Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.


== Literatur==
* Bernd-Dieter Meier: Kriminologie, C.H. Beck, München 2003
* Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie, Enke, Stuttgart 1966
Genauer gesagt, „Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen“: Strafen und Maßregeln . Denn eine mit Strafe bedrohte Handlung kann außer der Bestrafung (mit der die „Schuld“ = vorwerfbares Handeln ausgeglichen wird) auch noch (oder nur) die Anordnung einer sogenannten „Maßregel der Besserung und Sicherung“ nach sich ziehen (die an die Sozialgefährlichkeit des Täters anknüpft).
Es wird insoweit von der „Zweispurigkeit“ des Strafrechts (dualistisches System: 1933 in das StGB eingeführt)“, (Schwind 2004, 3) gesprochen.
Mit der Strafrechtsreform von 1975 ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten.
        ''Zweispurigkeit des Strafrechts''
                    ''Strafen''    
                  (§§ 38 ff <nowiki>StGB</nowiki>)
                  ''Hauptstrafen = ''               
                  - Freiheitsstrafe od.             
                  - Geldstrafe                         
                  ''Nebenstrafen=''   
                  - Fahrverbot   
                  - Vermögensstrafe 
 
        ''Maßregeln d. Besserung u. Sicherung'' 
                  ( §§ 61 ff <nowiki>StGB</nowiki>) 
          - Unterbringung i. e. psych. KH 
          - Unterbringung i. e. Erz. anstalt 
          - Unterb. i. e. Sicherheitsverwahrung 
          - Führungsaufsicht 
          - Entziehung der Fahrerlaubnis 
          - Verbot,einen best. Beruf auszuüben 
Warum Zweispurigkeit ?
Es gibt Fälle, in denen Täter aufgrund von z. B. Geisteskrankheit mangels Schuldfähigkeit  nicht belangt werden können.
Sie können auch dann nicht belangt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie die Allgemeinheit auch in Zukunft weiter gefährden.
Die Maßregel der Besserung und Sicherung findet  ihre Rechtfertigung in dem Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gemeinschaft und soll diese Lücke schließen und zugleich (auch) der Besserung dienen.




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Nur auf diese Weise lässt sich wohl der Sachverhalt deuten, dass trotz auseinandergehender Kontrollstile im innerdeutschen wie im europäischen Vergleich die relativen Anteile der Strafgefangenen verhältnismäßig dicht beieinander liegen. Da vor allem im breiten Mittelfeld der Rechtsbrecher diagnostische Zuschreibungsprozeduren und darauf gestützte Prognosen über die kriminalrechtliche Handhabung entscheiden, wächst das Bedürfnis nach Kontrolle derartiger Entscheidung und nach Festigung der rechtsstaatlichen Garantien. Die differentiellen Handlungsmuster der Kontrollinstanzen reichen nicht so weit und prägen nicht so stark, dass sie das Gefälle in der Kriminalitätsbelastung von Männern zu Frauen, von jungen zu alten Menschen sowie von stark urbanisierten Bereichen zum Land völlig umgestalten würden. Vielmehr deuten die gleichförmigen Strukturen, unabhängig von Zeit und Raum, an, dass es offenbar systemneutrale und selektionsindifferente Faktoren in der Kriminalität gibt. Diesen müssen auch Polizei und Strafrechtspflege Rechnung tragen, wenn sie im Gesamtsystem der Verbrechenskontrolle nicht dysfunktional wirken wollen.“
Nur auf diese Weise lässt sich wohl der Sachverhalt deuten, dass trotz auseinandergehender Kontrollstile im innerdeutschen wie im europäischen Vergleich die relativen Anteile der Strafgefangenen verhältnismäßig dicht beieinander liegen. Da vor allem im breiten Mittelfeld der Rechtsbrecher diagnostische Zuschreibungsprozeduren und darauf gestützte Prognosen über die kriminalrechtliche Handhabung entscheiden, wächst das Bedürfnis nach Kontrolle derartiger Entscheidung und nach Festigung der rechtsstaatlichen Garantien. Die differentiellen Handlungsmuster der Kontrollinstanzen reichen nicht so weit und prägen nicht so stark, dass sie das Gefälle in der Kriminalitätsbelastung von Männern zu Frauen, von jungen zu alten Menschen sowie von stark urbanisierten Bereichen zum Land völlig umgestalten würden. Vielmehr deuten die gleichförmigen Strukturen, unabhängig von Zeit und Raum, an, dass es offenbar systemneutrale und selektionsindifferente Faktoren in der Kriminalität gibt. Diesen müssen auch Polizei und Strafrechtspflege Rechnung tragen, wenn sie im Gesamtsystem der Verbrechenskontrolle nicht dysfunktional wirken wollen.“


== Literatur==


====Literaturhinweise====
* Bernd-Dieter Meier: Kriminologie, C.H. Beck, München 2003
 
* Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie, Enke, Stuttgart 1966
*Duden (2001), Das Herkunftswörterbuch, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich
*Duden (2001), Das Herkunftswörterbuch, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich
*Grimm (1956), Deutsches Wörterbuch, Leipzig
*Grimm (1956), Deutsches Wörterbuch, Leipzig
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<nowiki>VdP</nowiki> (Verlag Deutsche Polizeiliteratur) , 2002, Hilden
<nowiki>VdP</nowiki> (Verlag Deutsche Polizeiliteratur) , 2002, Hilden


=====Weblinks=====
==Weblinks==
*http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen
*http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen
*http://www.jura.de
*http://www.jura.de
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