Verbrechen: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Verbrechen''' ist eine besonders schwere Straftat. Ganz besonders schwere Straftaten werden auch als Kapitalverbrechen bezeichnet (von lat. caput = Haupt; weil früher mit dem Tode bestraft). Etymologie: verbrechen (mhd. verbrechen, ahd. farbrechan, eigentlich wie „zerbrechen“ ein verstärktes „brechen“ mit der Bed. >zerstören, vernichten<. In der Rechtssprache sprach man zunächst vom Brechen des Friedens, eines Eides oder Gesetzes gebraucht; seit dem 18. Jh. dann nur noch mit allgemeinem Objekt im Sinne von "etwas verbrechen". Scherzhafte Übertragungen wie "ein Gedicht verbrechen" sind ganz jung. Substantive "Verbrechen" und "Verbrecher" seit dem 17. Jh. - beide Wörter wurden früher auch bei leichten Übertretungen benutzt. Erst später wurden sie für schwere Delikte reserviert.
Ein '''Verbrechen''' ist eine besonders schwere Straftat. Ganz besonders schwere Straftaten werden auch als Kapitalverbrechen bezeichnet (von lat. caput = Haupt; weil früher mit dem Tode bestraft).
 
Etymologie: verbrechen (mhd. verbrechen, ahd. farbrechan, eigentlich wie „zerbrechen“ ein verstärktes „brechen“ mit der Bedeutung von "zerstören, vernichten". In der Rechtssprache sprach man zunächst vom Brechen des Friedens, eines Eides oder Gesetzes, seit dem 18. Jh. dann nur noch mit allgemeinem Objekt im Sinne von "etwas verbrechen". Scherzhafte Übertragungen wie "ein Gedicht verbrechen" sind ganz jung. Substantive "Verbrechen" und "Verbrecher" seit dem 17. Jh. - beide Wörter wurden früher auch bei leichten Übertretungen benutzt. Erst später wurden sie für schwere Delikte reserviert.


Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet:
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Verbrechen und Vergehen. In § 12 Absatz 1 StGB gibt es eine Legaldefinition des Verbrechens, die lautet:


*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. § 80 StGB: Vorbereitung eines Angriffskrieges; § 81 Hochverrat gegen den Bund; § 82 Hochverrat gegen ein Land; § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; § 94 Landesverrat; § 96 Landesverräterische Ausspähung; § 100 Friedensgefährdende Beziehungen; § 105 Nötigung von Verfassungsorganen; § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen; § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; § 146 Geldfälschung; § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks; § 154 Meineid; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; § 211 Mord; § 212 Totschlag; § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags, § 226 Schwere Körperverletzung; § 227 Körperverletzung mit Todesfolge; § 234 Menschenraub; § 234a Verschleppung; § 239a Erpresserischer Menschenraub; § 239b Geiselnahme; § 244a Schwerer Bandendiebstahl; § 249 Raub; § 250 Schwerer Raub; § 251 Raub mit Todesfolge; § 252 Räuberischer Diebstahl; § 255 Räuberische Erpressung; § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; § 306 Brandstiftung; § 306a Schwere Brandstiftung; § 306b Besonders schwere Brandstiftung; § 306c Brandstiftung mit Todesfolge; § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie; § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; § 309 Missbrauch ionisierender Strahlen; § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens; § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung; § 314 Gemeingefährliche Vergiftung; § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; § 339 Rechtsbeugung; § 343 Aussageerpressung; § 344 Verfolgung Unschuldiger; § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige. Im Völkerstrafrecht: Völkermord (§ 6 VStGB).
*"Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind." Danach fallen unter den Verbrechensbegriff z.B. § 80 StGB: Vorbereitung eines Angriffskrieges; § 81 Hochverrat gegen den Bund; § 82 Hochverrat gegen ein Land; § 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens; § 94 Landesverrat; § 96 Landesverräterische Ausspähung; § 100 Friedensgefährdende Beziehungen; § 105 Nötigung von Verfassungsorganen; § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen; § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; § 146 Geldfälschung; § 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks; § 154 Meineid; § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge; § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung; § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge; § 211 Mord; § 212 Totschlag; § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags, § 226 Schwere Körperverletzung; § 227 Körperverletzung mit Todesfolge; § 234 Menschenraub; § 234a Verschleppung; § 239a Erpresserischer Menschenraub; § 239b Geiselnahme; § 244a Schwerer Bandendiebstahl; § 249 Raub; § 250 Schwerer Raub; § 251 Raub mit Todesfolge; § 252 Räuberischer Diebstahl; § 255 Räuberische Erpressung; § 260a Gewerbsmäßige Bandenhehlerei; § 306 Brandstiftung; § 306a Schwere Brandstiftung; § 306b Besonders schwere Brandstiftung; § 306c Brandstiftung mit Todesfolge; § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie; § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion; § 309 Missbrauch ionisierender Strahlen; § 310 Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens; § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung; § 314 Gemeingefährliche Vergiftung; § 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr; § 339 Rechtsbeugung; § 343 Aussageerpressung; § 344 Verfolgung Unschuldiger; § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige. Im Völkerstrafrecht: Völkermord (§ 6 VStGB).


