Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Die Beteiligten im Strafverfahren genießen unterschiedliche Rechte.
Während vor Gericht grundsätzlich alle Zeugen zur Aussage (und zur Eidesleistung) verpflichtet sind, privilegieren die Prozessordnungen vieler Staaten bestimmte Prozeßbeteiligte durch die Gewährung des Rechts, die Aussage, bzw. ihr "Zeugnis" zu verweigern. Die [[Europäische Menschenrechtskonvention]] (EMRK)[http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm] zählt die Verweigerungsrechte zu den Bestandteilen eines fairen Strafverfahrens. Bei Personen, die ein solches Verweigerungsrecht haben, darf dieses Recht auch nicht dadurch ausgehöhlt oder umgangen werden, dass man Dokumente beschlagnahmt, die sich in ihrem Besitz befinden und aus denen sich die erwünschten Informationen entnehmen lassen könnten (siehe: [[Beschlagnahmeverbot]]).
Grundsätzlich ist jeder Zeuge vor Gericht zur Aussage und zur Eidesleistung verpflichtet.
 
Zur Vermeidung von Konfliktsituationen werden bestimmte Personen von der Pflicht ausgeklammert.
 
Bezüglich der Frage, wann und worüber sich eine Person vor Prozess äußern muss, geben das Aussageverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht Auskunft.
 


== Zweck ==
== Zweck ==
Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und sich so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.


Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.
Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen.
Aus diesem Grunde entschied z.B. das Deutsche Bundesverfassungsgericht am 16.11.1998 :


Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 16.11.1998 gilt:
''"... mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen."'' [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php]
''" mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen."'' [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php]


Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich also aus dem Grundgesetz.
Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich in Deutschland also aus dem Grundgesetz.
Verweigerungsrechte gibt es in ähnlicher Form in jedem modernen Rechtsstaat.


== Rechtsgrundlagen in der deutschen Strafprozeßordnung==


== Rechtsgrundlagen ==
Bei den Verweigerungsrechten muss zunächst unterschieden werden zwischen


:::*Aussageverweigerungsrechten
:::*Zeugnisverweigerungsrechten und
:::* Auskunftsverweigerungsrechten.


Nach § 136 [[StPO]] [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html] bzw. § 55 [[OwiG]] [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.
===Aussageverweigerungsrechte===
Beschuldigte sind berechtigt die gesamte Aussage zu verweigern, ohne dies zu begründen. Sie müssen lediglich ihre Personalien nennen. Nach [http://bundesrecht.juris.de/stpo/__136.html § 136[[StPO]] ] bzw. [http://bundesrecht.juris.de/owig_1968/__55.html § 55 [[OwiG]] ] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern. Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt. Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.


Dieses Recht wird '''Aussageverweigerungsrecht''' genannt.  
===Zeugnisverweigerungsrechte===
Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''. Dieses steht Zeugen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten. Auch sie dürfen pauschal die Aussage verweigern, ohne dies weiter begründen zu müssen. Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html § 52 StPO] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen/sachlichen Gründen nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html § 53 ff. StPO] unterschieden (zu den entspr. Rechten in der [[Zivilprozeßordnung]] vgl. [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html §§ 383] und  [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html 384] ZPO).


Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.
====Zeugnisverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen ====


Angehörigen des Beschuldigten steht ein Recht zur umfassenden Aussageverweigerung zu. Durch dieses Recht wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt. Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm/ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.


Weiterhin gibt es das so genannte '''Zeugnisverweigerungsrecht'''.
Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht zu Gunsten von:


Dieses steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.
(gegenwärtigen aber nicht früheren) '''Verlobten''' (z.Zt. wird überlegt, es abzuschaffen, zumal in geeigneten Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern eingreifen kann


Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html] unterschieden.
(gegenwärtigen oder früheren) '''Ehegatten''' und '''Lebenspartnern''' sowie '''gradlinig Verwandten''' (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, ehelichen und nichtehelichen Kindern, Enkelkindern, Urenkelkindern usw.) sowie '''bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten''' (Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder etc.) sowie '''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten'''.


Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der [[Zivilprozeßordnung]] in Form der §§ 383 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html]  und 384 [http://dejure.org/gesetze/ZPO/384.html] ZPO
'''Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen''': Eltern des Ehegatten, Großeltern des Ehegatten, Urgroßeltern des Ehegatten, nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt), Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder. '''Adoptivkinder''' behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren. Demgegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.


