Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet:
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet:


*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. § 80 StGB: Vorbereitung eines Angriffskrieges; § 81 Hochverrat gegen den Bund; § 82 Hochverrat gegen ein Land; § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; § 94 Landesverrat; § 96 Landesverräterische Ausspähung; § 100 Friedensgefährdende Beziehungen; § 105 Nötigung von Verfassungsorganen; § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen; § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; § 146 Geldfälschung; § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks; § 154 Meineid; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; § 211 Mord; § 212 Totschlag; § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags, § 226 Schwere Körperverletzung; § 227 Körperverletzung mit Todesfolge; § 234 Menschenraub; § 234a Verschleppung; § 239a Erpresserischer Menschenraub; § 239b Geiselnahme; § 244a Schwerer Bandendiebstahl; § 249 Raub; § 250 Schwerer Raub; § 251 Raub mit Todesfolge; § 252 Räuberischer Diebstahl; § 255 Räuberische Erpressung; § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; § 306 Brandstiftung; § 306a Schwere Brandstiftung; § 306b Besonders schwere Brandstiftung; § 306c Brandstiftung mit Todesfolge; § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie; § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; § 309 Missbrauch ionisierender Strahlen; § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens; § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung; § 314 Gemeingefährliche Vergiftung; § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; § 339 Rechtsbeugung; § 343 Aussageerpressung; § 344 Verfolgung Unschuldiger; § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige. Im Völkerstrafrecht: Völkermord (§ 6 VStGB).
*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind."


Darüber hinaus gibt es noch Verbrechenstatbestände in zahlreichen sog. Nebengesetzen des Strafrechts wie z.B. im Betäubungsmittelgesetz, im Waffen- und im Ausländergesetz. Beispiele: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG) Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz) Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz) Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz) Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO) § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 69 Buchst, h Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung §§ 19 bis 20a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) § 22a KWKG.
Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. § 80 StGB: Vorbereitung eines Angriffskrieges; § 81 Hochverrat gegen den Bund; § 82 Hochverrat gegen ein Land; § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; § 94 Landesverrat; § 96 Landesverräterische Ausspähung; § 100 Friedensgefährdende Beziehungen; § 105 Nötigung von Verfassungsorganen; § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen; § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; § 146 Geldfälschung; § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks; § 154 Meineid; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; § 211 Mord; § 212 Totschlag; § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags, § 226 Schwere Körperverletzung; § 227 Körperverletzung mit Todesfolge; § 234 Menschenraub; § 234a Verschleppung; § 239a Erpresserischer Menschenraub; § 239b Geiselnahme; § 244a Schwerer Bandendiebstahl; § 249 Raub; § 250 Schwerer Raub; § 251 Raub mit Todesfolge; § 252 Räuberischer Diebstahl; § 255 Räuberische Erpressung; § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; § 306 Brandstiftung; § 306a Schwere Brandstiftung; § 306b Besonders schwere Brandstiftung; § 306c Brandstiftung mit Todesfolge; § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie; § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; § 309 Missbrauch ionisierender Strahlen; § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens; § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung; § 314 Gemeingefährliche Vergiftung; § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; § 339 Rechtsbeugung; § 343 Aussageerpressung; § 344 Verfolgung Unschuldiger; § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige. Im Völkerstrafrecht: Völkermord (§ 6 VStGB).
 
Darüber hinaus gibt es noch Verbrechenstatbestände in zahlreichen sog. Nebengesetzen des Strafrechts wie z.B. im Betäubungsmittelgesetz, im Waffen- und im Ausländergesetz.
 
Beispiele: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG) Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz) Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz) Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz) Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO) § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 69 Buchst, h Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung §§ 19 bis 20a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) § 22a KWKG.




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