Verdeckte Ermittlung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''von Nicole Meyer'''
'''von Nicole Meyer'''  


Als polizeiliche Maßnahme ist die verdeckte Ermittlung im Rahmen der Kriminologie dem Bereich der Polizeiforschung zuzuordnen. Daneben besitzt sie als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere Bezüge zur Organisierten Kriminalität. Sie umfasst verschiedene heimliche Maßnahmen von Sicherheitsbehörden repressiver und präventiver Art. Ihr Sinn besteht in der Informationsbeschaffung, um entweder verdächtige Täter zu überführen oder Gefahren zu verhindern. Sie sind verdeckt, da sie während der Durchführung ohne Wissen des Betroffenen bleiben. Der Grund für die Heimlichkeit liegt darin, dass die Maßnahme ansonsten gefährdet und/oder der Zweck vereitelt würde. Deshalb soll nach Beendigung der Maßnahme im Hinblick auf den Eingriff in das entsprechende Grundrecht in der Regel der Betroffene darüber benachrichtigt werden. Arten der Maßnahmen können z.B. der Einsatz des Verdeckten Ermittlers (repressiv gem. § 110a StPO; präventiv z.B. in § 20 I Nr. 2 PolG NW) oder von V-Männern, der Große und Kleine Lauschangriff und andere Abhörmaßnahmen (etwa gem. § 100a StPO Überwachung der Telekommunikation) sein. Sie stellen schon aufgrund ihrer Heimlichkeit staatliche Eingriffe in Art. 1 und 2 GG dar, so dass für ihre Rechtmäßigkeit zwingend eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss. Solche lassen sich in der StPO und in den Landespolizeigesetzen finden.
Als polizeiliche Maßnahme ist die verdeckte Ermittlung im Rahmen der Kriminologie dem Bereich der Polizeiforschung zuzuordnen. Daneben besitzt sie als Mittel der Kriminalitätsbekämpfung insbesondere Bezüge zur Organisierten Kriminalität. Sie umfasst verschiedene heimliche Maßnahmen von Sicherheitsbehörden repressiver und präventiver Art. Ihr Sinn besteht in der Informationsbeschaffung, um entweder verdächtige Täter zu überführen oder Gefahren zu verhindern. Sie sind verdeckt, da sie während der Durchführung ohne Wissen des Betroffenen bleiben. Der Grund für die Heimlichkeit liegt darin, dass die Maßnahme ansonsten gefährdet und/oder der Zweck vereitelt würde. Deshalb soll nach Beendigung der Maßnahme im Hinblick auf den Eingriff in das entsprechende Grundrecht in der Regel der Betroffene darüber benachrichtigt werden. Arten der Maßnahmen können z.B. der Einsatz des Verdeckten Ermittlers (repressiv gem. § 110a StPO; präventiv z.B. in § 20 I Nr. 2 PolG NW) oder von V-Männern, der Große und Kleine Lauschangriff und andere Abhörmaßnahmen (etwa gem. § 100a StPO Überwachung der Telekommunikation) sein. Sie stellen schon aufgrund ihrer Heimlichkeit staatliche Eingriffe in Art. 1 und 2 GG dar, so dass für ihre Rechtmäßigkeit zwingend eine Rechtsgrundlage vorhanden sein muss. Solche lassen sich in der StPO und in den Landespolizeigesetzen finden.
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