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Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html § 73a StGB]). Dabei darf geschätzt werden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html § 73b StGB]) | Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html § 73a StGB]). Dabei darf geschätzt werden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html § 73b StGB]) | ||
Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden (§§ 76, 76a StGB). | Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden ([http://dejure.org/gesetze/StGB/76.html §§ 76], [http://dejure.org/gesetze/StGB/76a.html 76a StGB]). | ||
Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Verfall gesondert geregelt. Hier ist er - anders als im Strafrecht - nicht zwingende Rechtsfolge und kann darüber hinaus nur in Bezug auf einen Geldbetrag, der dem Erlangten entspricht, festgesetzt werden (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). | Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Verfall gesondert geregelt. Hier ist er - anders als im Strafrecht - nicht zwingende Rechtsfolge und kann darüber hinaus nur in Bezug auf einen Geldbetrag, der dem Erlangten entspricht, festgesetzt werden (§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). |
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