Völkerstrafgesetzbuch: Unterschied zwischen den Versionen

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Das am 30.06.2002 in Kraft getretene (deutsche) Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt in Deutschland die Folgen von Straftaten gegen das Völkerrecht. Es enthält folgende Strafvorschriften:
Das am 30.06.2002 in Kraft getretene (deutsche) Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) regelt für Deutschland, welche Folgen die Begehung von Straftaten gegen das Völkerrecht haben sollen und soll insbesondere die Strafverfolgung von ausländischen Tätern ermöglichen, die ihre Taten im Ausland begangen haben und deren Taten keinen besonderen Bezug zu Deutschland aufweisen.  
 
== Die Vorschriften des (deutschen) Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) ==
 
Das VStGB enthält folgende Strafvorschriften:


     * Völkermord, § 6 VStGB
     * Völkermord, § 6 VStGB
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Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (Absatz 2 Satz 2). Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.
Bei Ausländern wird das Absehen von der Verfolgung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 4 aber auch zugelassen, wenn er sich zwar im Inland aufhält, jedoch seine Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und tatsächlich beabsichtigt ist (Absatz 2 Satz 2). Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat uneingeschränkten Zugriff auf einen Tatverdächtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des Völkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen geführt werden. Auch in diesem Fall wären die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung entzogen.


== Implementierung ==
Für die Implementierung des VStGB ist die Bundesanwaltschaft (BAW) zuständig. Allerdings wurden der BAW keine zusätzlichen Personal- oder Sachmittel zugewiesen, um diese zusätzliche Aufgabe zu erfüllen. Stattdessen werden entsprechende Fälle von drei Mitarbeitern gleichsam nebenbei auch noch betreut. Während in Holland ein eigener "War Crimes Unit" mit 32 Mitarbeitern für derartige Delikte vorhanden ist, führte nicht zuletzt die Ressourcenknappheit in Deutschland dazu, dass in den Jahren 2002 bis 2007 nur in einem einzigen Fall ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Bestimmungen des VStGB eingeleitet werden konnte. Der schwerer Menschenrechtsverstöße in verdächtige Ex-Innenminister von Usbekistan (Almatov) konnte z.B. unbehelligt ein- und ausreisen, obwohl die EU gegen ihn Reisebeschränkungen verhängt hatte. Die BAW erklärte, sie habe von seinem Aufenthalt erst nach seiner Ausreise überhaupt erfahren und leitete keine Ermittlungen ein. Wenig günstig wirkt es sich für die Implementierung auch aus, dass die BAW aus eigenem Ermessen von Verfolgung absehen kann. Die Grüne Partei verlangt daher eine Gesetzesänderung dahingehend, dass künftig ein Gericht einzuschalten sei, bevor die BAW von der Verfolgung absehen dürfe.
== Literatur ==
"Grüne: Völkerstraftäter besser verfolgen" In: FAZ, 19.11.2007: 4.


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Anonymer Benutzer