Wird bearbeitet von Johannes Claus


Mit dem Begriff Vandalismus werden verschiedene Straftaten bezeichnet. Es handelt sich um ein in der öffentlichen Wahrnehmung emotional aufgeladenes Phänomen unter dem meist destruktive Taten an Gegenständen zusammengefasst werden. Für Außenstehende ergeben die Taten häufig (zunächst) keinen Sinn.

Etymologie

Der Begriff Vandalismus tauchte 1794 zum ersten Mal auf. Er wird zurückgeführt auf den Bischof der französischen Stadt Blois, Henri Baptiste Grégoire. Er bezeichnete mit dieser Wortneuschöpfung die Gewalt, Morde und Zerstörung von Kunstwerken durch die Jakobiner während der französischen Revolution. Grégoire bezog sich mit dem Begriff auf die Eroberung und Plünderung Roms im Jahre 455 durch den ostgermanischen Volksstamm der Vandalen. Diesen werden große Brutalität, Verwüstungen und Grausamkeiten während ihrer Eroberungsfeldzüge im fünften Jahrhundert vorgeworfen. So auch während er Eroberung Roms. In diesem Zusammenhang zerstörten die Vandalen unter anderem römische Tempel und Paläste (vgl. Schneider 2001, S. 6).

Definition

Für den Begriff des Vandalismus existiert keine einheitliche Definition. Die Bandbreite der Bestimmung des Begriffs ist weit. Sie reicht von „blinde Zerstörungswut“ (vgl. Duden), über „Akt der Destruktion mit differenten Aktzentuierungen“ (Herrmann 2014, S.9) bis hin zu inhaltlichen Abgrenzungen und Neubestimungen wie „gegenständliche Verletzungen der sozialen Ordnung“ (Heining et al 1984, S.20) die „zerstörerischer“ oder „gestalterischer Natur“ (ebd.) sein können. Schneider legt eine Definition vor, welcher verschiedene Perspektiven auf den Begriff zusammenführt. Er bezeichnet Vandalismus als eine „vorsätzliche, normverletzende, zerstörerische, beschädigende und gegen Sachen gerichtete Handlung, die aus Sicht der Gesellschaft sinn- und zwecklos, nihilistisch und irrational erscheint, für den Täter aber durchaus Sinn ergeben kann.“ (2001, S. 14).

Grundsätzliches zum Begriff Vandalismus

Vandalismus ist zu begreifen als ein komplexes Phänomen, dem man im Alttag unausweichlich ausgesetzt (vgl. Kube; Schuster 1983, S. 4) ist. Es handelt sich dabei um eine „vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung“ (ebd., S.4). Obwohl die meisten Delikte des Vandalismus der Sachbeschädigung zugeordnet werden, lässt dies nicht den Rückschluss zu, dass Vandalismus nur (absichtliche) Sachbeschädigung darstellt. Teilweise wird unter Vandalismus auch die unbeabsichtigte Zerstörung und Brandstiftung subsumiert (vgl. Klockhaus; Habermann-Morbey 1986, S. 3). In der Darstellung des Phänomens sind also hinsichtlich seiner strafrechtlichen Relevanz qualitative Unterschiede (vgl. Klockhaus; Habermann-Morbey 1988, S. 9) erkennbar. Die Delikte des Vandalismus werden in Deutschland – anders als beispielsweise in den USA – strafrechtlich unter diesem Begriff nicht erfasst, eine eigene Statistik wird darüber also nicht erhoben (vgl. Kube; Schuster 1983, S. 6). Aber nicht alle Formen des Vandalismus sind als strafrechtlich relevant einzuordnen, häufig dann, wenn sie ein „Nebenprodukt spielerischen Tuns“ (ebd, S. 9) sind. Körperliche Gewalt gegen Menschen wird nicht mit dem Begriff des Vandalismus gefasst, lediglich in den Ausführungen von Von Hentig wird diese (und auch die Gewalt gegen Tiere) als Vandalismus beschrieben (vgl. Von Hentig 1967, S. 46ff.).

Oberflächliche Betrachtung:Vandalismus als destruktiver und sinnloser Akt

Vandalismus kann allgemein als „zerstörerisches und beschädigendes Verhalten“ (Scheider 2001, S. 7) gegen Dinge bezeichnet werden; alle vandalistischen Handlungen tragen ein „gewaltvoll-aggressives Moment“ (Hermann 2014, S. 11) in sich. Neben dieser Gemeinsamkeit gibt es eine zweite: Alle Taten wirken zunächst sinnlos – für den Täter ist ja meist kein direkter Gewinn oder Mehrwert erkennbar. Vandalismus wird dementsprechend als irrational, zwecklos und als „nicht erkennbar zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse“ (Kube; Schuster 1983, S. 5) bezeichnet. Ein anderer Autor beschreibt die Zerstörungen durch Vandalismus im Rückbezug auf die Reaktionen der Bevölkerung als unerklärlich, der Anlass der dieses gemeinsame Tun rechtfertigt, ist nicht verständlich (vgl. Detaille 1983, S. 42).