Verfall: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Verfall wird vom Gericht angeordnet.
Der Verfall wird vom Gericht angeordnet.
Die Gegenstände werden anschließend nach § 111b StPO beschlagnahmt. [http://dejure.org/gesetze/StPO/111b.html § 111b StPO]
Die Gegenstände werden anschließend nach [http://dejure.org/gesetze/StPO/111b.html § 111b StPO] beschlagnahmt.


== Voraussetzungen ==
== Voraussetzungen ==
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Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73a StGB). Dabei darf geschätzt werden (§ 73b StGB)
Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (http://dejure.org/gesetze/StGB/73a.html § 73a StGB). Dabei darf geschätzt werden (http://dejure.org/gesetze/StGB/73b.html § 73b StGB)


Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden (§§ 76, 76a StGB).
Der Verfall kann auch noch nachträglich oder in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden (§§ 76, 76a StGB).
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Das Bundesverfassungsgericht entschied am 14.01.2004 bezüglich des erweiterten Verfalls dass:
Das Bundesverfassungsgericht entschied am 14.01.2004 bezüglich des erweiterten Verfalls dass:


*der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) keine  repressiv-vergeltende verfolgt, sondern präventiv-ordnende Ziele hat und  daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme ist.
*der erweiterte Verfall (http://dejure.org/gesetze/StGB/73d.html § 73 d StGB) keine  repressiv-vergeltende verfolgt, sondern präventiv-ordnende Ziele hat und  daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme ist.


*§ 73 d StGB  die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
*§ 73 d StGB  die Unschuldsvermutung nicht verletzt.
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