'''Pflegekinder und Pflegeeltern''' haben '''kein''' Zeugnisverweigerungsrecht
[http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php]


Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach § 55 StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.
====Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen ====


Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt:


Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.
:*Geistliche ( § 53 I Nr. 1 StPO )
:*Verteidiger ( § 53 I Nr. 2 StPO )
:*Rechtsanwälte, Steuerberater Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten (§ 53 I Nr. 3 StPO)
:*Mitglieder von Beratungsstellen für Schwangere (§ 53 I Nr. 3a StPO)
:*Drogenberater ( § 53 I Nr. 3b StPO )
:*Abgeordnete ( § 53 I Nr. 4 StPO )
:*Mitarbeiter von Presse und Rundfunk (§ 53 I Nr. 5 StPO).


Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(1) Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur "''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (2).


Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(3)


== Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen ==
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen. Dies betrifft jedoch nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung. (4) (5) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]
 
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.
 
Es steht Angehörigen des Beschuldigten zu.
Durch das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt.
 
Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
 
 
Das Recht besteht zu Gunsten von
 
 
'''Verlobten''':
Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten.
 
Zur Zeit wird allerdings erwogen, das Zeugnisverweigerungsrecht unter Verlobten abzuschaffen.
 
Allerdings kann in geeigneten Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern eingreifen.
 
 
'''Ehegatten''':
Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort.
 
 
'''Lebenspartnern''':
Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen.
 
 
'''gradlinig Verwandten''':
Gradlinig verwandt sind direkte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von: Urgroßeltern, Großeltern, Eltern,
eheliche und nichteheliche Kindern, Enkelkinder, Urenkelkindern usw.
 
 
'''bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten''':
 
Es betrifft also:
 
Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen, Basen, Vettern) im Verfahren gegen andere Cousins, Cousinen, Basen bzw. Vettern.


Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht ''die Begründung höchstpersönlicher,''
''grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen. Die betreffenden Berufsvertreter können ihre'' ''Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,''
''Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen''
''Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist''.(6)


'''gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten''':
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (7)


Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.
Sozialarbeiter/Sozialpädagogen fallen nur dann in den privilegierten Personenkreis, wenn sie als Suchtberater tätig sind.
[http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel99_2.PDF]. [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html]
 
Weiterhin gibt es einen, besonders im Bereich der Journalisten und Medienberufe, wichtigen Sonderbereich des Zeugnisverweigerungsrechtes. Bis 2002 galt nur als privilegiert, was Informanten den Mitarbeitern der Medien aktiv mitgeteilt hatten, oder was in Dokumenten und sonstigen Unterlagen, die den Medien übergeben wurden dargelegt wurde. Ebenso solche Erkenntnisse aus Beobachtungen, die Informanten den Medienvertretern aktiv ermöglicht haben.  


Dies hat der Gesetzgeber durch eine am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung der Strafprozessordnung erweitert.


'''Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen''':
Seitdem fallen „selbst recherchiertes bzw. erarbeitetes Material“, sowie alle Beobachtungen, welche die Medienmitarbeiter angestellt haben, unter den erweiterten § 53 Abs. 2 Satz 2 StPO - das gilt auch für Fotografien und Filme. Allerdings hat das Zeugnisverweigerungsrecht und, damit zusammenhängend das Beschlagnahmeverbot bezüglich selbstrecherchierten Materials, deutliche Grenzen: Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot  für selbst recherchiertes Material entfallen, wenn die Ermittlungen der Behörden der Aufklärung von Straftaten gelten, die eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsehen.


Eltern des Ehegatten
Zusätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeschlossen, wenn Gegenstand der Ermittlungen eine Straftat des Friedensverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eine Geldwäsche oder eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Großeltern des Ehegatten
Allerdings kann der Zeuge / Journalist auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, wenn dadurch die Identität seines Informanten preisgegeben würde. [http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067]
Urgroßeltern des Ehegatten
nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt)
Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder.




'''Adoptivkinder''' behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.
Über [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html § 53a StPO ] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.


Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.


 
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung Kenntnis hat.
'''Pflegekinder und Pflegeeltern''' haben '''kein''' Zeugnisverweigerungsrecht
[http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php]
 
 
 
== Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen ==
 
Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte.
Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt.
Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4)
Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur
"''im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des
Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]"'' (5).
 
Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht.
Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(1)
 
Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen.
 
Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht ''die Begründung höchstpersönlicher,''
''grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen. Die betreffenden Berufsvertreter können ihre'' ''Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten,''
''Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen''
''Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist''.(2)
 
Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3)


Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten.
Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden.
Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden.


Nur die s.g. Kernbereiche privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db]
[http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/90/5-584-90.php?referer=db]


 
Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass  keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (8) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]
Über § 53a StPO [http://dejure.org/gesetze/StPO/53a.html] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.
 
Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.
 
Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass  keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gegeben wird, für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (7) [http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/99/3-401-99.php3]
   
   
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf.
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]
[http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html]


== Beschlagnahmeverbot ==
===Auskunftsverweigerungsrechte===
Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein '''Auskunftsverweigerungsrecht''' nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/55.html § 55 StPO ]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechts, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.
 
Für Bußgeldverfahren nach dem [[Ordnungswidrigkeit]]engesetz werden gem. [http://dejure.org/gesetze/OWiG/46.html § 46 I OwiG ] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.


Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen
Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.


Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php]


:* Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten,
==Abgrenzung zur [[Schweigepflicht]]==
:* Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter über relevante Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und
:* andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs.1 Nrn. 1 bis 3 b StPO genannten Berufsvertreter erstreckt,


nicht beschlagnahmt werden. [http://dejure.org/gesetze/StPO/97.html]  
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufe existiert eine so genannte [[Schweigepflicht]]. Sie umfasst die Gruppe der sogenannten Berufsgeheimnisträger, welche größer ist als die der Zeugnisverweigerungsberechtigten nach  § 53 Abs. 1 StPO. Sie resultiert aus der Annahme, dass es Berufsgeheimnisträgern nicht gestattet sein sollte, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft zugetragenen Informationen weiterzugeben. Zunächst war diese Schweigepflicht lediglich eine "moralische Verpflichtung" und wurde bereits im 4 Jahrhundert v. Chr. im [[Eid des Hippokrates]] genannt. Erst in jüngerer Zeit wurde daraus auch eine rechtliche Verpflichtung, die in Deutschland z.B. in § 203 StGB [http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html] mündete, der die widerrechtliche Weitergabe von Berufsgeheimnissen unter Strafe stellt.


== Konkurrenz zum "[[BKA]] Gesetz" ==


Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der
Im Rahmen der "Terrorabwehr" wurde im Dezember 2008 auch das so genannte "BKA Gesetz" (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) verschärft. Durch dieses wird nun u.a. auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO eingeschränkt. Der § 20c BKAG [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die
zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO).
   
Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht
haben, kommt nicht in Betracht. (6)


Mit Hilfe des Beschlagnahmeverbots soll eine Umgehung der Zeugnisverweigerung vermieden
:::''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.''
werden. Nur so bleiben nämlich die dem Vertrauensverhältnis zugrunde liegenden Unterlagen bei
den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
geschützt.


Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.


== Konkurrenz zum "BKA Gesetz" ==
Bei den Journalisten, den Ärzten und den Rechtsanwälten soll das Zeugnisverweigerungsrecht also nur noch nach Maßgabe des "öffentlichen Interesses" gelten. Wenn die Sicherheitsinteressen also größer sind als das Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen , gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nichts mehr.


Im Rahmen der "Terrorabwehr" wurde im Dezember auch das so genannte "BKA Gesetz" (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) verschärft.
Es steht dann den heimlichen Aktionen nicht im Weg. Bei Strafverteidigern, Abgeordneten und Geistlichen ist das anders. Diese Berufe bleiben grundsätzlich vor heimlichen Lausch- und Durchsuchungsaktionen geschützt; werden durch heimliche Aktionen Erkenntnisse über sie erlangt, dürfen diese nicht verwertet und müssen die Aufzeichnungen gelöscht werden.
Im Rahmen dessen wird nun u.a. auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO eingeschränkt.
Der § 20c BKAG  [http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die


''Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.''
Es gibt also künftig zwei Klassen von Berufsgeheimnisträgern: Bei den einen hat das Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein kaum noch einen Wert, bei den anderen gilt es noch absolut.
[http://www.sueddeutsche.de/politik/696/451410/text/]
   
   
In diesen Fällen sind nur die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der StPO genannten Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsberechtigt. Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in den genannten Fällen kein Zeunisverweigerungsrecht genießen.


Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
Gegen diese "Aushöhlung" des Zeugnisverweigerungsrechts gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/]
Im April 2009 wurde daher eine Verfassungsbeschwerde vorgestellt. [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html]
Im April 2009 wurde daher eine Verfassungsbeschwerde vorgestellt. [http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html]
Die Justizministerin der neuen Bundesregierung, Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) scheint diesen Beschwerden Gehör zu schenken, in dem sie im Januar 2010 einen neuen Gesetzesentwurf über das Gesetz "zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrech" zur Abstimmung stellte, in dem Anwälte wieder zu den priviligierten Berufsgeheimnisträgern gezählt werden.[http://de.news.yahoo.com/2/20100123/tpl-justizministerin-will-zeugnisverweig-ee974b3.html]


