Verwahrung: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Verwahrung muss aus spezialpräventiver Notwendigkeit grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer, die öffentliche Sicherheit gefährdender Straftaten des Täters, zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Als isolierende Massnahme darf sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität als ultima ratio aber nur dann angeordnet werden, wenn vorrangig anzuordnende resozialisierende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Art. 56a Abs. 1 StGB).
Eine Verwahrung muss aus spezialpräventiver Notwendigkeit grundsätzlich dann angeordnet werden, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer, die öffentliche Sicherheit gefährdender Straftaten des Täters, zu begegnen (Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB). Als isolierende Massnahme darf sie nach dem Grundsatz der Subsidiarität als ultima ratio aber nur dann angeordnet werden, wenn vorrangig anzuordnende resozialisierende Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Art. 56a Abs. 1 StGB).


==Die gesetzliche Regelung der Verwahrung==
==Die gesetzliche Regelung der Verwahrung==
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