In § 12 Absatz 2 und 3 heißt es dann erläuternd:
In § 12 Absatz 2 und 3 heißt es dann erläuternd:
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Im gegenwärtigen Recht hat die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen noch folgende Bedeutung:  
Im gegenwärtigen Recht hat die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen noch folgende Bedeutung:  
*Der Tatversuch ist bei Verbrechen immer strafbar, bei Vergehne hingegen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB)
*Der Tatversuch ist bei Verbrechen immer strafbar, bei Vergehne hingegen nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB)
*Die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist grundsätzlich strafbar, die zu einem Vergehen jedoch nicht. *Die Bedrohung nach § 241 StGB ist nur bei der Androhung eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens, strafbar.
*Die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist grundsätzlich strafbar, die zu einem Vergehen jedoch nicht. *Die Bedrohung nach § 241 StGB ist nur bei der Androhung eines Verbrechens, nicht aber eines Vergehens, strafbar.
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In einigen Rechtssystemen gibt es die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht oder nicht mehr. Beispielsweise existieren in den ebenfalls vom französischen Modell ausgehend entwickelten Strafrechten Italiens, Spaniens und der Niederlande für Bagatellstraftaten zwar weiterhin die Übertretungen (contravvenzioni, faltas bzw. overtredingen), alle anderen Straftaten werden dagegen einheitlich als „Delikte“ oder „Vergehen“ (delitti, delitos bzw. misdrijven) bezeichnet. Trotzdem werden auch hier schwere und weniger schwere Tatbestände entsprechenden Unterkategorien zugeordnet. In den meisten Rechtsordnungen des Common Law gibt es die Unterscheidung zwischen schweren oder „kapitalen“ Verbrechen (felonies) und weniger schweren kriminellen Verfehlungen (misdemeanors), wobei der eigentliche Ausdruck „Verbrechen“ (crime) im Englischen als Oberbegriff dient und systematisch eher der „Straftat“ als solchen entspricht.
In einigen Rechtssystemen gibt es die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen nicht oder nicht mehr. Beispielsweise existieren in den ebenfalls vom französischen Modell ausgehend entwickelten Strafrechten Italiens, Spaniens und der Niederlande für Bagatellstraftaten zwar weiterhin die Übertretungen (contravvenzioni, faltas bzw. overtredingen), alle anderen Straftaten werden dagegen einheitlich als „Delikte“ oder „Vergehen“ (delitti, delitos bzw. misdrijven) bezeichnet. Trotzdem werden auch hier schwere und weniger schwere Tatbestände entsprechenden Unterkategorien zugeordnet. In den meisten Rechtsordnungen des Common Law gibt es die Unterscheidung zwischen schweren oder „kapitalen“ Verbrechen (felonies) und weniger schweren kriminellen Verfehlungen (misdemeanors), wobei der eigentliche Ausdruck „Verbrechen“ (crime) im Englischen als Oberbegriff dient und systematisch eher der „Straftat“ als solchen entspricht.


