Die Beteiligten im Strafverfahren genießen unterschiedliche Rechte. Grundsätzlich ist jeder Zeuge vor Gericht zur Aussage und zur Eidesleistung verpflichtet.

Zur Vermeidung von Konfliktsituationen werden bestimmte Personen von der Pflicht ausgeklammert.

Bezüglich der Frage, wann und worüber sich eine Person vor Prozess äußern muss, geben das Aussageverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht Auskunft.


Zweck

Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.

Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen. Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 16.11.1998 " mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen." [1]

Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich also aus dem Grundgesetz.

Rechtsgrundlagen

Nach § 136 StPO [2] bzw. § 55 OwiG [3] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. Dieses Recht wird Aussageverweigerungsrecht genannt.

Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.

Weiterhin gibt es das so genannte Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.

Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [4] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPO [5] unterschieden.

Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der Zivilprozeßordnung in Form der §§ 383 [6] und 384 [7] ZPO

Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO [8]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.

Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [9] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.

Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.

Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [10]

Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.

Es steht Angehörigen des Beschuldigten zu. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt.

Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.


Das Recht besteht zu Gunsten von


Verlobten: Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten.

Zur Zeit wird allerdings erwogen, das Zeugnisverweigerungsrecht unter Verlobten abzuschaffen.

Allerdings kann in geeigneten Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern eingreifen.


Ehegatten: Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort.


Lebenspartnern: Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen.


gradlinig Verwandten Gradlinig verwandt sind dir:ekte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von:


Urgroßeltern Großeltern Eltern eheliche und nichteheliche Kindern Enkelkinder Urenkelkindern usw.


bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten

Es betrifft also:

Geschwister und Halbgeschwister Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen, Basen, Vettern) im Verfahren gegen andere Cousins, Cousinen, Basen bzw. Vettern.


gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten: Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.


Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen

Eltern des Ehegatten Großeltern des Ehegatten Urgroßeltern des Ehegatten nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt) Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder.


Adoptivkinder behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.

Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.

Pflegekinder und Pflegeeltern haben kein Zeugnisverweigerungsrecht [11]


Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen

Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. Diese sind im § 53 StPO abschließend genannt.

Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird (BVerfG 1972; NJW 1123). Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen sind nachfolgend aufgeführt.


Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden. Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.

Weblinks

Entscheidung des BVerfG vom 16.11.1998 http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php

http://bundesrecht.juris.de

http://dejure.org/

Entscheidung des BGH vom 27.02.1992 zum Thema "Beweismittelverwertungsverbot aufgrund fehlender Belehrung": http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php