Verfall: Unterschied zwischen den Versionen

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::*Vorliegen einer rechtswidrigen Tat
::*Vorliegen einer rechtswidrigen Tat
es muss sich also um keine schuldhafte Straftat handeln.
::es muss sich also um keine schuldhafte Straftat handeln.
 


::*Der Täter oder Teilnehmer hat für die Tat oder aus ihr etwas erlangt.
::*Der Täter oder Teilnehmer hat für die Tat oder aus ihr etwas erlangt.
möglich sind so wohl Zahlungen an den Täter für die gebrachte Tat, als auch erlangte Beute oder hergestellte verbotene Gegenstände. “Etwas” beinhaltet alles aus der Tat materiell Erlangtes. Hierunter fallen u. a. bewegliche Sachen aller Art, Grundstücke, Nutzungen sowie Rechte.
::möglich sind so wohl Zahlungen an den Täter für die gebrachte Tat, als auch erlangte Beute oder hergestellte  
::verbotene Gegenstände. “Etwas” beinhaltet alles aus der Tat materiell Erlangtes. Hierunter fallen u. a.  
::bewegliche Sachen aller Art, Grundstücke, Nutzungen sowie Rechte.




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Bei der Bewertung der dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstände ist von dem sogenannten Bruttoprinzip auszugehen, d.h. Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer zur Erlangung dieser Vermögensgegenstände gemacht hat, sind nicht abzuziehen.
Bei der Bewertung der dem Verfall unterliegenden Vermögensgegenstände ist von dem sogenannten Bruttoprinzip auszugehen, d.h. Aufwendungen, die der Täter oder Teilnehmer zur Erlangung dieser Vermögensgegenstände gemacht hat, sind nicht abzuziehen.


== Bundesverfassungsgerichtsurteil zum erweiterten Verfall ==
== Bundesverfassungsgerichtsurteil zum erweiterten Verfall ==
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