Verweigerungsrechte im Strafverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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''einzugreifen dem Staat verwehrt ist. Die Frage, deren Beantwortung hier''
''einzugreifen dem Staat verwehrt ist. Die Frage, deren Beantwortung hier''
''in Rede steht, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein''
''in Rede steht, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein''
''seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit'' – das''Recherchieren von Versicherungsadressen –, ''die der Beschwerdeführer nur
''seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit'' – das''Recherchieren von Versicherungsadressen –, die der Beschwerdeführer nur
außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte''.(Auszug der Pressemitteilung des BverfG vom 29.01.2007)
außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte''.(Auszug der Pressemitteilung des BverfG vom 29.01.2007)



Version vom 17. Januar 2010, 19:16 Uhr

Die Beteiligten im Strafverfahren genießen unterschiedliche Rechte. Grundsätzlich ist jeder Zeuge vor Gericht zur Aussage und zur Eidesleistung verpflichtet.

Zur Vermeidung von Konfliktsituationen werden bestimmte Personen von der Pflicht ausgeklammert.

Bezüglich der Frage, wann und worüber sich eine Person vor Prozess äußern muss, geben das Aussageverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht Auskunft.


Zweck

Zweck dieser Rechte ist der Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen, die sich aus Loyalität zu sich selbst oder einem Dritten gegenüber und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage ergeben würde, wenn der Zeuge zur Aussage gezwungen wäre. Zu solchen Konfliktlagen gehört insbesondere die Situation, dass der Zeuge sich selbst oder ihm nahe stehende Dritte belastet und so eventuell der Gefahr einer (schwereren) Strafverfolgung aussetzt.

Ebenso soll ein Beschuldigter davor geschützt werden, sich selbst belasten zu müssen. Es soll ihm vielmehr frei stehen, sich zu seiner Tat zu bekennen oder dies zu unterlassen, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 16.11.1998 gilt: " mit der Würde des Menschen unvereinbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen." [1]

Die Gründe der Verweigerungsrechte ergeben sich also aus dem Grundgesetz.

Rechtsgrundlagen

Nach § 136 StPO [2] bzw. § 55 OwiG [3] steht es dem Beschuldigten/ Betroffenen frei, sich zu der ihm vorgeworfenen Sache zu äußern.

Dieses Recht wird Aussageverweigerungsrecht genannt.

Auf dieses Recht ist vor der ersten Vernehmnung hinzuweisen.


Weiterhin gibt es das so genannte Zeugnisverweigerungsrecht.

Dieses steht Personen zu, die durch eine wahrheitsgemäße Aussage eine ihnen nahe stehende Person belasten müssten.

Es wird zwischen dem Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 52 StPO [4] und dem Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nach § 53 StPOff [5] unterschieden.

Diese Rechte existieren dem entsprechend auch in der Zivilprozeßordnung in Form der §§ 383 [6] und 384 [7] ZPO


Im Strafverfahren gibt es darüber hinaus ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO [8]. Dieses kombiniert die Intentionen des Zeugnis - und des Aussageverweigerungsrechtes, da durch dieses ein Zeuge davor bewahrt werden soll, sich selbst bei seiner Aussage gegen eine andere Person, einer Straftat belasten zu müssen.

Für Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz werden gem. § 46 I OwiG [9] die Vorschriften der StPO im Allgemeinen entsprechend angewendet.

Über diese Rechte müssen die Betroffenen vor ihrer Vernehmung belehrt werden.

Werden Aussagen erhoben, die unter Verstoß gegen diese Vorschriften erlangt wurden, besteht häufig ein Beweisverwertungsverbot, sodass auch die Vernehmungspersonen in einer gerichtlichen Hauptverhandlung nicht über den Inhalt des Gehörten oder Protokollierten vernommen werden dürfen. [10]

Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen

Das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen berechtigt zur umfassenden Aussageverweigerung.

Es steht Angehörigen des Beschuldigten zu. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen wird der Artikel 6 GG, Schutz von Ehe und Famile, auch im Strafverfahren gewahrt.

Auszugehen ist immer vom Beschuldigten oder Angeklagten im Strafverfahren bzw. vom Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren; von ihm / ihr aus ist zu beurteilen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.


