Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.  


Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
Für Bußgeldverfahren nach dem [[Ordnungswidrigkeit]]engesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.


Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
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