gelten insbesondere Gefangene, die
Als ungeeignet gelten insbesondere Gefangene, die
 
* sucht- und fluchtgefährdet sind oder
    * sucht- und fluchtgefährdet sind oder
* in der Vergangenheit eine Lockerung des Vollzuges missbraucht haben oder
    * in der Vergangenheit eine Lockerung des Vollzuges missbraucht haben oder
* bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben.
    * bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt noch mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben.


Ebenfalls ausgeschlossen sind Gefangene, gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft angeordnet ist.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Gefangene, gegen die Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Abschiebehaft angeordnet ist.
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