Das Recht besteht zu Gunsten von


Verlobten: Das Verlöbnis kann nach der Tat begründet worden sein, muss aber zum Zeitpunkt der Aussage bestehen; es besteht nicht zugunsten von früheren Verlobten.

Zur Zeit wird allerdings erwogen, das Zeugnisverweigerungsrecht unter Verlobten abzuschaffen.

Allerdings kann in geeigneten Fällen das Zeugnisverweigerungsrecht unter Lebenspartnern eingreifen.


Ehegatten: Die Ehe kann auch erst nach der Tat geschlossen worden sein. Nach der Scheidung bzw. Auflösung oder Nichtigerklärung besteht es fort.


Lebenspartnern: Die Lebenspartnerschaft muss zur Zeit der Aussage nicht mehr bestehen.


gradlinig Verwandten Gradlinig verwandt sind direkte Abkömmlinge bzw. Voreltern. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht also zugunsten von: Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, eheliche und nichteheliche Kindern, Enkelkinder, Urenkelkindern usw.


bis zum dritten Grad in der Seitenlinie Verwandten

Es betrifft also:

Geschwister und Halbgeschwister, Geschwisterkinder (Nichten, Neffen) in Verfahren gegen die eigenen Geschwister oder die Geschwister ihrer Eltern (und umgekehrt), nicht aber Geschwisterkinder (Cousins, Cousinen, Basen, Vettern) im Verfahren gegen andere Cousins, Cousinen, Basen bzw. Vettern.


gradlinig oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten:

Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegaten mit dem anderen Ehegatten (und umgekehrt). Auch hier kommt es nur auf die Gültigkeit der Ehe an, nicht darauf, ob sie noch besteht.


Der Ehegatte des Beschuldigten kann das Zeugnis verweigern in Verfahren gegen

Eltern des Ehegatten Großeltern des Ehegatten Urgroßeltern des Ehegatten nicht von ihm stammende Stiefkinder, -enkel und -urenkel (und umgekehrt) Geschwister des Ehegatten (Schwager, Schwägerin), nicht aber deren Kinder.


Adoptivkinder behalten das Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten ihrer ursprünglichen Verwandten; das trifft auch auf deren Kinder zu, wenn sie zur Zeit der Adoption bereits geboren waren.

Gegenüber den Annehmenden und deren Verwandten haben Adoptivkinder, die zur Zeit der Adoption minderjährig waren, ein Zeugnisverweigerungsrecht wie eheliche Kinder, und zwar auch nach einer Auflösung der Adoption. Waren sie zur Zeit der Adoption bereits volljährig, dann steht ihnen das Zeugnisverweigerungsrecht nur zugunsten der Adoptiveltern zu, nicht zugunsten von deren Verwandten.


Pflegekinder und Pflegeeltern haben kein Zeugnisverweigerungsrecht [11]


Zeugnisverweigerungsrechte aus sachlichen Gründen

Darüber hinaus genießen gewisse Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsrechte. Diese sind im § 53 Abs. 1 StPO abschließend genannt. Nach herrschender Meinung ist es grundsätzlich nicht möglich, durch analoge Anwendung den Kreis der vom Zeugnisverweigerungsrecht Begünstigten auf andere Berufsgruppen auszudehnen.(4) Aus einer Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und staatlichem Verfolgungsinteresse ergibt sich, dass nur "im Einzelfall ausnahmsweise und unter ganz besonders strengen Voraussetzungen eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen [kann]" (5).

Es handelt sich dabei größtenteils um Berufe, die davon leben, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Vertreter der Berufsgruppe und seinem Kunden oder Patienten besteht. Der § 53 StPO schützt also die Rechte aus Artikel 12 GG, der Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht weist z.B. ausdrücklich auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient im Rahmen der ärztlichen Behandlung hin, das durch die ärztliche Schweigepflicht wesentlich mitgeprägt wird.(1)

Dabei führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Patient erwarten darf und muss, dass Informationen über ihn geheim bleiben und nicht zur Kenntnis Unbefugter gelangen.