== Materielle Verbrechensbegriffe ==
== Materielle Verbrechensbegriffe ==
Materielle Verbrechensbegriffe lösen sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts und sind im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.
Materielle Verbrechensbegriffe lösen sich von den normativen Vorgaben des Strafrechts und sind im Vergleich zum formellen Verbrechensbegriff weniger scharf umschrieben und abgegrenzt. Für die Einordnung einer Tat als Verbrechen sind dabei u. a. folgende Kriterien von Bedeutung.


=== Naturrecht ===
=== Naturrecht ===
Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.
Im Naturrecht wird eine Trennung in moralisch an sich verwerfliche Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Diese Unterscheidung von natürlichen und bloß konventionellen Verbrechen spielt im strafrechtlichen Denken des Common Law noch heute eine bedeutende Rolle. Allerdings ist der „natürliche“ Verbrechensbegriff wegen der ihm innewohnenden Gefahr der Willkür und der immanenten Subjektivität in der Dogmatik umstritten.


=== Rechtsgut ===  
=== Rechtsgut ===  
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung (Gesellschaft) an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet als Verbrechen solche Handlungen, die geeignet sind, geschützte Rechtsgüter in strafwürdiger Weise zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich geschützten individuellen Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser „rechtsgutsbezogene“ Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Rechtsordnung (Gesellschaft) an. Er steht daher dem formellen Verbrechensbegriff schon recht nahe.


=== Sozialschädlichkeit ===
=== Sozialschädlichkeit ===
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, das im Kontext sozial unangepassten oder abweichenden Verhaltens (Devianz) definiert wird. Der daraus erwachsende Verbrechensbegriff stützt sich auf ein sozialwissenschaftliches Verständnis vom Handeln des Einzelnen in der Gesellschaft und bezieht in besonders hohem Maße Erkenntnisse der Kriminalistik ein. Um einen handhabbaren Verbrechensbegriff zu liefern, benötigt jedoch auch dieser Ansatz eine normative Basis.


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* Bernd-Dieter Meier: Kriminologie, C.H. Beck, München 2003
* Bernd-Dieter Meier: Kriminologie, C.H. Beck, München 2003
* Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie, Enke, Stuttgart 1966
* Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie, Enke, Stuttgart 1966
==== Definitionen ====


Man unterscheidet zwischen:


a. formellem Verbrechensbegriff (strafrechtlicher)
   
 
b. materiellem Verbrechensbegriff (soziologischer)
 
c. natürlicher Verbrechensbegriff (der natürliche Verbrechensbegriff geht in dem    materiellen Begriff auf !)
 
d. kriminologischem Verbrechensbegriff
 
 
''formeller Verbrechensbegriff''' (strafrechtlich:
 
Legaldefinition (d.h. der Begriff wird durch ein Gesetz bestimmt):
 