== Sonderfall "[[Terrorliste]]" ==
== Sonderfall "[[Terrorliste]]" ==


In den Jahren 2006 und 2007 sorgte ein Zwischenfall bezüglich eines Seelsorgers für Verunsicherung bei vielen Zeugnisverweigerungsberechtigten.
In den Jahren 2006 und 2007 sorgte ein Zwischenfall bezüglich eines Seelsorgers für Verunsicherung bei vielen Zeugnisverweigerungsberechtigten.
Dieser kam seiner Tätigkeit in einer JVA als "Gefängisseelsorger" nach. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreute er einen Mann, dem  vorgeworfen wird, Betrugstaten gegenüber deutschen Lebensversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um durch Erlangung hoher Versicherungssummen das Terrornetzwerk Al Qaeda zu finanzieren. Aufgrund dieser Verdachtslage ist der Mann auf der so genannten "[[Terrorliste]]" verzeichnet.
Dieser kam seiner Tätigkeit in einer JVA als "[[Gefängnisseelsorge]]r" nach. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreute er einen Mann, dem  vorgeworfen wird, Betrugstaten gegenüber deutschen Lebensversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um durch Erlangung hoher Versicherungssummen das Terrornetzwerk [[El Kaida]] zu finanzieren. Aufgrund dieser Verdachtslage ist der Mann auf der so genannten "[[Terrorliste]]" verzeichnet.
Der Seelsorger sollte im Verfahren gegen diesen Mann aussagen, ob er für diesen Internetrecherchen durchgeführt habe.
Der Seelsorger sollte im Verfahren gegen diesen Mann aussagen, ob er für diesen Internetrecherchen durchgeführt habe.
Die Beantwortung dieser Frage lehnte der Seelsorger unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab. [http://www.focus.de/politik/deutschland/duesseldorf_aid_115867.html]
Die Beantwortung dieser Frage lehnte der Seelsorger unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab. [http://www.focus.de/politik/deutschland/duesseldorf_aid_115867.html]
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''seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit'' – ''das ''Recherchieren von Versicherungsadressen –, ''die der Beschwerdeführer nur
''seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit'' – ''das ''Recherchieren von Versicherungsadressen –, ''die der Beschwerdeführer nur
außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte''.(Auszug der Pressemitteilung des BverfG vom 29.01.2007)''
außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte''.(Auszug der Pressemitteilung des BverfG vom 29.01.2007)''


== Literatur: ==
== Literatur: ==


1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7. 1972 - 2 BvL7/71, NJW 1972, 2215.
1 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999,§ 53 Rn. 3.


2 Zu den Schutzzwecken des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 StPO vgl. Baier, Strafprozessuale
2 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid.,2216.
Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozessordnung als Ergänzung
der §§ 52 ff. StPO, 1996, S. 55-57.


3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234.
3 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7. 1972 - 2 BvL7/71, NJW 1972, 2215.


4 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999,
4 BVerfG 2 BvR 26/07 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Januar 2007 (BGH/OLG Düsseldorf)
§ 53 Rn. 3.


5 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid.,
5 BGH 5 StR 584/90 - Urteil vom 18. Juni 1991 (LG Hamburg)
2216.


6 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner (Fn. 6), § 97 Rn. 2.
6 Zu den Schutzzwecken des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 StPO
vgl. Baier, Strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozessordnung als Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, 1996, S. 55-57.


7 BGH 3 StR 401/99 - Urteil v. 22. Dezember 1999 (LG Dortmund)
7 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234.


8 BVerfG 2 BvR 26/07 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Januar 2007 (BGH/OLG Düsseldorf)
8 BGH 3 StR 401/99 - Urteil v. 22. Dezember 1999 (LG Dortmund)


9 BGH 5 StR 584/90 - Urteil vom 18. Juni 1991 (LG Hamburg)
9 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner (Fn. 6), § 97 Rn. 2.


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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http://dejure.org/
http://dejure.org/


Entscheidung des BGH vom 27.02.1992 zum Thema "Beweismittelverwertungsverbot aufgrund fehlender Belehrung": http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php


http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html
http://193.197.34.225/ZHEAF/diskussionspapiere/Kunkel99_2.PDF
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html
http://www.initiative-tageszeitung.de/lexika/ol-presserecht/olp-artikel.html?LeitfadenID=067
http://www.sueddeutsche.de/politik/696/451410/text/
http://de.news.yahoo.com/2/20100123/tpl-justizministerin-will-zeugnisverweig-ee974b3.html
http://conventions.coe.int/Treaty/ger/Treaties/Html/005.htm
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