Als typisch für alle betroffenen Berufe hat das Bundesverfassungsgericht die Begründung höchstpersönlicher, grundsätzlich keine Offenbarung duldender Vertrauensverhältnisse angesehen.Die betreffenden Berufsvertreter können ihre Tätigkeit nur dann wahrnehmen, wenn sie den Klienten, Mandanten bzw. Patienten die Gewähr geben können, dass das, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht gerichtlich abrufbar bzw. verwertbar ist.(2)

Das Anvertrauen von Geheimnissen muss aus Sicht der Mitteilungsempfänger berufstypisch sein. (3)

Das Zeugnis darf jedoch nicht grundsätzlich verweigert werden. Vielmehr bezieht sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf einzelne Fragen, welche den Beschuldigten belasten könnten. Weiterhin dürfen nur solche Informationen verschwiegen werden, die dem Zeugen unmittelbar in seiner jeweiligen beruflichen Eigenschaft zugetragen wurden. nur die s.g. Kernbereich privater Lebensgestaltung sind daher vom Zeugnisverweigerungsrecht eingeschlossen. (8) (9) [12] [13]

Über § 53a StPO [14] steht das Zeugnisverweigerungsrecht auch den Hilfspersonen der Berufsgeheimnisträger zu, also z. B. der Krankenschwester oder der Rechtsanwaltsgehilfin. Andernfalls könnte durch die Bestellung dieser Gehilfen als Zeugen ja gerade das Verweigerungsrecht des Berufsträgers umgangen werden, besitzen diese Personen doch ebenfalls detaillierte Kenntnisse von strafrechtlicher Relevanz über den Patienten oder Mandanten.

Im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO besteht seitens der Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich keine Belehrungspflicht, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Berufsgeheimnisträger von seinem Recht auf Zeugnisverweigerung weiß.

Bei bestimmten in § 53 StPO genannten Berufsgruppen ist es möglich, dass der Berufsträger durch den Patienten oder Mandanten von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird. In diesem Falle erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht. Andererseits dürfen aus der Tatsache, dass gerade keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, auch hier für den Beschuldigten keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. (7) [15]

Sagt der Berufsträger, obwohl nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden, dennoch als Zeuge aus, so macht er sich der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB [16] strafbar. Zu beachten ist aber, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Zeugenaussage in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten dennoch verwertet werden darf. [17]


Beschlagnahmeverbot

Nach § 97 Abs. 1 StPO dürfen · Schriftliche Mitteilungen zwischen den in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertretern und ihren Klienten, Mandanten bzw. Patienten, · Aufzeichnungen der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter über relevante Mitteilungen ihrer Klienten, Mandanten bzw. Patienten und · andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 b genannten Berufsvertreter erstreckt,

nicht beschlagnahmt werden. [18]

Das gilt allerdings nur, soweit die Gegenstände im Gewahrsam der zur Zeugnisverweigerung Berechtigten sind (§ 97 Abs. 2 StPO). Eine entsprechende Anwendung des Beschlagnahmeverbots aus § 97 StPO auf Personen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, kommt nicht in Betracht. (6)

Mit Hilfe des Beschlagnahmeverbots soll eine Umgehung der Zeugnisverweigerung vermieden werden. Nur so bleiben nämlich die dem Vertrauensverhältnis zugrunde liegenden Unterlagen bei den zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgruppen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden geschützt.


Konkurrenz zum "BKA Gesetz"

Im Rahmen der "Terrorabwehr" wurde im Dezember auch das so genannte "BKA Gesetz" (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) verschärft. Im Rahmen dessen wird nun u.a. auch das Zeunisverweigerungsrecht nach § 53 StPO eingeschränkt. Der § 20c BKAG [19] schränkt das Zeugnisverweigerungsrecht für den Fall ein, dass die

Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.

In diesen Fällen sind nur die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der StPO genannten Berufsgruppen Zeugnisverweigerungsberechtigt. Das bedeutet, dass Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten in den genannten Fällen kein Zeunisverweigerungsrecht genießen.