Gemäß § 12 (1) StGB: Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
 
„Nach dem strafrechtlichen Verbrechensbegriff (Kriminalitätsbegriff) sind alle solche Handlungen „kriminell“, die durch ein Kriminal-Gesetz mit Strafe bedroht sind.
Genauer gesagt, „Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen“: Strafen und Maßregeln . Denn eine mit Strafe bedrohte Handlung kann außer der Bestrafung (mit der die „Schuld“ = vorwerfbares Handeln ausgeglichen wird) auch noch (oder nur) die Anordnung einer sogenannten „Maßregel der Besserung und Sicherung“ nach sich ziehen (die an die Sozialgefährlichkeit des Täters anknüpft).  
Genauer gesagt, „Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen“: Strafen und Maßregeln . Denn eine mit Strafe bedrohte Handlung kann außer der Bestrafung (mit der die „Schuld“ = vorwerfbares Handeln ausgeglichen wird) auch noch (oder nur) die Anordnung einer sogenannten „Maßregel der Besserung und Sicherung“ nach sich ziehen (die an die Sozialgefährlichkeit des Täters anknüpft).  
Es wird insoweit von der „Zweispurigkeit“ des Strafrechts (dualistisches System: 1933 in das StGB eingeführt)“, (Schwind 2004, 3) gesprochen.  
Es wird insoweit von der „Zweispurigkeit“ des Strafrechts (dualistisches System: 1933 in das StGB eingeführt)“, (Schwind 2004, 3) gesprochen.  
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==== Begriffsgeschichte ====
Seit ihren Anfängen kennt die menschliche Gesellschaft Handlungen, die „Verbrechen“ genannt werden – wir haben es sozusagen mit einem Urphänomen zu tun. Dass dieses so ist und der Begriff des Verbrechens zu den grundlegenden Bestandteilen jeder menschlichen Gesellung gehört, zeigen die ersten schriftlichen Aufzeichnungen der Menschheit, die sog. Heiligen Schriften, die das widerspiegeln, was Menschen bewegt hat.
„So nimmt die Kriminalität schon in den Heiligen Schriften Ägyptens (etwa im Totenbuch des 16. Jahrhunderts v. Chr.) einen breiten Raum ein und das angeblich erste Verbrechen der Menschen, der Mord des Kain an seinem Bruder Abel, wird im ersten Kapitel der Heiligen Schrift der Juden und Christen, in der Genesis (1. Buch Mosis) geschildert“ (Kürzinger 1995, 16).


Anhaltspunkte für dem Begriff Verbrechen können ebenso dem Codex Hammurabi (ungefähr 1700 v. Chr.) wie dem Alten Testament und der antiken Tragödie entnommen werden.
Mit Gesellschaft und Kultur haben sich auch Inhalt und Zahl der als strafbar betrachteten Verhaltensweisen gewandelt. Daher ist der Verbrechensbegriff nach Zeit und Raum, Ort und Inhalt des Sozialsystems verschieden.
Stets aber dient er der Gesellschaft als ein ebenso wichtiges wie folgenreiches Mittel zur Verhaltenskontrolle.
Der Verbrechensbegriff fasst die als besonders sozialschädlich beurteilten Handlungen zusammen und kennzeichnet sie.
Die Stabilität der gesellschaftlichen Ordnung hängt offenbar davon ab, dass die als unverzichtbar erachteten Normen immer wieder öffentlich demonstriert, dass die Grenzen, die dem Individuum gezogen sind, um Gesellschaft überhaupt zu ermöglichen, verdeutlicht werden.
„Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.  
„Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.  
Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft.  
Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft.  
Mit der Strafrechtsreform von 1975 ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden.  
Mit der Strafrechtsreform von 1975 ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden.  
Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering“ (www.wikipedia.de)  
Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering“ (www.wikipedia.de)  
====Zusammenhang mit anderen Begriffen====
Wandlungen des Verbrechensbegriffs :
*Überkriminalisierung
*Entkriminalisierung
*Neukriminalisierung


Die Problematik betrifft die Wandlungen des von Gesetzgeber und Strafrechtspflege erachteten Verhaltens. Prozesse der Über- Ent- und Neukriminalisierung und ihre Ergebnisse werden nicht zuletzt an der Zahl und Zusammensetzung der Rechtsbrecher sowie des Umfanges und der Struktur der Kriminalität beeinflusst.<br>
Die Problematik betrifft die Wandlungen des von Gesetzgeber und Strafrechtspflege erachteten Verhaltens. Prozesse der Über- Ent- und Neukriminalisierung und ihre Ergebnisse werden nicht zuletzt an der Zahl und Zusammensetzung der Rechtsbrecher sowie des Umfanges und der Struktur der Kriminalität beeinflusst.<br>
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<nowiki>VdP</nowiki> (Verlag Deutsche Polizeiliteratur) , 2002, Hilden
<nowiki>VdP</nowiki> (Verlag Deutsche Polizeiliteratur) , 2002, Hilden


=====Internet:=====
=====Weblinks=====
*http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen
*http://de.wikipedia.org/wiki/Verbrechen
*http://www.jura.de
*http://www.jura.de
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