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Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet: | Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet: | ||
*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." | *"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." | ||
Darüber hinaus gibt es noch Verbrechenstatbestände in zahlreichen sog. Nebengesetzen des Strafrechts wie z.B. im Betäubungsmittelgesetz, im Waffen- und im Ausländergesetz. Beispiele: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG) Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz) Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz) Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz) Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO) § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 69 Buchst, h Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung §§ 19 bis 20a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) § 22a KWKG. | Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. § 80 StGB: Vorbereitung eines Angriffskrieges; § 81 Hochverrat gegen den Bund; § 82 Hochverrat gegen ein Land; § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; § 94 Landesverrat; § 96 Landesverräterische Ausspähung; § 100 Friedensgefährdende Beziehungen; § 105 Nötigung von Verfassungsorganen; § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen; § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; § 146 Geldfälschung; § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks; § 154 Meineid; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; § 211 Mord; § 212 Totschlag; § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags, § 226 Schwere Körperverletzung; § 227 Körperverletzung mit Todesfolge; § 234 Menschenraub; § 234a Verschleppung; § 239a Erpresserischer Menschenraub; § 239b Geiselnahme; § 244a Schwerer Bandendiebstahl; § 249 Raub; § 250 Schwerer Raub; § 251 Raub mit Todesfolge; § 252 Räuberischer Diebstahl; § 255 Räuberische Erpressung; § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; § 306 Brandstiftung; § 306a Schwere Brandstiftung; § 306b Besonders schwere Brandstiftung; § 306c Brandstiftung mit Todesfolge; § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie; § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; § 309 Missbrauch ionisierender Strahlen; § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens; § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung; § 314 Gemeingefährliche Vergiftung; § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; § 339 Rechtsbeugung; § 343 Aussageerpressung; § 344 Verfolgung Unschuldiger; § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige. Im Völkerstrafrecht: Völkermord (§ 6 VStGB). | ||
Darüber hinaus gibt es noch Verbrechenstatbestände in zahlreichen sog. Nebengesetzen des Strafrechts wie z.B. im Betäubungsmittelgesetz, im Waffen- und im Ausländergesetz. | |||
Beispiele: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 a Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 BtMG) Bandenmäßiger gewerbsmäßiger unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln (§ 30 a BtMG) Verbreitung und Herstellung von Selbstladewaffen (§ 52 a Waffengesetz) Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (§ 92 b Ausländergesetz) Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 a Asylverfahrensgesetz) Gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß (§ 370a AO) § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 69 Buchst, h Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung §§ 19 bis 20a Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) § 22a KWKG. | |||