Gegen diese "Aushöhlung" Zeugnisverweigerungsrechtes gab es Proteste aus den betroffenen Berufsgruppen. [20] Im April 2009 wurde daher eine Verfassungsbeschwerde vorgestellt. [21]


Sonderfall "Terrorliste"

In den Jahren 2006 und 2007 sorgte ein Zwischenfall bezüglich eines Seelsorgers für Verunsicherung bei vielen Zeugnisverweigerungsberechtigten. Dieser kam seiner Tätigkeit in einer JVA als "Gefängisseelsorger" nach. Im Rahmen dieser Tätigkeit betreute er einen Mann, dem vorgeworfen wird, Betrugstaten gegenüber deutschen Lebensversicherungsgesellschaften begangen zu haben, um durch Erlangung hoher Versicherungssummen das Terrornetzwerk Al Qaeda zu finanzieren. Aufgrund dieser Verdachtslage ist der Mann auf der so genannten "Terrorliste" verzeichnet. Der Seelsorger sollte im Verfahren gegen diesen Mann aussagen, ob er für diesen Internetrecherchen durchgeführt habe. Die Beantwortung dieser Frage lehnte der Seelsorger unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ab. [22] Daraufhin ordnete das verhandelnde Oberlandesgericht Düsseldorf die Beugehaft gegen den Seelsorger an. Diese wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt. Die daraufhin folgende Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung der beiden Vorinstanzen. [23] [24] [25]

Grund hierfür war jedoch nicht ein etwaiger Sonderfall durch das Vorliegen einer Person der so genannten "Terrorlisten", wie es in vielen Medien dargestellt wurde. Vielmehr sahen die Gerichte die Tätigkeit des Seelsorgers in Form einer "Internetrecherche" nicht als "typische Form der Berufseigenschaft":

Die aus der Beantwortung der an den Beschwerdeführer gestellten Frage zu erwartenden Erkenntnisse sind nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechen, in den einzugreifen dem Staat verwehrt ist. Die Frage, deren Beantwortung hier in Rede steht, zielt nicht auf das Erlangen von Kenntnissen über ein seelsorgerisches Gespräch, sondern über eine Tätigkeit – dasRecherchieren von Versicherungsadressen –, die der Beschwerdeführer nur außerhalb eines solchen Gesprächs wahrgenommen haben könnte.(Auszug der Pressemitteilung des BverfG vom 29.01.2007)

Literatur:

1 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.7. 1972 - 2 BvL7/71, NJW 1972, 2215.

2 Zu den Schutzzwecken des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 StPO vgl. Baier, Strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrechte außerhalb der Strafprozessordnung als Ergänzung der §§ 52 ff. StPO, 1996, S. 55-57.

3 Vgl. Blau, NJW 1973, 2234.

4 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 2001, § 53 Rn. 2; Lemke, Heidelberger Kommentar zur StPO, 1999, § 53 Rn. 3.

5 Amtlicher Leitsatz der Entscheidung des BVerfG, 19. 7. 1972-2 BvL 7/71, NJW 1972, 2214, und ibid., 2216.

6 Vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner (Fn. 6), § 97 Rn. 2.

7 BGH 3 StR 401/99 - Urteil v. 22. Dezember 1999 (LG Dortmund)

8 BVerfG 2 BvR 26/07 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Januar 2007 (BGH/OLG Düsseldorf)


Weblinks

Entscheidung des BVerfG vom 16.11.1998 http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung01.php

http://bundesrecht.juris.de

http://dejure.org/

Entscheidung des BGH vom 27.02.1992 zum Thema "Beweismittelverwertungsverbot aufgrund fehlender Belehrung": http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung03.php

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Zeugnisverweigerung05.php

http://www.dgrv.de/webde.nsf/272e312c8017e736c1256e31005cedff/70a89eaf9189d380c12570de005a227c/$FILE/ATTUYACS/Zeugnisverweigerungsrecht.pdf

http://www.streifler.de/die-zeugnisverweigerungsrechte-der-strafprozessordnung-_2833.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__20c.html

http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/schaeubles-hundertprozent-polizei/

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Verfassungsbeschwerde-gegen-BKA-Gesetz-vorgestellt-215251.html

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/07/2-bvr-26-07.php?referer=db

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-009.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.html