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- § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle | - § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen von der Unfallstelle | ||
-§ 315 b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | -§ 315 b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | ||
-§ 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs | -§ 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs | ||
-§ 316 Trunkenheit im Straßenverkehr | -§ 316 Trunkenheit im Straßenverkehr | ||
sowie im Straßenverkehrsgesetz (StVG): | sowie im Straßenverkehrsgesetz (StVG): | ||
-§ 21StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot | -§ 21StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Fahren trotz Fahrverbot | ||
-§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch | -§ 22 StVG Kennzeichenmissbrauch | ||
Weitere Strafvorschriften finden sich im Pflichtversicherungsgesetz § 6 sowie in der Abgabeordnung § 370. | Weitere Strafvorschriften finden sich im Pflichtversicherungsgesetz § 6 sowie in der Abgabeordnung § 370. | ||
Einen Großteil der Verkehrsstraftaten machen Delikte im StGB aus, welche nicht speziell im Gesetzestext einen Verkehrsbezug aufweisen. So kommt § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung häufig bei Unfällen mit Personenschaden zur Anwendung, falls nicht alleine der Verursacher verletzt wurde, sowie § 222 StGB Fahrlässige Tötung. Von den 6613 Todesfällen im Straßenverkehr 2003 gab es 1120 verurteilte Tötungsdelikte im Straßenverkehr nach § 222 StGB. | Einen Großteil der Verkehrsstraftaten machen Delikte im StGB aus, welche nicht speziell im Gesetzestext einen Verkehrsbezug aufweisen. So kommt § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung häufig bei Unfällen mit Personenschaden zur Anwendung, falls nicht alleine der Verursacher verletzt wurde, sowie § 222 StGB Fahrlässige Tötung. Von den 6613 Todesfällen im Straßenverkehr 2003 gab es 1120 verurteilte Tötungsdelikte im Straßenverkehr nach § 222 StGB. |
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