Verfall: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html § 73a StGB]). Dabei darf geschätzt werden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html § 73b StGB])
Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html § 73a StGB]). Dabei darf geschätzt werden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html § 73b StGB])


Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden (§§ 76, 76a StGB).
Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/76.html §§ 76], [http://dejure.org/gesetze/StGB/76a.html 76a StGB]).


Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Verfall gesondert geregelt. Hier ist er - anders als im Strafrecht - nicht zwingende Rechtsfolge und kann darüber hinaus nur in Bezug auf einen Geldbetrag, der dem Erlangten entspricht, festgesetzt werden (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).
Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Verfall gesondert geregelt. Hier ist er - anders als im Strafrecht - nicht zwingende Rechtsfolge und kann darüber hinaus nur in Bezug auf einen Geldbetrag, der dem Erlangten entspricht, festgesetzt werden (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG).
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