Verkehrsdelinquenz: Unterschied zwischen den Versionen

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In Deutschland werden jedes Jahr zahlreiche Suizide und Tötungsdelikte registriert. Einige davon werden im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verübt. Doch es werden lediglich 15-25 % der Selbsttötungen als solche erkannt, der überwiegende Teil geht als Verkehrsunfall in die Statistik ein. Weitere Strafvorschriften finden sich im Pflichtversicherungsgesetz § 6 sowie in der Abgabeordnung § 370.
In Deutschland werden jedes Jahr zahlreiche Suizide und Tötungsdelikte registriert. Einige davon werden im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen verübt. Doch es werden lediglich 15-25 % der Selbsttötungen als solche erkannt, der überwiegende Teil geht als Verkehrsunfall in die Statistik ein. Weitere Strafvorschriften finden sich im Pflichtversicherungsgesetz § 6 sowie in der Abgabeordnung § 370.


Die Verstöße gegen einen Straftatbestand in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr werden seit dem 1. StrRG (01.09.1969) in der Regel mit Geldstrafen geahndet, Freiheitsstrafen werden nur noch in Ausnahmefällen verhängt. Daneben kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot in Betracht.
Die Verstöße gegen einen Straftatbestand in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr werden seit dem ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG, 01.09.1969) in der Regel mit Geldstrafe geahndet, Freiheitsstrafen werden nur noch in Ausnahmefällen verhängt. Daneben kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot in Betracht.
   
   
Die Verkehrsordnungswidrigkeiten werden neben dem StVG in zahlreichen Gesetzen/Verordnungen aufgeführt. Sie können grob unterteilt werden in „bedeutende“ und „unbedeutende“ Ordnungswidrigkeiten. Eine bedeutende Ordnungswidrigkeit setzt ein Verwarnungsgeld ab 40 Euro voraus und schlägt sich i. d. R. mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg nieder.
Die Verkehrsordnungswidrigkeiten werden neben dem StVG in zahlreichen Gesetzen/Verordnungen aufgeführt. Sie können grob unterteilt werden in „bedeutende“ und „unbedeutende“ Ordnungswidrigkeiten. Eine bedeutende Ordnungswidrigkeit setzt ein Verwarnungsgeld ab 40 Euro voraus und schlägt sich i. d. R. mit mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg nieder.
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