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Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen. | Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen. | ||
Für Bußgeldverfahren nach dem | Für Bußgeldverfahren nach dem [[Ordnungswidrigkeit]]engesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet. | ||
Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden. | Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden. |
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