Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt in Deutschland die Folgen der Straftaten gegen das Völkerrecht. Das Gesetz ist am 26. Juni 2002 verkündet worden und trat zum 30. Juni 2002 in Kraft. Es enthält folgende Strafvorschriften:

   * Völkermord, § 6 VStGB
   * Verbrechen gegen die Menschlichkeit, § 7 VStGB
   * Kriegsverbrechen, §§ 8 - 12 VStGB

In Zusammenhang mit diesen Straftaten werden außerdem Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 13 VStGB) sowie Unterlassen der Meldung einer Straftat (§ 14 VStGB) durch einen militärischen oder zivilen Vorgesetzten bestraft.

Das Gesetz passt das deutsche materielle Strafrecht an die Regelungen des Rom-Statuts an und schafft damit die Voraussetzungen ihrer Verfolgung durch die deutsche Strafjustiz. Es erfolgte die Schaffung neuer Strafbestimmungen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen, sowie die Überführung des Völkermordtatbestands aus dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB). Nach § 1 VStGB unterliegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen dem Weltrechtsprinzip – d.h. die Strafbarkeit nach deutschem Recht erstreckt sich unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden (erfasst sind also auch Auslandstaten zwischen ausländischen Staatsangehörigen).

Begleitregelung in der deutschen Strafprozessordnung (StPO) [Bearbeiten]

§ 153 c Abs. 1 Satz 2: Bei Auslandstaten findet das Opportunitätsprinzip keine Anwendung; Verfolgungs-, Anklage- und Bestrafungspflichten der deutschen Polizei- und Justizbehörden bestehen grundsätzlich auch dann, wenn ein Völkerrechtsverbrechen im Ausland begangen worden ist (Legalitätsprinzip), aber es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zuständige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gewährleistet wird oder nicht gewährleistet werden kann, greift die Auffangzuständigkeit deutscher Strafverfolgungsbehörden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von Täter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelmäßig größeren Nähe der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln

Nach § 153 f StPO kann unter folgenden Voraussetzungen von einer Verfolgung abgesehen werden: Absatz 1: - Tat, die nach §§ 6 bis 14 VStGB strafbar ist und - Beschuldigter hält sich nicht im Inland auf und ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten; Absatz 2: - Tat weist keinen Bezug zum Inland auf (Nr. 1 und 2), - Tatverdächtiger hält sich nicht im Inland auf ein solcher Aufenthalt ist auch nicht zu erwarten (Nr. 3) und - Tat wird vor einem internationalen Gerichtshof oder durch den unmittelbar betroffenen Staat verfolgt (Nr. 4). Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverdächtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Abweichende Auffassung: rechtlich entscheidend ist ausschließlich, dass gegen den Beschuldigten kein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist.

Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (Absatz 2 Satz 2). Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.

Siehe auch: Völkerstrafrecht

Weblinks [Bearbeiten]

   * Gesetzestext

Erstellt auf der Grundlage von: http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerstrafgesetzbuch