Verkehrsdelinquenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum tatsächlichen Umfang der Verkehrsdelinquenz lassen sich nur sehr eingeschränkt Aussagen machen. Zum Einen werden Verkehrsstraftaten seit 1963 nicht mehr in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), sondern nur noch in der [[Strafverfolgungsstatistik]] registriert. Ausnahme: § 315, 315 b StGB, § 22a StVG (Schwind 2006).
Zum tatsächlichen Umfang der Verkehrsdelinquenz lassen sich nur sehr eingeschränkt Aussagen machen. Zum Einen werden Verkehrsstraftaten seit 1963 nicht mehr in der [[Polizeilichen Kriminalstatistik]] (PKS), sondern nur noch in der [[Strafverfolgungsstatistik]] registriert. Ausnahme: § 315, 315 b StGB, § 22a StVG (Schwind 2006).
Zum Anderen erscheint die registrierte Verkehrsdelinquenz im Bußgeld- und Verwarnungsbereich mehr Folge der jeweiligen Verfolgungsintensität der Behörden und weniger ein (tendenzielles) Spiegelbild des tatsächlich, rechtlich relevanten Fehlverhaltens im Straßenverkehr zu sein. Dies beruht, soweit es sich um Verkehrsdelikte ohne eingetretenen Unfallschaden handelt, insbesondere auf dem Fehlen privater Anzeigen.  
Zum Anderen erscheint die registrierte Verkehrsdelinquenz im Bußgeld- und Verwarnungsbereich mehr Folge der jeweiligen Verfolgungsintensität der Behörden und weniger ein (tendenzielles) Spiegelbild des tatsächlich, rechtlich relevanten Fehlverhaltens im Straßenverkehr zu sein. Dies beruht, soweit es sich um Verkehrsdelikte ohne eingetretenen Unfallschaden handelt, insbesondere auf dem Fehlen privater Anzeigen.  
Des Weiteren wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg das Verkehrszentralregister (VZR) geführt, in welchem die Fahrerlaubnisbehörden, die Bußgeldbehörden ( bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro) sowie die Gerichte relevante Daten speichern (KBA 2010).
Des Weiteren wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg das Verkehrszentralregister (VZR) geführt, in welchem die Fahrerlaubnisbehörden, die Bußgeldbehörden ( bei Verkehrsordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro) sowie die Gerichte relevante Daten speichern (KBA 2010).
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