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''grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen. Die betreffenden Berufsvertreter können ihre'' ''Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,'' | ''grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen. Die betreffenden Berufsvertreter können ihre'' ''Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,'' | ||
''Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen'' | ''Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen'' | ||
''Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist''.( | ''Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist''.(8) | ||
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. ( | Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (9) | ||
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